§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 285
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 17.02.2025 – 3 W 53/25
- BVerfG, 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94Zitiert von 13
- KG, 20.05.2020 – 21 W 34/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.12.2005 – 15 W 43/05
- OLG Hamm, 16.07.2002 – 21 W 1/02Zitiert von 3
- KG, 14.08.2018 – 21 W 5/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
285 Entscheidungen zu § 6 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.