§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Mannheim, 27.05.2010 – 8 Ca 544/09
- BAG, 20.05.2009 – 4 AZR 230/08Zitiert von 13
- LAG Hessen, 27.01.2017 – 10 Sa 1747/14Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Beitragspflicht - Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BAG, 20.05.2009 – 4 AZR 231/08Zitiert von 1
- BAG, 20.05.2009 – 4 AZR 232/08Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 25.08.2010 – 13 Sa 37/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 98/25Arzt im Tarifsinn - beschränkte BerufsausübungserlaubnisZitiert von 1
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 2/25Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" KollisionszeitpunktZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-2 (2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-3 (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-4 (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-5 (5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.