Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1356#abs-1 (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1356#abs-2 (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

§ 1355b § 1357