Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 262
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2022 – VI ZR 3/21Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung: Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf HinterbliebenengeldZitiert von 10
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- BFH, 26.11.2008 – X R 31/07Zitiert von 18
- LG Köln, 17.04.2024 – 25 O 156/21Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2006 – VI ZR 114/05Zitiert von 3
- LG Konstanz, 19.10.2023 – C 6 O 325/20
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 147/25
262 Entscheidungen zu § 844 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 844 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844#abs-1 (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844#abs-2 (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844#abs-3 (3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.