Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 207
Nach Gewicht
- BAG, 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)Zitiert von 3
- BAG, 28.06.2000 – 7 AZR 100/99Arbeitnehmerüberlassung: Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei vermuteter Arbeitsvermittlung nach Aufhebung des § 13 AÜG a.F. KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- LAG Hessen, 18.04.2023 – 15 Sa 1310/22
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 269/02Zitiert von 9
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 267/02Arbeitnehmerüberlassung: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 13 AÜG a.F.; Fortbestand des Doppelarbeitsverhältnisses und Massstab der Verwirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 513/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG GieBen, 18.09.2024 – 2 Ca 166/24Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2024 – 5 Sa 37/23
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 778/23Zitiert von 2
207 Entscheidungen zu § 13 AÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.