Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 8 Gang des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-1 (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-2 (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-3 (3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-4 (4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/8#abs-5 (5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
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Nach Gewicht
- LAG Hessen, 25.01.2013 – 14 Sa 865/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 16.08.2024 – 10 SLa 168/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23Zitiert von 2
- LAG Hessen, 16.06.2023 – 10 Sa 1616/22 SK
- LAG Hessen, 17.03.2023 – 10 Sa 923/22
- ArbG Heilbronn, 18.05.2022 – 2 Ca 60/22
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK
- ArbG Mannheim, 06.02.2026 – 7 Ca 175/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
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