Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
Stand: 28.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-1 (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-2 (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-2a (2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-4 (4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/97#abs-5 (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Wird zitiert von 321 Entscheidungen zu § 97 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.01.2016 – 1 ABR 13/14 · Tarifzuständigkeit - AntragsbefugnisZitiert von 8
- BAG, 25.04.2017 – 1 ABR 62/14Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGGZitiert von 1
- BAG, 26.06.2018 – 1 ABR 37/16Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungZitiert von 30
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 242
- BAG, 17.04.2012 – 1 ABR 5/11 · Tarifzuständigkeit einer GewerkschaftZitiert von 36
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 186
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 4 ABR 12/24Feststellung von Mehrheitstarifverträgen - vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge - Antragserweiterung in der Revisionsinstanz - ausreichende RechtsbeschwerdebegründungZitiert von 1
- BAG, 28.10.2025 – 1 ABR 34/24 · Tarifzuständigkeit der IGBCE
- BAG, 13.08.2025 – 4 AZB 12/25Aussetzung eines Rechtsstreits - Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens - Ermessensausübung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974 316)
BGBl. 2004 I S. 974
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