Rechtsprechung / LAG Hamm / 2012

LAG Hamm Urteil vom 14.11.2012 – 3 Sa 600/12

ECLI:DE:LAGHAM:2012:1114.3SA600.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.02.2012 – 1 Ca 1261/11 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.756,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

-   608,14 € seit 20.02.2008-   567,58 € seit 20.03.2008-   558,37 € seit 20.04.2008-   539,86 € seit 20.05.2008-   183,89 € seit 20.06.2008-   231,99 € seit 20.07.2008-   571,55 € seit 20.08.2008-   521,85 € seit 20.09.2008-   555,84 € seit 20.10.2008-   236,43 € seit 20.11.2008

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71,3 %, die Beklagte zu 28,7 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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Verkündet am 14.11.2012:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_4

der Geschäftsstelle

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_8

Landesarbeitsgericht Hamm

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_9

Im Namen des Volkes

Urteil§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_12

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_13

auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2012

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_14

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_15

sowie die ehrenamtlichen Richter Du Pin und Palsbröker

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_17

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.02.2012 – 1 Ca 1261/11 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_18

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.756,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_19

608,14 € seit 20.02.2008-              567,58 € seit 20.03.2008-              558,37 € seit 20.04.2008-              539,86 € seit 20.05.2008-              183,89 € seit 20.06.2008-              231,99 € seit 20.07.2008-              571,55 € seit 20.08.2008-              521,85 € seit 20.09.2008-              555,84 € seit 20.10.2008-              236,43 € seit 20.11.2008

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_21

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_22

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_23

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71,3 %, die Beklagte zu 28,7 %.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_24

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand§

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_26

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_27

Der zuvor arbeitslose Kläger war vom 21.06.2005 bis zum 30.11.2008 als Helfer (Entgeltgruppe E 1) bei der Beklagten, einem Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, beschäftigt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_28

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.06.2005, nach dessen Ziffer 1. b) „die zwischen dem Arbeitgeber und der Tarifgemeinschaft  CGZP und PSA abgeschlossenen Haustarifverträge in der jeweils geltenden Fassung" Anwendung finden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_29

Dies waren zum einen der Manteltarifvertrag vom 13.10.2003 (Bl. 21 ff. d. A.) sowie derjenige vom 22.12.2008 (Bl. 26 ff. d. A.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_30

Ziffer 1. k) des Arbeitsvertrages lautet:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_31

„Der Arbeitgeber ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn- und Gehaltsabrechnung verpflichtet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist nur innerhalb der im Manteltarifvertrag bestimmten Fristen möglich. Bei Unwirksamkeit dieser Regelung müssen die Ansprüche 6 Monate nach Kenntnis von ihrem Entstehen geltend gemacht werden."

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_32

Der Kläger war während des Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich an die Firma G1 GmbH & Co. KG in E1 entliehen und wurde dort in der Produktion, bzw. Montage eingesetzt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_33

Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2011 (Bl. 54 d. A.) verlangte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 14.12.2010 und die daraus folgende Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft CGZP vergeblich die Nachzahlung von Vergütungsansprüchen und forderte sie auf, „bis spätestens zum 10.05.2011 schriftlich … zu bestätigen, dass sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Vergütung für den Zeitraum ab dem 21.06.2005 bis zum 30.11.2008 anerkennen" und bis zum 24.05.2011 neu abzurechnen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_34

Mit Klageschrift vom 15.09.2011, die am folgenden Tage bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger zunächst einen Anspruch auf Abrechnung in Höhe eines bei der Entleiherin vergleichbaren Arbeitnehmers verfolgt. Auf gerichtlichen Hinweis auf eine Unzulässigkeit dieses Klageantrags hat er sodann seine Klage auf einen Zahlungsantrag in Höhe von 15.972,16 € brutto umgestellt. Der Berechnung liegt eine vom Kläger eingeholte Auskunft der Fa. G1 vom 29.09.2011 über den jeweiligen Stundenlohn auf Basis des Lohntarifvertrages für die kunststoffverarbeitende Industrie in Lippe zu Grunde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_35

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm ständen die geltend gemachten Entgelte zu, da die CGZP nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 als nicht tariffähig anzusehen sei.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_36

Unter Bezugnahme auf ein weiteres Bestätigungsschreiben der Firma G1 vom 04.01.2012 (Bl. 53 d. A.) hat er geltend gemacht, dass ihm dort bei seinem Einsatz als Helfer ebenso wie deren Stammmitarbeiter J1 M1 diejenigen Bruttolöhne gezahlt worden wären, die er seiner zuvor zitierten Aufstellung zugrunde gelegt habe.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_37

Eine Verjährung oder ein Verfall von Ansprüchen komme nicht in Betracht, da Verjährungsfristen und Ausschlussfristen erst mit Bekanntgabe der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 zu laufen begonnen hätten. Seine Ansprüche habe er sodann mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2011 hinreichend spezifiziert geltend gemacht, zumal der Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen hätten bekannt sein müssen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_38

Ohnehin sei seiner Meinung nach die einzelvertragliche Ausschlussklausel der Ziffer 1. k) seines Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach §307 Abs. 1 S. 2 BGB rechtsunwirksam, da nicht klar sei, welche der dort genannten Fristen maßgeblich sein solle.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_39

Der Kläger hat beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_40

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.972,16 € brutto nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_41

27,83 € seit dem 05.08.2005 187,81 € seit dem 05.09.2005 590,85 € seit dem 05.10.2005 483,72 € seit dem 05.11.2005 630, 91 € seit dem 05.12.2005 581,70 € seit dem 05.01.2006 511,73 € seit dem 05.02.2006 475,83 € seit dem 05.03.2006 511,73 € seit dem 05.04.2006 208,88 € seit dem 05.05.2006 208,88 € seit dem 05.06.2006 482,81 € seit dem 05.07.2006 506,64 € seit dem 05.08.2006 439,01 € seit dem 05.10.2006 576,74 € seit dem 05.11.2006 564,42 € seit dem 05.12.2006 627,53 € seit dem 05.01.2007 534,23 € seit dem 05.02.2007 484,88 € seit dem 05.03.2007 398,78 € seit dem 05.04.2007  11,10 € seit dem 05.05.2007  78,61 € seit dem 05.06.2007 443,80 € seit dem 05.07.2007 486,28 € seit dem 05.08.2007 510,37 € seit dem 05.09.2007  44,38 € seit dem 05.10.2007 290,21 € seit dem 05.12.2007 497,00 € seit dem 05.01.2008 608,14 € seit dem 05.02.2008 567,58 € seit dem 05.03.2008 558,37 € seit dem 05.04.2008 539,86 € seit dem 05.05.2008 183,89 € seit dem 05.06.2008 231,99 € seit dem 05.07.2008 572,55 € seit dem 05.08.2008 521,85 € seit dem 05.09.2008 555,84 € seit dem 05.10.2008 und auf 236,43 € seit dem 05.11.2008 zu zahlen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_42

Die Beklagte hat beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_43

die Klage abzuweisen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_44

Mögliche Ansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 seien verjährt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_45

Jedenfalls seien Ansprüche nach der in Bezug genommenen tarifvertraglichen, aber auch der einzelvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Das Schreiben vom 26.04.2011 stelle ihrer Meinung nach auch keine „Geltendmachung" dar.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_46

Ferner hat sie die Auffassung vertreten, es fehle ein Vortrag des Klägers zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bei der Entleiherin.  Die Beklagte hat hierzu bestritten, dass für ggfs. vergleichbare Arbeitnehmer der geltend gemachte Lohn gezahlt werde. Auch habe der Kläger seiner Berechnung zu viele Stunden zu Grunde gelegt, da für Zeiten von Krankheit, Urlaub und Feiertagen kein Anspruch auf equal-pay gegeben sei.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_47

Schließlich hat die Beklagte die Gewährung von Vertrauensschutz geltend gemacht und die Auffassung vertreten, jedenfalls sei das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, da die Entscheidung des BAG zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP keine Rückwirkung habe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_48

Mit Urteil vom 16.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_49

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinenAnspruch auf Vergütungsnachzahlung nach dem sogenannten „equal-pay"-Grundsatz aus den §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG, da mögliche Ansprüche jedenfalls verfallen seien, wobei ohnehin einiges dafür spreche, dass jedenfalls die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt seien.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_50

Folge man der Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford vom 10.08.2011– 2 Ca 542/11 so sei ungeachtet der Tarifunfähigkeit der CGZP mit Ziff. 1 b) des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17.06.2005 individual-rechtlich wirksam auf die Verfallfristen der §§ 17 der hier einschlägigen (Haus-)Manteltarifverträge vom 13.10.2003 bzw. 22.12.2008 Bezug genommen worden. Diese Frage könne aber letztlich offen bleiben, da jedenfalls die Ansprüche des Klägers nach Ziff. 1 k) seines Arbeitsvertrages verfallen seien.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_51

Diese einzelvertragliche Ausschlussklausel sei rechtswirksam und halte insbesondere der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand, sei insbesondere nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_52

Für den Kläger sei nach Ziff. 1 k) ohne weiteres erkennbar, dass er mögliche Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis entweder innerhalb der tarifvertraglichen Frist oder aber spätestens jedenfalls innerhalb von sechs Monaten „nach Kenntnis von ihrem Entstehen" habe geltend machen müssen. Die Ansprüche des Klägers seien auch (jedenfalls spätestens) mit der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 fällig:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_53

Der Kläger hätte seine Ansprüche daher jedenfalls und spätestens bis zum 14.06.2011 geltend machen müssen. Diese Frist sei nicht durch das sogenannte „Geltendmachungsschreiben" seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2011 gewahrt worden, da zur fristwahrenden Geltendmachung nämlich auch eine hinreichende Spezifizierung der Forderung nach Grund und Höhe gehöre. Sowohl im Schreiben vom 26.04.2011, als auch noch später in der Klageerhebung vom 15./16.09.2011 fehlte jedoch jegliche, auch nur ungefähre Angabe dahingehend, in welcher Höhe der Kläger sich rückständiger Nachzahlungsansprüche berühmte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_54

Dabei sei es auch nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, ihrerseits mögliche Differenzansprüche zu ermitteln und so dem Kläger zur Schlüssigkeit seiner Nachzahlungsklage zu verhelfen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_55

Gegen das unter dem 28.03.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 26.04.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 24.05.2012 begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_56

Er verbleibt bei seiner Auffassung, ein Verfall von Ansprüchen sei nicht eingetreten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_57

Eine Verfallfrist aus einem Tarifvertrag existiere nicht, da jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass tarifliche Regelungen unabhängig von ihrer tariflichen Wirksamkeit hätten vereinbart werden sollen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_58

Eine einzelvertragliche Frist sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Klausel in Ziffer 1.k) sei überraschend, sei zudem sprachlich nicht als Verfallklausel anzusehen, mache nicht erkennbar, aus welchem Manteltarifvertrag sich eine Frist ergeben solle und sei auch deswegen intransparent, weil unterschiedliche Fristen vorgesehen seien.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_59

Eine Fälligkeit von Ansprüchen habe zudem erst mit der Entscheidung des BAG zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP eingesetzt. Gerechnet ab da habe er mögliche Fristen mit dem Schreiben vom 26.04.2011 gewahrt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_60

Der Kläger beantragt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_61

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 16.02.2012 der Klage gemäß dem Schlussantrag I. Instanz stattzugeben.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_62

Die Beklagte beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_63

die Berufung zurückzuweisen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_64

Sie ist der Auffassung, ein Verfall sei bereits wegen Nichtwahrung von tariflichen Verfallfristen eingetreten; auch bei Unwirksamkeit des Tarifvertrages sei individual-rechtlich wirksam auf Verfallfristen der Hausmanteltarifverträge Bezug genommen worden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_65

Jedenfalls sei ein Verfall wegen Nichteinhaltung der einzelvertraglich vereinbarten Verfallfrist eingetreten. Bei Ziffer 1.k) handele es sich nicht um eine überraschende Klausel, auch sei die Regelung nicht intransparent, weil die Rechtsfolge des Verfalls klar sei und bei Unwirksamkeit der tariflichen Regelungen die vertragliche Ausschlussfrist habe gelten sollen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_66

Das Schreiben vom 26.04.2011, so verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, stelle nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts keine Geltendmachung dar.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_67

Ansprüche für 2005 bis 2007 seien ohnehin verjährt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_68

Schließlich stehe einem möglichen Anspruch die vom Kläger unterzeichnete Ausgleichsquittung vom 30.10.2008 entgegen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_69

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_71

Die Berufung des Klägers ist zulässig und zu einem Teil auch begründet.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_72

Dem Kläger steht für die Zeit ab Januar 2008 ein Anspruch auf eine Zahlung aus dem Gesichtspunkt des equal-pay zur Seite.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_74

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_75

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_76

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_78

Die Berufung des Klägers ist auch zu einem Teil begründet.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_79

Dem Kläger stehen Ansprüche für den Zeitraum Januar bis Oktober 2008 in der geltend gemachten Höhe zu.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_80

Darüber hinaus stehen dem Kläger keine Ansprüche mehr für Zeiten aus den Jahren 2005 bis 2007 zur Seite.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_81

Im Übrigen ist die Berufung daher unbegründet.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_82

I.              Ansprüche des Klägers für die Jahre 2005 bis 2007 sind verjährt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_83

1.              Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_84

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_85

1.               der Anspruch entstanden ist und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_86

2.              der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_87

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_88

Da diese Voraussetzungen gegeben waren, begann die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2007 mit dem 31.12.2007, für Ansprüche aus den Jahren davor mit dem 31.12. der jeweiligen Vorjahre.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_89

Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährung kam dabei nicht in Betracht, da die Klage erst unter dem 16.09.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_90

Die Beklagte war daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf ihre entsprechende Erklärung hin berechtigt, die vom Kläger geforderte Leistung zu verweigern.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_91

2.              Zu berücksichtigen ist dabei, dass Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen (BAG, 07.11.2007, EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_92

3.              Zwar ist dann, wenn ein Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG für die Dauer der Überlassung besteht, ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG, 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15): der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG, 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_93

Es ist daher zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_94

Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_95

Entstehen und Fälligkeit der Vergütungsansprüche bemessen sich jedoch auch unter Zugrundelegung des Prinzips des Gesamtvergleichs nach den vertraglich maßgeblichen Zeitabschnitten, für die Vergütung gezahlt werden soll: Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche behalten insoweit ihre rechtliche Selbständigkeit (s. zum Annahmeverzug insoweit BAG, 24.08.1999, aaO.).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_96

Dem Prinzip des Gesamtvergleichs ist es dabei ggf. geschuldet, dass bei Beendigung des Überlassungszeitraumes ein Rückzahlungsanspruch besteht (so auch zum Annahmeverzug BAG, 29.07.1993, EzA BGB § 615 Nr. 79).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_97

Nach Ziffer 1. i) des Arbeitsvertrages vom 17.06.2005 war das Monatsentgelt spätestens bis zum 20.des Folgemonats jeweils zu zahlen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_98

Dieser Zeitpunkt ist daher auch für die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers jeweils maßgeblich.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_99

Die Kammer ist dabei zu Gunsten des Klägers von diesem späten Fälligkeitstermin ausgegangen, selbst wenn auch die Fälligkeit der monatlichen Vergütung zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG gehört und sich hierüber ein früherer Fälligkeitstermin ergeben könnte.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_100

4.              Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers sind im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit diesem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin entstanden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_101

a)               Ein Anspruch entsteht, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_102

Fällig ist dabei eine Leistung grundsätzlich dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BAG, 09.08.1995, EzA ZPO § 293 Nr. 1; BAG, 22.01.2008, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_103

Auf eine Kenntnis vom Anspruch kommt es insoweit nicht an (für Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers bezüglich überzahlter Vergütung insoweit BAG, 19.02.2004, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_104

b)              Allgemeine Regel ist dabei, dass Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen (zuletzt BAG, 09.08.2011, DB 2012,122).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_105

Nur besondere Umstände können im Einzelfall dazu führen, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen (BAG, 19.02.2004, aaO.).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_106

Solche Umstände liegen dann vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, was insbesondere der Fall  ist, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den hierzu maßgeblichen Voraussetzungen zu verschaffen, die er benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können (BAG, 19.02.2004, aaO.).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_107

c)               Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_108

Der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. §9 Nr. 2 AÜG entsteht nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_109

Das Entstehen des Anspruchs hängt daher nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ab.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_110

Die Rechtslage ist ähnlich wie die bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, wenn der zugrunde liegende Beendigungstatbestand unter den Parteien streitig ist und einer gerichtlichen Klärung noch unterliegt. Auch dann werden die einzelnen Monatsbezüge nicht erst mit rechtskräftiger Klärung fällig, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht, sondern entsprechend der vertraglichen Regelung (s. hierzu BAG, 07.11.1991, EzA BGB § 209 Nr. 5).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_111

d)               Besondere Umstände, die im Übrigen dazu führen können, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen, sind nicht gegeben.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_112

Richtigerweise kann ein Schadensersatzanspruch ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden. Demgegenüber kann jedoch derjenige, der meint, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch dann ohne Weiteres geltend machen, wenn beispielsweise noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. In einem solchen Fall hängt der Lauf der Verfallfrist für Vergütungsansprüche beispielsweise nicht von der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab (BAG, 14.03.2001, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 35).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_113

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Tariffähigkeit der CGZP schon im Streit. Die Frage der Tariffähigkeit ist dabei kein Umstand, der sich in der Sphäre der Beklagten abspielt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_114

Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es dem Arbeitnehmer quasi unmöglich machen, Ansprüche geltend zu machen; ggf. sind die Anforderungen an die GeItendmachung insoweit zu beschränken, dass es ausreicht, Vergütungsansprüche nach dem Gesichtspunkt des equal-pay zu verlangen, ohne dass konkrete Beträge vom Arbeitnehmer genannt werden müssen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_115

Nach Auffassung der Kammer würde es zudem einen Wertungswiderspruch darstellen, einem Arbeitgeber Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der von ihm in Bezug genommenen Tarifverträge einerseits zu versagen, obwohl rechtskräftig die fehlende Tariffähigkeit der CGZP erst am 14.12.2010 geklärt worden ist, andererseits aber davon auszugehen, Ansprüche von Arbeitnehmern seien erst mit diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_116

Die Kammer schließt sich im Übrigen hierzu der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 (NZA-RR 2012, 29) an, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung einer Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG zeige bereits, dass der Gesetzgeber von Entstehung und Fälligkeit des Einzelanspruchs bereits nach erbrachter Arbeitsleistung ausgehe; anderenfalls bedürfte es der Aussetzung des Verfahrens nicht, weil noch keine Fälligkeit der laufenden Vergütungsansprüche gegeben ist.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_117

e)               Der Kläger hat auch von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss der Jahre begann, in denen die Vergütungen der klagenden Partei zu zahlen waren.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_118

Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt; es genügt vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (MünchKom-Grothe, § 199 Rn. 25 m.w.N.).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_119

Das Element der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich dabei auf  die tatsächlichen Umstände, Tatsachen und nicht auf zutreffende rechtliche Wertung (BGH, 25.02.1999, NJW 1999,2041).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_120

Maßgeblich ist daher auf die Tatsachen abzustellen, die zur Begründung eines Anspruchs führen sollen oder können (BAG, 13.12.2007, EzA TVG §4 Ausschlussfristen Nr. 189).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_121

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lag eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen vor.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_122

Der Kläger wusste, dass die von ihm in Anspruch genommene Rechtsnorm den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf „equal-pay" begründet und ein solcher Anspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wobei auch eine einzelvertragliche Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ausreichend sein kann.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_123

Die klagende Partei wusste auch, dass im Arbeitsvertrag ein solcher Tarifvertrag in Bezug genommen worden ist.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_124

Sie hat lediglich, wie im Übrigen die Beklagte auch, den Sachverhalt falsch bewertet.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_125

Insoweit ist die Rechtslage anders als bei Schadensersatzansprüchen eines Arbeitnehmers, die ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden können. Solche erforderliche Kenntnis liegt bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig erst dann vor, wenn der Betroffene die schädlichen Folgen dergestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage, zumindest in Form der Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann; dem gegenüber kann derjenige, der der Auffassung ist, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch bereits dann geltend machen, wenn nicht bereits rechtskräftig in einem anderen Verfahren entschieden worden. ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für ein entsprechendes Begehren auch gegeben sind.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_126

f)               Wenn auch danach rechtlich fehlerhafte Vorstellungen den Beginn der Verjährung regelmäßig nicht beeinflussen, kann der Verjährungsbeginn dann hinausgeschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn dann fehlt (BGH, 25.02.1999, aaO.).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_127

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_128

Die Tariffähigkeit der CGZP stand von Beginn an in Streit.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_129

§ 97 Abs. 5 ArbGG gibt gerade die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Das Gesetz stellt daher gerade eine Möglichkeit zur Verfügung, wie mit Rechtswirkung für alle geklärt werden kann, ob eine Vereinigung, die einen in Bezug genommenen Tarifvertrag beschlossen hat, hierzu zuständig oder fähig war.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_130

Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der der Auffassung ist, der Tarifvertrag sei mangels Tariffähigkeit einer beteiligten Partei nicht wirksam, einen solchen Weg notfalls beschreiten muss. Dieser Fall ist nicht mit der Fallgestaltung gleichzusetzen, dass eine Rechtslage unübersichtlich ist und selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, weil ein entsprechender Weg der Feststellung zur Verfügung gestellt wird.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_131

Nicht jede Unsicherheit über das Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen oder das Vorhandensein anspruchsausschließender Umstände kann zur Annahme führen, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_132

Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung ist nicht erst mit dem Moment gegeben, in dem erkennbar ist, dass das angestrengte Verfahren auch erfolgreich durchgeführt werden kann.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_133

Ein rechtskundiger Dritter vermag die Rechtslage des hier in Rede stehenden Falls abzuschätzen, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf „equal-pay" davon abhängt, ob Tarifverträge, die vom Grundsatz des „equal-pay" abweichen lassen, in wirksamer Form gegeben sind. Allein der Umstand, dass dies nicht rechtskräftig geklärt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtslage sei übersichtlich und nicht überschaubar. Die Rechtslage hängt vielmehr ausschließlich dann von der Frage ab, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der am Tarifvertrag beteiligten Partei, für die eine solche streitig ist, bejaht wird oder nicht.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_134

Ein Fristbeginn setzt nicht das Fehlen aller Risiken und die unbedingte Sicherheit voraus, im Prozess zu obsiegen (BAG, 24.10.2001, aaO).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_135

Sieht jemand von einer Klageerhebung ab, weil sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und ändert sich diese Rechtsprechung, so dass nunmehr eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, so beginnt zwar die Verjährungsfrist ggfs. erst, wenn diese neue Rechtsprechung bekannt wird (BAG, 24.10.2001, aaO).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_136

Hier bestand jedoch auch vor der Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP kein begründeter Anlass für die Annahme, eine Klage auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie sie für einen Stammarbeitnehmer des Entleihers gelten, sei aussichtslos. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bejahung der Tariffähigkeit der CGZP gab es nicht, hingegen instanzgerichtliche Entscheidungen, die sie verneinten Das Bestehen von Ansprüchen infolge fehlender Tariffähigkeit der CGZP und daraus resultierender Nichtigkeit von ihr abgeschlossener Tarifverträge war nur noch nicht ausdrücklich bejaht worden.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_137

II.              Dem Kläger stehen aber grundsätzlich Ansprüche auf Zahlung aus dem Gesichtspunkt des equal-pay für die Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten und der Tätigkeit bei einem Entleiher ab Januar 2008 zu.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_138

1.              Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_139

Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind wiederum Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen; dies gilt allerdings u. a. dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_140

Solche Tarifverträge liegen jedoch nicht vor.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_141

Auf das Arbeitsverhältnis anwendbare wirksame Tarifverträge liegen nicht vor, soweit mit dem Arbeitsvertrag vom 17.06.2005 die Haustarifverträge mit der CGZP in Bezug genommen worden sind, da die CGZP insoweit nicht als tariffähig anzusehen war.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_142

a)              Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_143

b)              Von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP war auch nunmehr zum Zeitpunkt des Abschlusses aller Tarifverträge mit der Beklagten auszugehen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_144

Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 im Verfahren 24 TaBV 1285/11 u.a. steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung an nicht tariffähig war.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_145

Bei den hier in Rede stehenden Tarifverträgen handelt es sich um solche, die zu einem danach liegenden Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_146

c)              Einer Aussetzung von Verfahren bedarf es daher zum nunmehrigen Zeitpunkt schon deswegen nicht mehr, weil die Frage der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP jedenfalls auch für die Zeiträume rechtskräftig geklärt ist, für die Tarifverträge maßgeblich sind, wie sie für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt worden sind.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_147

d)              Dem Zahlungsbegehren des Klägers stehen auch nicht von vornherein Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufseiten der Beklagten entgegen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_148

Ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebender Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führt nicht zum Entfall oder zu einer Einschränkung des Zahlungsanspruchs der klagenden Partei.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_149

Weder verbreitete Rechtsansichten noch eine Rechtsprechung verändern die objektive Rechtslage; selbst höchstrichterliche Entscheidung erzeugen keine dem Gesetzesrecht vergleichbaren Rechtsbindungen, sondern stellen lediglich die Rechtslage klar (BAG, 26.07.1996, EzA GG Art. 3 Nr. 50; BAG, 23.03.2006, EzA KSchG § 17 Nr. 16).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_150

Allerdings darf auch Rechtsprechung nicht dazu führen, dass einer Partei nachträglich und rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden. die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (BAG, 21.01.1999. EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_151

Im Fall der Gewährung von Vertrauensschutz hat zudem eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen hat (BAG, 18.04.2007, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_152

Selbst bei Änderung der Rechtsprechung sind daher Einschränkungen insoweit nur. dann geboten, wenn die nachteilig betroffene Partei auf die Weitergeltung der Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_153

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes Ansprüchen nicht entgegen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_154

Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es schon kein Vertrauen in die Tariffähigkeit einer Vereinigung grundsätzlich gibt (BAG, 15.11.2006, aaO.). Richterliche Entscheidungen, die die Beklagte darin bestärken konnten und durften, von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge seien wirksam, sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass durch bestimmte Institutionen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren, konnte ein solches Vertrauen ebenfalls nicht begründen, da solche Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit ersichtlich nicht darüber befinden konnten und wollten, ob abgeschlossene Tarifverträge wirksam sind oder nicht.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_155

Allein der Umstand, dass die Vertragspartner der in Rede stehenden Tarifverträge von der Wirksamkeit ausgegangen sind, schafft ein berechtigtes Vertrauen ebenfalls nicht.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_156

Ohnehin könnte eine Interessenabwägung nicht dazu führen, dass Ansprüche der klagenden Partei jedenfalls für die Zeit vor dem 14.12.2010 nicht gegeben sind.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_157

Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die das Interesse der Beklagten, nicht mit Nachzahlungen überzogen zu werden, höher ansiedeln kann als Nachforderungen der Arbeitnehmer.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_158

Der Beklagten werden damit keine Handlungspflichten auferlegt, die sie nicht nachträglich erfüllen kann.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_159

Wer einzelvertraglich Tarifverträge in Bezug nimmt, die von einer Tarifvertragspartei geschlossen werden, bei der von Anfang an Bedenken gegen eine Tariffähigkeit bestanden, muss das Risiko tragen, dass diese Vereinigung durch die Rechtsprechung als nicht tariffähig angesehen wird.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_160

Eine Verpflichtung zur Nachzahlung entspricht dabei insbesondere der Idee der materiellen Gerechtigkeit.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_161

Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Frage des Vertrauensschutzes im Beschluss des BAG vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 als geklärt anzusehen ist, wenn dort ausgeführt ist, dass die Wirkung der Rechtssätze ohnehin nicht auf die Zukunft beschränkt war, sondern diese entsprechend dem Verfahrensgegenstand für die Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP herangezogen worden sind. Nach diesem Verständnis ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 14.12.2012 (EzA TVG § 2 Nr. 31) die Frage der Tariffähigkeit auf einen vor der Verkündung des genannten Senatsbeschlusses liegenden Sachverhalt angewandt worden.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_162

2.              Ansprüchen des Klägers für die Zeit ab Januar 2008 steht nicht die Ausgleichsquittung vom 30.10.2008 entgegen.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_163

Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_164

Es handelt sich dabei schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Erklärung um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_165

a)               Mit den Erklärungen in der Ausgleichsquittung vom 30.10.2008 werden lediglich mögliche Ansprüche des Klägers erfasst, den allein er erklärt, es seien sämtliche Ansprüche erledigt und abgegolten.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_166

b)               Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_167

Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Vertragsbestimmung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Dabei sind die typischen Interessen der Vertragspartner unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter  Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten. Das Interesse des Verwender an der Aufrechterhaltung der Klausel ist mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall und deren Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche Bestimmung abzuwägen, wobei der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ist (BAG, 31.08.2005, EzA ArbZG § 6 Nr. 6; BAG, 06.09.2007, DB 2008,411).

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_168

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG, 08.08.2007, DB 2008, 471).

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_169

Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (BAG, 09.09.2009, DB 2009, 2439).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_170

Dabei ist ein genereller typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG, 28.05.2009, AP BGB § 306 Nr.6)

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_171

Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (BGH 29.05.1991, NJW 1991, 2763).

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_172

Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG, 02.09.2009, aaO; zusammenfassend insoweit: BAG, 19.01.2011, DB 2011, 1338).

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_173

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend darin, dass allein der Kläger ohne ersichtliche kompensatorische Gegenleistung bestätigt, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit danach seien erledigt und abgegolten (siehe dazu BAG, 21.06.2011, DB 2011, 2663).

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_174

3.              Auch ein Verfall von Ansprüchen aufgrund von Ausschlussfristen kam nicht in Betracht.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_175

a)              Ausschlussfristen aus mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträgen kommen jedenfalls deswegen nicht zur Anwendung, da solche Tarifverträge nichtig sind.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_176

b)              Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass tarifliche Regelungen einzelvertraglich auch ohne Rücksicht auf ihren Charakter als Tarifvertragsregelungen vereinbart worden sind.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_177

Die Vertragsparteien wollten eine Regelung treffen, deren Geltung in den einzelnen Arbeitsverhältnissen gerade nicht auf einzelvertraglicher, sondern auf tarifrechtlicher Grundlage beruht.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_178

c)              Ein Verfall auf Grund der in Ziffer 1.k) geregelten einzelvertraglichen Ausschlussfrist kam gleichfalls nicht in Betracht, da eine solche schon nicht wirksam Inhalt der Vereinbarung geworden ist, sie zudem einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhält.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_179

Es besteht dabei unter den Parteien kein Streit darüber, dass es sich bei dem Vertrag vom 17.06.2005 um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_180

aa)              Bei der Regelung der Ziffer 1. k) handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_181

(1)               Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_182

Ungewöhnlich in diesem Sinne sind Klauseln, denen ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnt, weil sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG, 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4; BAG, 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG, 25.09.2008, DB 2009, 569).

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_183

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags (BAG, 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4; BAG, 25.09.2008, DB 2009, 569).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_184

Es ist daher auch möglich, dass eine Klausel als Überraschungsklausel zu bewerten ist, weil sie an einer unerwarteten Stelle im Text eingefügt worden ist. Dabei ist das Überraschungsmoment um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist (BAG, 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG, 25.09.2008, DB 2009, 569).

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_185

Hier kann für den Verwender die Pflicht bestehen, auf die Bestimmung besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG, 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG, 25.09.2008, DB 2009, 569).

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_186

Auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text kann sie als Überraschungsklausel erscheinen lassen (BAG, 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4; BAG, 31.08.2005, EzA ArbZG § 6 Nr. 6).

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_187

Eine vertragliche Ausschlussfrist wird daher nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift einordnet (BAG, 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_188

bb)              Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt eine überraschende Klausel vor.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_189

Eine gesonderte Überschrift, die besonders auf einen möglichen Verfall von Ansprüchen hinweist, enthält die Bestimmung nicht.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_190

Auch hat keine drucktechnische Hervorhebung stattgefunden.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_191

Die Regelung findet sich als eine von mehreren unter der Überschrift „Vertragsgrundlagen", unter der Ausschlussfristen nicht unbedingt zu erwarten sind.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_192

b)              Selbst bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag hielte die Klausel einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_193

aa)              Nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt dabei das Bestimmtheitsgebot ein (BAG, 31.08.2005, DB 2006 1273).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_194

Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel muss daher, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Verwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie darf keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume enthalten, allerdings den Verwender auch nicht überfordern, so dass die Verpflichtung, den Inhalt der Klausel klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht (BAG, 31.08.2005, DB 2006, 1273; BAG, 08.08.2007, DB 2008, 133; BAG, 14.08. 2007, DB 2008, 66).

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_195

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (BAG, 18.05.2011, DB 2011,10).

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_196

Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG, 08.08.2007, DB 2008, 133).

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_197

Dabei ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, 28.05.2009, EzA BGB 2002 § 307 Nr.45).

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_198

Das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB gilt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_199

bb)              Eine Intransparenz ergibt sich schon daraus, dass zwei Verfallfristen nebeneinander genannt werden, ohne dass hinreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen die Frist von 6 Monaten gelten soll. Soweit von „Unwirksamkeit" der im Manteltarifvertrag genannten Fristen die Rede ist, wird nicht erkennbar, durch wen und auf welche Weise eine Unwirksamkeit festgestellt oder angenommen werden soll.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_200

Eine solche ergibt sich des Weiteren daraus, dass nicht gesondert auf die Rechtsfolge des Verfalls bei Nichtwahrung der Fristen hingewiesen wird, sondern sich die Bestimmung auf die bloße Festlegung von Fristen für eine Geltendmachung beschränkt.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_201

Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen erfordert das Transparenzgebot regelmäßig einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verfalls der Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung (BAG, 31.08.2005, EzA ArbZG § 6 Nr. 6).

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_202

In Ziffer 1. k) des Arbeitsvertrags ist der Verfall der Ansprüche bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung nicht ausdrücklich geregelt. Diese Rechtsfolge kann auch nicht den Umständen und insbesondere nicht dem äußeren Erscheinungsbild der Bestimmung entnommen werden. Zwar kann die optische Hervorhebung solcher Klauseln durch die Überschrift "Ausschlussfrist" einem verständigen Arbeitnehmer verdeutlichen, dass die Ansprüche bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung erlöschen Eine solche Hervorhebung liegt hier jedoch nicht vor.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_203

c)              Schließlich ist auch davon auszugehen, dass es sich um eine einseitige Ausschlussfrist handelt, die als unangemessene Benachteiligung des Klauselgegners anzusehen ist (BAG, 31.08.2005, aaO.).

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_204

Satz 1 der Ziffer 1. k) verpflichtet lediglich den Arbeitnehmer zur Nachprüfung von Abrechnungen. Wenn dann im Anschluss eine Geltendmachungsfrist festgelegt wird, ohne optisch z.B. durch einen Absatz hiervon zu trennen, ist nicht erkennbar, dass diese Frist auch für arbeitgeberseitige Ansprüche gelten soll.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_205

4.              Anspruch hat der Kläger für die der Verurteilung zu Grunde liegenden Zeit in Höhe des ausgeurteilten Betrages.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_206

a)              Da der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß §§ 10 Abs. 4, 9 Nr.2 AÜG während der Dauer der Überlassung besteht, ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG, 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15), hier für die nicht der Verjährung unterliegenden Zeiträume.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_207

aa)               Der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG, 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96).

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_208

Es ist daher im Falle des Annahmeverzuges zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14).

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_209

Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_210

Zu den anzurechnenden Verdiensten zählen dabei alle Leistungen, die als Gegenleistung vom Vertragsarbeitgeber für die Erbringung der Arbeitsleistung erbracht werden.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_211

bb)               Nicht gerechtfertigt ist danach eine Stückelung nach sachgruppenbezogenen Leistungen, so dass nicht das laufende monatliche Entgelt einerseits, Jahresleistungen andererseits, Aufwendungsersatzleistungen und ähnliches gesondert zu ermitteln und anzusetzen sind.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_212

Eine solche Berechnung würde dazu führen. dass dem Leiharbeitnehmer höhere Leistungen zuerkannt würden als einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb, denn diesfalls wären beispielsweise Jahresleistungen, die der Vertragsarbeitgeber nicht erbringt, voll anzusetzen, ohne dass der Vertragsarbeitgeber die Möglichkeit hätte, ggf. höheres laufendes Entgelt gegenüber einem Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes anzurechnen.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_213

b)              Der Begriff des Arbeitsentgeltes ist weit zu verstehen (BAG, 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15).

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_214

Erfasst werden damit nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, sowie weitere Vergütungsbestandteile, auch Lohnersatzleistungen, die einem Stammarbeitnehmer des Entleihers zur Seite stehen (Ulber, AÜG, § 9 Rz.91, 100; Thüsing/Mengel, AÜG, § 9 Rz 30; Thüsing/Pelzner, AÜG § 3 Rz.60).

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_215

aa)              Richtig ist zwar insoweit, dass ein Anspruch auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers nur für die Zeit der Überlassung gegeben ist, nicht hingegen für die verleihfreie Zeit.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_216

Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeiten des Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit, eines gesetzlichen Feiertages oder wegen Urlaubs immer als verleihfreie Zeiten anzusehen sind; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie zu einer Zeit angefallen waren, nachdem die Entsendung zu einem Entleiher beendet war. Sind sie demgegenüber bei einer fortdauernden Überlassung wie hier angefallen, gehören sie zu den zu gewährenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Soweit ein Arbeitgeber geltend machen will, die Zeit der Überlassung sei beendet gewesen, muss er dieses jedenfalls darlegen.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_217

bb)              Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des feiertagsbedingten Lohnausfalls sind daher wie bei einem Stammarbeitnehmer des Entleihers zu bemessen.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_218

Dies gilt auch für die Bemessung des Urlaubsentgelts, das sich nach dem Verdienst richtet, der dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung zu gewähren ist.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_219

c)               Vergleichbarer Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Arbeitnehmer des Entleihers mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit, die Arbeitnehmer müssen tätigkeitsbezogen vergleichbar sein (Ulber, AÜG, § 9, Rz. 104, Thüsing/Mengel, AÜG, §9, Rz. 24). Ausgangspunkt muss dabei der konkrete Arbeitsplatz sein, den der Leiharbeitnehmer besetzt (Ulber, a.a.O., § 9 Rz. 105).

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_220

Ist dabei eine zu gewährende Arbeitsbedingung an besondere persönliche Merkmale gebunden, wie besondere Qualifikationen oder ein Berufsabschluss, muss auch der Leiharbeitnehmer diese erfüllen (Ulber, a.a.O., § 9, Rz. 107; Thüsing/Mengel, a.a.O., § 9, Rz. 24). Es sind daher auch personenbezogene Komponenten zu berücksichtigen (Schüren, AÜG, § 9, Rz. 121).

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_221

d)               Hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss (BAG, 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15).

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_222

Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast dabei zum einen dadurch genügen, dass er den Inhalt einer Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG vorträgt (BAG, 19.09.2007, EzA AÜG § 13 Nr.1; BAG, 23.03.2011, aaO.).

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_223

Trägt er den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung seines Anspruchs im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, ist darüber hinaus jedenfalls zunächst keine weitere Darlegung von seiner Seite erforderlich. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten dann noch näher darzulegen, da die Frage der Vergleichbarkeit bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher war. Dem entleihenden Arbeitgeber ist es jedenfalls zunächst vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_224

Für einen schlüssigen Vortrag reicht damit die Wiedergabe der Auskunft aus (BAG, 19.09.2007, EzA AÜG § 13 Nr. 1).

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_225

Erst wenn der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen bestreitet, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_226

e)              Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war von folgenden Überlegungen auszugehen:

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_227

aa)              Hinsichtlich der Stundenentgelte waren grundsätzlich die Beträge anzusetzen, die sich aus der vom Kläger bei der alleinigen Entleiherin eingeholten Auskunft  ergeben.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_228

Danach ergibt sich, nach welchem System eine Vergütung der Stammkräfte bei der Entleiherin stattfindet und wer als vergleichbarer Arbeitnehmer während der Überlassung anzusehen war.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_229

Eines Vortrages des Klägers zur Vergleichbarkeit bedurfte es angesichts der Auskunft der Entleiherin nicht.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_230

Das bloße Bestreiten einer Vergleichbarkeit durch die Beklagte reicht dann nicht aus, da die Vergleichbarkeit bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher war.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_231

Es hätte vielmehr nunmehr eines substantiierten Vortrages der Beklagten bedurft, warum eine Vergleichbarkeit ausscheidet und eine andere Entlohnung stattfinden soll, als sie sich aus der Auskunft ergibt.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_232

bb)              Als Leistungen der Beklagten in den Vergleichszeiträumen waren die Leistungen zu berücksichtigen, die der Kläger angibt.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_233

Weitere anzurechnende Leistungen hat die Beklagte nicht in substanziierter Form aufgeführt.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_235

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zum Unterliegen nach § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-11-14/3-sa-600-12#rd_236

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen insbesondere zur Fälligkeit von Ansprüchen aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG, zur Wirksamkeit von Verfallfristen, zum Vertrauensschutz und zur Verjährung war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zuzulassen.