Gesetze / Tarifvertragsgesetz

TVG

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3.132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-2 (2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-3 (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-4 (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4#abs-5 (5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

§ 3 § 4a