§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Stand: 10.06.2019
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Wird zitiert von 292 Entscheidungen zu § 6 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 17.02.2025 – 3 W 53/25
- BVerfG, 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94Zitiert von 13
- KG, 20.05.2020 – 21 W 34/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.12.2005 – 15 W 43/05
- OLG Hamm, 16.07.2002 – 21 W 1/02Zitiert von 3
- KG, 14.08.2018 – 21 W 5/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – X ZR 23/25Streitwert bei Klage einzelner Miterben auf Mitwirkung bei Auflassung
- LG Stuttgart, 28.07.2026 – 7 O 62/26Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Maßgebliche Berücksichtigung einer außergerichtlichen Kostenvereinbarung der Parteien nach § 91a Abs. 1 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – VII ZB 28/25
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