Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-2 (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 12 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 – 4 Sa 41/14Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 22.08.2014 – I-22 U 39/13
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 – 15 Sa 90/14
- BAG, 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)Zitiert von 3
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- LAG Hessen, 29.01.2013 – 4 TaBV 202/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2025 – L 18 AL 28/25 B ER
- LG Gera, 09.01.2025 – 1 KLs 201 Js 23860/19
- BVerfG, 30.09.2024 – 1 BvR 2638/21, 1 BvR 2639/21, 1 BvR 2640/21Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden betr Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft (§§ 6a, 6b, 7 GSA Fleisch <RIS: SAFleischWiG>)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben und geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1246)
BGBl. 1996 I S. 1246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.