Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/305c#abs-1 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/305c#abs-2 (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Wird zitiert von 4.083 Entscheidungen zu § 305c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 23/19
- LAG Hessen, 01.03.2024 – 10 Sa 911/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 08.06.2017 – 18 U 9/17
- OLG Schleswig, 14.08.2009 – 14 U 7/09Zitiert von 2
- OLG Köln, 28.02.2020 – 19 Sch 20/19Zitiert von 1
- KG, 15.08.2019 – 8 U 209/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2026 – IV ZR 235/25Kfz-Kaskoversicherung: Verbleib des Werkstattrisikos beim Versicherungsnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.09.2026 – IV ZR 259/25Gebäudeversicherung: Ausschluss von Leckageschäden einer Brandschutzanlage infolge von Reparaturarbeiten an Gebäuden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.