Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 9 Unwirksamkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/9#abs-1 (1) Unwirksam sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/9#abs-2 (2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/9#abs-3 (3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
Wird zitiert von 594 Entscheidungen zu § 9 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 – 12 Sa 15/20Zitiert von 1
- BAG, 20.01.2016 – 7 AZR 535/13Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem VerleiherZitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 – 4 Sa 41/14Zitiert von 8
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 778/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 – 10 U 318/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2016 – 2 Sa 65/15
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- BGH, 04.12.2025 – III ZR 14/25Annahmeverzug bei sozialversicherungsrechtlich umstrittenen Dienstleistungskonstruktionen im Krankenhausbereich
- KG, 25.11.2025 – 21 U 200/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert und neu gefasst durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 9 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.