Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-2 (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 12 AÜG →
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 – 4 Sa 41/14Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 22.08.2014 – I-22 U 39/13
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 – 15 Sa 90/14
- BAG, 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)Zitiert von 3
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- LAG Hessen, 29.01.2013 – 4 TaBV 202/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2025 – L 18 AL 28/25 B ER
- LG Gera, 09.01.2025 – 1 KLs 201 Js 23860/19
- BVerfG, 30.09.2024 – 1 BvR 2638/21, 1 BvR 2639/21, 1 BvR 2640/21Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden betr Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft (§§ 6a, 6b, 7 GSA Fleisch <RIS: SAFleischWiG>)Zitiert von 1
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