Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1356#abs-1 (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1356#abs-2 (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 1356 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.01.1962 – 1 BvL 32/57Steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen: § 8 Ziffer 5 des Gewerbesteuergesetzes (i. d. F. vom 21. Dezember 1954, BGBl. I S. 473) ist nichtigZitiert von 23
- BVerfG, 12.03.1975 – 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73Erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau)Zitiert von 12
- BAG, 05.04.2006 – 3 AZB 61/04Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen; Kündigungsschutzprozess als persönliche Angelegenheit für den Prozesskostenvorschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OLG Hamm, 20.12.2006 – 11 UF 151/06Zitiert von 1
- BVerfG, 03.10.1989 – 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86Befugnis der Eheleute zum Abschluss von der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienenden Geschäften mit Wirkung auch gegen den anderen - "Schlüsselgewalt"Zitiert von 11
- BGH, 05.10.2006 – XII ZR 197/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.09.2024 – 11 UF 92/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 – L 1 KR 205/23 B ER
- OLG Köln, 12.06.2023 – 10 UF 26/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1356 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.