Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 8 Gang des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-1 (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-2 (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-3 (3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-4 (4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-5 (5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Wird zitiert von 2.016 Entscheidungen zu § 8 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 25.01.2013 – 14 Sa 865/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 16.08.2024 – 10 SLa 168/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23Zitiert von 2
- LAG Hessen, 16.06.2023 – 10 Sa 1616/22 SK
- LAG Hessen, 17.03.2023 – 10 Sa 923/22
- ArbG Heilbronn, 18.05.2022 – 2 Ca 60/22
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK
- ArbG Mannheim, 06.02.2026 – 7 Ca 175/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.08.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.