Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 8 Gang des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1.996 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-1 (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-2 (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-3 (3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-4 (4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-5 (5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

§ 7 § 9