Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/10#abs-1 (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/10#abs-2 (2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/10#abs-3 (3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/10#abs-4 (4) und (5) weggefallen
Wird zitiert von 685 Entscheidungen zu § 10 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 – 12 Sa 15/20Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 16.05.2014 – 12 Sa 36/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 25.08.2008 – 17 Sa 153/08Zitiert von 4
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 – 16 BV 121/13Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 – 15 Sa 90/14
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-477/26Leiharbeit: Berechnung der Höchstdauer der Überlassung bei Unternehmensübergang des entleihenden Unternehmens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 16.04.2026 – V R 1/25Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.02.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
-
28.04.2011 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
-
23.12.2002 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
-
10.12.2001 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.