Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Wird zitiert von 191 Entscheidungen zu § 13 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)Zitiert von 3
- BAG, 28.06.2000 – 7 AZR 100/99Arbeitnehmerüberlassung: Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei vermuteter Arbeitsvermittlung nach Aufhebung des § 13 AÜG a.F. Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- LAG Hessen, 18.04.2023 – 15 Sa 1310/22
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 269/02Zitiert von 9
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 267/02Arbeitnehmerüberlassung: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 13 AÜG a.F.; Fortbestand des Doppelarbeitsverhältnisses und Massstab der Verwirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BAG, 19.03.2003 – 7 AZR 513/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG GieBen, 18.09.2024 – 2 Ca 166/24Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2024 – 5 Sa 37/23
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 778/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 13 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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