Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 12 / 2026
LAG Düsseldorf Urteil vom 17.06.2026 – 12 SLa 579/25
12 · ECLI:DE:LAGD:2026:0617.12SLA579.25.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Beruft sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem vertraglichen Schadensersatzanspruch darauf, dass er die zur Sicherung seiner eigenen betrieblichen Altersversorgung von der Arbeitgeberin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung mit deren Einverständnis beliehen, nachfolgend gekündigt und das Geld seinem eigenen Konto zugeführt habe, macht er einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund geltend. 2. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe trägt auch im Rahmen von § 619a BGB der Schuldner, d.h. der Arbeitnehmer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine objektive Pflichtverletzung gegeben ist, die vorsätzlich begangen ist und nur durch ein Einverständnis der Arbeitgeberin gerechtfertigt sein kann. 3. Die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage kann generell dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. So kann es treuwidrig sein, wenn ein Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen aus der zur Finanzierung seiner Versorgungszusage bestehenden Rückdeckungsversicherung vereinnahmt. Dabei kann der aus der Versorgungzusage Verpflichtete grundsätzlich nicht auf die ggfs. erschwerte Durchsetzung etwaiger Gegenansprüche verwiesen werden. 4. Hat der aus der Versorgungszusage Verpflichtete - wie hier - Schadensersatzansprüche wegen der Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung im Wege der Widerklage bereits erfolgreich durchgesetzt, ist dies indes im Rahmen von § 242 BGB zu würdigen. Berücksichtigte man diesen Erfolg nicht, würde dies dazu führen, dass die Arbeitgeberin doppelt begünstigt würde. Sie erhielte die Finanzierungsmittel aus der Rückdeckungsversicherung jedenfalls in der Höhe des Schadensersatzes, müsste selbst aber keine Betriebsrentenleistungen mehr an den Kläger erbringen. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände stand hier dem Betriebsrentenanspruch des Klägers der Rechtsmissbrauchseinwand nicht entgegen.
Arbeitsgericht Solingen
Verkündet am 17.06.2026
Gollin
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil§
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Rattey und den ehrenamtlichen Richter Mischke
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.08.2025 - 1 Ca 1061/24 - teilweise betreffend die Widerklage (Zuspruch zu 4.) abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 61.870,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2025 zu zahlen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.08.2025 - 1 Ca 1061/24 - teilweise dahingehend abgeändert, dass im Zuspruch zu 1. über 26.075,96 Euro brutto der tenorierte Zinsausspruch betreffend jeweils den sich aus 1.533,38 ergebenden Nettobetrag entfällt. Mit diesem tenorierten Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 52 % und der Beklagten zu 48 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz werden der Beklagten zu 27 % und dem Kläger zu 73 % auferlegt.
V. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen auf die Widerklage der Beklagten zugesprochenen Schadensersatzanspruch aufgrund der Beleihung und Kündigung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers vorgesehenen Rückdeckungsversicherung durch diesen. Mit der Anschlussberufung wehrt die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger, weil sie davon ausgeht, die Versorgungszusage aufgrund des Verhaltens des Klägers wirksam widerrufen zu haben.
Die Parteien sind miteinander verheiratet und befinden sich in Trennung. Der am 22.01.1954 geborene Kläger war seit 1993 der Beklagten beschäftigt. Grundlage war unter Aufhebung aller früheren Vereinbarungen der ab dem 01.01.1994 geltende Dienstvertrag. In diesem hieß es u.a.:
„§ 1 Vertragsdauer/Kündigung
1. Der Vertrag in dieser Fassung gilt ab dem 01.01.1994 und endet wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
…
§ 2 Aufgabenbereich
1. Dem Arbeitnehmer wird eine Position in der Geschäftsleitung übertragen.
2. In der vorgenannten Position hat der Arbeitnehmer insbesondere folgende Aufgabengebiete eigenverantwortlich zu bearbeiten.
a) Vertriebsleitung, insbesondere Pflege der bestehenden Kunden und Akquisition von Neukunden.
b) Technische Betriebsleitung (Fertigungssteuerung und Organisation der vorhandenen Aufträge und Fertigungsmöglichkeiten; Bearbeitung von Inspektion- und Instandhaltungsplänen; Erstellung von Investitionsplänen; Personalverantwortung im Fertigungsbereich)
c) Wahrnehmung der Aufgaben eines „Umweltschutzbeauftragten''.
…
§ 3 Bezüge
1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches festes Grundgehalt in Höhe von DM 6.500,00 (in Worten: sechstausendfünfhundert Deutsche Mark). Das Grundgehalt ist jeweils am Monatsende zu zahlen.
2. ...
3. Daneben erhält der Arbeitnehmer zur sozialen Sicherstellung eine Altersversorgung mit Leistungen für den Todes- und Invaliditätsfall nach §§ 2 LStDV und 40 b EStG. Der Gesamtbeitragsaufwand, der von der Gesellschaft übernommen wird, betragt hierbei 2.608,00 DM p.a.. Diese Leistung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei und von vornherein unverfallbar. Die auf die Direktversicherung entfallende, pauschale Lohn- und Lohnkirchensteuer wird von dem Arbeitgeber übernommen.
…“
Der Dienstvertrag war vom Kläger und der Beklagten unterzeichnet. Über Jahrzehnte führten die Parteien das Unternehmen der Beklagten als gleichberechtigte Partner. Der Kläger hatte als kaufmännischer Geschäftsleiter sämtliche Vollmachten und war für die gesamte kaufmännische Verwaltung zuständig. Die Beklagte war dagegen jedenfalls im technischen Bereich des Unternehmens tätig. Über die Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgten eine Vielzahl von - als (temporäre) Einlagen von den Parteien bezeichnete - Einzahlungen auf die Konten der Beklagten durch den Kläger, umgekehrt allerdings auch - von den Parteien als Entnahmen bezeichnete - Überweisungen von Konten der Beklagten auf Konten des Klägers, wobei die erfolgten Einlagen und Entnahmen zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind.
Im Jahr 1997 korrespondierte der damalige Steuerberater C. der Beklagten mit dem Finanzamt X. bezüglich der Einrichtung einer Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung für den Kläger. Auf dessen Schreiben vom 29.09.1997 und 29.10.1997 und die Antwort des Finanzamtes vom 27.10.1997 (Anlagen B10, B11 und B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2025) wird Bezug genommen. Unter dem 01.12.1997 schlossen der Kläger und die Beklagten einen Pensionsvertrag. Dieser war vom Kläger und der Beklagten unterzeichnet. In diesem hieß es u.a.:
„I. Leistungsarten
Der Pensionsberechtigte hat gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf
a. Altersrente
…
II. Altersrente
1. Die Altersrente wird dem Pensionsberechtigten gezahlt, wenn er aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, weil er
a. das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder
b. …
2. Die Altersrente beträgt DM 3.000,00 monatlich
…
V. Fälligkeit und Zahlung der Leistungen
Die Leistungen werden am Ende eines jeden Monats gezahlt, beginnend mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls.
…
VII. Pflichten des Pensionsberechtigten
…
4. Das Unternehmen behält sich vor, zur Rückdeckung der ihr aus dieser Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abzuschließen, aus dem sie allein berechtigt ist und für den sie allein die Beiträge zahlt. Der Pensionsberechtigte ist verpflichtet. die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls einer Gesundheitsprüfurig zu unterziehen.
VIII. Vorbehalt und Entzug der Leistungen
1. Das Unternehmen behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Abschluß des Pensionsvertrages maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten, nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Pensionsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat. Als ein solcher Verstoß gelten sowohl ein Verhalten, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde, als auch alle Handlungen, die die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen oder schädigen können, insbesondere jede mittelbare oder unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sowohl vor als auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.“
Mit anderen Beschäftigten der Beklagten war keine betriebliche Altersversorgung vereinbart. Der Kläger und die Beklagte unterzeichneten einen Antrag an die G. Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz (im Folgenden G. Lebensversicherungsanstalt) mit gewünschtem Versicherungsbeginn am 01.12.1997 und Ablauf der Beitragszahlung und Versicherung am 01.12.2018. Antragstellerin und Versicherungsnehmerin war ausweislich des Antrags die Firma H., der das Bezugsrecht zustehen sollte. Zu versichernde Person sollte der Kläger sein. Bei „besondere Angaben zu betrieblichen Versicherungen“ war das Wort „Rückdeckungsversicherung“ angekreuzt. Der auf diesen Antrag ausgestellte Versicherungsschein der G. über eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall zur Versicherungs-Nr. N01 mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 und Ablauf der Beitragszahlung zum 30.11.2018 wies als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte die Beklagte und als versicherte Person den Kläger aus. Die Beiträge zur Versicherung bediente - jedenfalls zunächst - die Beklagte. Die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung war nicht kongruent und konnte die dem Kläger zugesagte Betriebsrente nicht vollständig decken.
Auf die o.g. Versicherung zur Versicherungs-Nr. N01 (im Folgenden: Rückdeckungsversicherung) nahm der Kläger in zwei Fällen Policendarlehen auf. Als Konto, auf das die Darlehen ausgezahlt werden sollten, gab der Kläger das Konto N02 bei der ZQ. Bank an, das auf N. U. lief. N. U. ist der im Jahr 2000 verstorbene Vater der Beklagten. Dieses Konto war kein Geschäftskonto der Beklagten, sondern das Nachlasskonto, über das die Witwe von N. U. in geringem Umfang noch Geldbewegungen abwickelte und für das der Kläger eine Kontovollmacht besaß. Am 15.03.2011 überwies die G. zur Erfüllung des Darlehensvertrags einen Betrag von 25.000,00 Euro auf dieses Konto. Am 16.03.2011 überwies der Kläger diesen Betrag vollständig auf sein Privatkonto bei der ZQ. Bank. Am 29.03.2011 überwies die G. einen Betrag in Höhe von 38.550,00 Euro auf das Nachlasskonto, den der Kläger am 05.04.2011 durch Überweisung auf sein Privatkonto weiterleitete. Am 15.04.2011 nahm der Kläger ein weiteres Darlehen i. H. v. 14.000,00 Euro auf die Rückdeckungsversicherung auf. Die Auszahlung dieses Darlehens erfolgte auf ein Konto der Beklagten.
Im März 2011 zahlte sich der Kläger 71.000,00 Euro vom Konto der Beklagten aus. Im Juli 2011 leistete der Kläger vier Zahlungen i. H. v. 8.000,00 Euro, 5.000,00 Euro, 10.000,00 Euro und 5.000,00 Euro an die Beklagte. Am 21.07.2011 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag i. H. v. 15.000,00 Euro aus einem Darlehen des Klägers bei der ZQ. Bank, durch das der Kläger monatlich mit 252,00 Euro belastet wurde. Diese Beträge ließ sich der Kläger anschließend vom Konto der Beklagten zurückerstatten.
Mit Schreiben vom 30.11.2016 kündigte der Kläger die Rückdeckungsversicherung bei der G. zum 01.12.2016. Dazu benutzte der Kläger den Briefbogen der Beklagten („Anodische Oxydation N. U.“). Links unten auf dem Schreiben setzte der Kläger unter die maschinenschriftliche Angabe „Firma N. U.“ den Firmenstempel der Beklagten und unterschrieb über dem Stempel. Rechts daneben setzte er unter die maschinenschriftliche Angabe „P. I.“ seinen eigenen Stempel und unterschrieb mit einer abweichenden eigenen Unterschrift. Als Konto, auf das der durch die Kündigung aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Betrag zur Auszahlung gelangen sollte, gab der Kläger sein eigenes Konto bei der ZQ. Bank an. Die G. erstellte unter dem 01.12.2016 eine „Abrechnung Kündigung“ zur Rückdeckungsversicherung zum 01.12.2016. Diese Abrechnung wies folgende Positionen aus:
„Rückkaufswert aus der Hauptversicherung
98.569,98 EUR
angesammelte Überschüsse aus der Hauptversicherung
7.596,30 EUR
angesammelte Überschüsse aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
12.015,61 EUR
Beteiligung an den Bewertungsreserven
621,30 EUR
abzüglich Policendarlehen
77.550,00 EUR
abzüglich rückständige Beiträge vom 02.12.2015 bis 01.12.2016
6.571,38 EUR
abzüglich rückständige Darlehenszinsen vom 02.12.2015 bis 01.12.2016
4.506,00 EUR
abzüglich Mahnkosten
4,00 EUR
abzüglich Rücklastschriftgebühren
5,00 EUR
abzüglich Verzugszinsen
71,59 EUR
Summe
30.095,22 EUR“
Auf der Abrechnung der G. befand sich die handschriftliche Notiz „Ø H. V.“ Auf das Konto des Klägers zahlte die G. anschließend einen Betrag in Höhe von 30.095,22 Euro.
Im Dezember 2016 überwies der Kläger auf ein Konto der Beklagten in mehreren Einzelbeträgen insgesamt 30.056,50 Euro. Im dazu vorgelegten Kontoauszug waren die Verwendungszwecke der Überweisungen als „temp. Einlage Stadt gew.“, „temporäre Einlage G.“, „Temp. Transfer (Prov)UST trotz Guthaben beim FA“ sowie „A conto Temp“ und „temp. Einlage“ bezeichnet.
Jedenfalls bis zum Jahr 2019 erstellte der Kläger die Gehaltsabrechnungen für sich und die übrigen Mitarbeiter der Beklagten.
Ab dem 01.10.2019 bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand weiter fort. Der Kläger trat dabei im Unternehmen der Beklagten teilweise zurück.
In einer Gesprächsnotiz der Steuerberaterin E. J. vom 13.08.2020 über ein Gespräch mit Herrn B. X. von der G. hieß es:
„Betreff: Versorgungszusage P. I. - mathematisches Gutachten
1. Bei der G. war unter der Versicherungs-Nr. N01 eine Kapitalrückdeckungsversicherung für die Herrn P. I. erteilte Versorgungszusage abgeschlossen und verpfändet worden. Die Versicherung wurde durch ein Policendarlehen beliehen (Anmerkung meinerseits: unzulässig)
2. Die Versicherung wurde 2016 vorzeitig gekündigt und zum 01.12.2016 an die Firma N. U. ausgezahlt, der Auszahlungsbetrag war nach Angaben von Herrn X. nicht hoch, dies vor dem Hintergrund der Beleihung
3. Letztmalig wurde zum 31.12.2017 ein Gutachten für die Steuerbilanz erstellt, eine Beauftragung für ein Gutachten für die Handelsbilanz lag nicht vor.
4. Die Erstellung eines Gutachtens für die HB und StB kann innerhalb von 2-3 Werktagen erfolgen, da es sich um eine Versorgungszusage mit einer Festrente in Höhe von 3.000 DM handelt
5. Die Kosten hierfür betragen ca. 225 € zzgl. USt
6. Herr X. wird an meine Kontaktdaten ein entsprechendes Auftragsformular schicken, welches dann von Frau M. U.-I. unterzeichnet zurückgesandt werden muss, gleichzeitig soll Sie die G. beauftragen, das Gutachten unmittelbar an mich weiterzuleiten
7. Herrn X. habe ich mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag von Herrn I. mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgelaufen ist, Herr I. aber weiterhin tätig ist auf einer neuer Gehaltsbasis, insofern ist die Versorgung ausgesetzt
8. Es gibt weder Klauseln in der Versorgungszusage über eine Verzinsung bei Aussetzung der Rente, noch eine Rentenanpassungsklausel (insbesondere wenn Herr I. Arbeitnehmer ist und nicht - wie von Herrn X. angenommen - beherrschender GGF.“
Durch Schreiben vom 10.01.2023 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie die Ehe nach 45 Jahren als gescheitert ansehe und künftig getrennt leben wolle. Gleichzeitig verlangte sie, dass der Kläger zum 31.01.2023 die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt.
Ab Mitte Januar 2023 erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte. Bis dahin hatte der Kläger die Auszahlung der Gehälter bei der Beklagten, einschließlich seines eigenen Gehalts, vorgenommen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 23.03.2023 ordentlich zum 31.10.2023. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt jedenfalls für die Monate August, September und Oktober 2023 auf 2.000,00 Euro brutto nebst Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23, haben die Parteien u. a. über die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über weitere wechselseitige Zahlungsansprüche gestritten. In diesem Verfahren hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 07.07.2023 (Klageantrag zu 12.) angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihm Kläger Auskunft zu erteilen über den Kapitalwert der bei der G. unter der Versicherungsnummer N01 zu seinen Gunsten unterhaltenen Versicherung. Diesen Antrag hat der Kläger im Kammertermin am 10.11.2023 zurückgenommen. In diesem Verfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.08.2023 gegenüber dem Kläger die erteilte Pensionszusage vom 01.12.1997 widerrufen. Mit Urteil vom 10.11.2023 im Verfahren zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23 hat das Arbeitsgericht Solingen u.a. die Kündigungsschutzklage des Klägers betreffend die ordentliche Kündigung vom 23.03.2023 zum 31.10.2023 abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht nachvollziehbare private Buchungen über das Firmenkonto hat laufen lassen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger verurteilt, an die Beklagte 21.419,42 Euro aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (überschießende Erstattung von Darlehensraten; Saldo dreier Kreditkarten - ZQ. Bank, O. Card, A. -, Entnahmen für Privatkäufe) zu zahlen. Die eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.11.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23 hat der Kläger zurückgenommen.
Streitig war zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Solingen zum Aktenzeichen 1 Ca 1377/24 die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.10.2024 zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23.
Mit seiner bei dem Arbeitsgericht am 23.09.2024 eingegangenen und der Beklagten am 27.09.2024 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Vergütung für die Monate Juli, August, September und Oktober 2023 i. H. v. jeweils 2.026,59 Euro sowie Arbeitgeberzuschüsse i. H. v. 192,02 Euro netto, Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2021 bis 2023 i. H. v. insgesamt 6.029,77 Euro brutto, monatliche Altersrente ab November 2023 i. H. v. insgesamt 15.338,80 Euro brutto (1.533,88 Euro brutto monatlich), Urlaubsabgeltung für 456 Tage i. H. v. 89.287,90 Euro brutto sowie Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtbereitstellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung für die Zeit ab 2021 i. H. v. insgesamt 18.700,00 Euro (550,00 Euro monatlich) begehrt.
Mit der am 23.01.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und dem Kläger am 24.01.2025 zugegangenen Widerklage hat die Beklagte den Kläger auf Zahlung von 93.645,22 Euro als vertraglichen Schadensersatz sowie nachrangig aus deliktischer Haftung sowie Bereicherungsrecht aufgrund der Aufnahme der Policendarlehen und der Kündigung der Rückdeckungsversicherung in Anspruch genommen.
Durch Klageänderung vom 23.02.2025 hat der Kläger die geltend gemachte Vergütung für die Monate Juli bis Oktober 2023 auf einen Betrag i. H. v. 8.449,68 Euro netto reduziert.
Durch Vergleich vom 25.03.2025 vor dem ArbG Solingen zum Aktenzeichen 1 Ca 1377/24 haben die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Vergütung für die Monate Juli bis Oktober 2023 i. H. v. 6.759,00 Euro netto erledigt. Die darüber hinausgehende Lohnforderung i. H. v. 1.690,68 Euro sowie der widerklagend geltend gemachte Betrag in Höhe von 93.645,22 Euro sind durch den Vergleich unberührt geblieben.
Durch Klageänderung vom 14.04.2025 hat der Kläger den Antrag zu 1 auf einen Betrag i. H. v. 1.690,68 Euro netto (im Antrag offensichtlich fehlerhaft als 1.690,98 Euro netto angegeben) reduziert. Zudem hat er die Klage um die monatliche Altersrente bis März 2025 auf insgesamt 26.075,96 Euro brutto erweitert, die Urlaubsabgeltung auf 15.338,10 Euro brutto reduziert und die Klage zudem auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2024 und damit insgesamt auf einen Betrag i. H. v. 7.718,35 Euro brutto erweitert.
Am 25.04.2025 haben sich die Parteien im vorliegenden Verfahren durch Teilvergleich u. a. auf die vollständige Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1 sowie darauf geeinigt, dass der durch Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.11.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23 im Tenor zu 6 titulierte Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.690,68 Euro erfüllt ist.
Der Kläger hat zunächst gemeint, dass es sich bei der hier streitigen Versicherung gar nicht um eine echte Rückdeckungsversicherung gehandelt habe, sondern um eine Direktversicherung mit ihm als versicherte Person. Die Unterscheidung zwischen Direkt- und Rückdeckungsversicherung sei ihm zunächst nicht bewusst gewesen. Dies sei erst nach Vorlage der Versicherungsunterlagen ersichtlich gewesen.
Der Kläger hat behauptet, der Abruf der Policendarlehen sei in Rücksprache mit der Beklagten erfolgt. Die Aufnahme dieser Darlehen sei vor dem Hintergrund bestehender Liquidationsprobleme im Betrieb erfolgt. Es sei in 2009 und 2010 zu zwei Schadensfällen gekommen, die eine Erneuerung zweier Anlagen erforderlich gemacht hätten. Dies habe einen erheblichen Kostenaufwand nach sich gezogen, der durch sonstige Finanzierungsmaßnahmen nicht hätte gestemmt werden können. Die Überweisung auf das Nachlasskonto sei aus finanzpolitischen Gründen erfolgt, weil der Steuerberater gegenüber dem Finanzamt jeweils Gründe habe angeben müssen. Die aus den Policendarlehen erhaltenen Beträge seien durch die Zahlungen im Juli 2011 i. H. v. insgesamt 43.000,00 Euro entweder zum Ausgleich von Forderungen gegen die Beklagte oder als Einlage bei der Beklagten eingezahlt worden.
Der Kläger hat behauptet, die Auflösung der Rückdeckungsversicherung sei in Rücksprache mit der Beklagten erfolgt. Seine unterschiedlichen Unterschriften auf dem Schreiben zur Kündigung der Rückdeckungsversicherung seien seine Firmenunterschrift einerseits und seine Privatunterschrift andererseits. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte den Jahresbetrag wiederholt nicht habe zahlen können, wie es sich auch aus der Abrechnung der G. zum 01.12.2016 ergebe.
Durch die Zahlungen aus Dezember 2016 von insgesamt 30.056,50 Euro sei auch der Betrag aus der Kündigung der Rückdeckungsversicherung an die Beklagte als Einlagen weitergegeben worden.
Der Kläger hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Eintritt des Rentenalters beendet worden wäre, bereits vor dem 01.11.2023 hätte betriebliche Altersversorgung an ihn zahlen müssen. Dies wäre ein erheblicher Betrag gewesen.
Der Kläger hat nachdrücklich bestritten, Gelder für sich verwendet zu haben. Vielmehr sei das Unternehmen der Beklagten sein Lebenswerk, für das er sich unermüdlich eingesetzt habe. Er habe weitere Einlagen geleistet (60.500,00 Euro in 2010, 2013 und 2014 gemäß Aufstellung Seite 6 im Schriftsatz vom 23.02.2025 und 20.500,00 Euro in 2019 gemäß Aufstellung Seite 7 im Schriftsatz vom 23.02.2025). Allein dies zeige, dass er stets im Interesse des Unternehmens gearbeitet habe. Er hat behauptet, der Beklagten sei ein sechsstelliger Eurovorteil entstanden, weil lange Zeit seitens der Beklagten keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Eine spätere Prüfung habe eine Nachzahlung ergeben. Aufgrund von Verjährung habe die gesetzliche Rentenversicherung nicht alles nachfordern können, so dass ihm elf Jahre in der Rentenberechnung fehlten.
Und schließlich habe er weitere eigene Versicherungen - bei der G. mit der Endnummer -222 (38.540,15 Euro) sowie bei der R. - ebenfalls in Absprache mit der Beklagten aufgelöst. Auch diese Beträge seien durch ihn zum Ausgleich gegen die Firma bestehender Forderungen verwendet worden. Auf die Aufstellung in dem Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2025 Seiten 1 bis 6 wird Bezug genommen.
Nach alledem stehe der Beklagten die Widerklageforderung nicht zu. Hilfsweise hat der Kläger die Aufrechnung gegen die Widerklageforderung mit den von ihm behaupteten Rückzahlungsansprüchen gegen die Beklagte aus verschiedenen Darlehen und als temporäre Einlagen bezeichneten Zahlungen i. H. v. insgesamt 199.260,05 Euro (Betrag auf Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.06.2025) erklärt sowie vorsorglich die Kündigung aller durch ihn erteilten Darlehen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.029,77 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.075,96 Euro brutto zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem sich aus 1.533,88 Euro ergebenden Nettobetrag seitdem 01.12.2023, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.,01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2024 sowie 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2025 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.338,10 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.700,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 93.645,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Pensionszusage seinerzeit vom Kläger gemeinsam mit dem damaligen Steuerberater C. entworfen worden sei. Dessen ausdrücklicher Vorschlag sei es gewesen, die Pensionszusage durch eine Rückdeckungsversicherung abzusichern. Die Unterscheidung zwischen Direkt- und Rückdeckungsversicherung sei dem Kläger von Beginn an klar gewesen. Unmöglich könne er konkret die Rückdeckungsversicherung seiner Pensionszusage, ein Konstrukt, dass er selbst mit dem Steuerberater T. errichtet habe, für eine „eigene" Lebensversicherung gehalten haben.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rückdeckungsversicherung, die eigentlich zur Absicherung seiner Altersversorgung gedacht gewesen sei, ohne ihre Kenntnis beliehen und letztlich gekündigt. Dieses Geld sei nicht ihr zugeflossen, sondern der Kläger habe bewusst den Umweg über ein auf N. U. lautendes Konto gewählt bzw. eine Urkundenfälschung begangen, um die Gelder auf sein eigenes Privatkonto transferieren zu können. Wieso sei der komplizierte Weg über das Nachlasskonto erforderlich gewesen, wenn sie einverstanden gewesen wäre? Die vom Kläger angeführten finanzpolitischen Gründe seien nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Wenn dem so sei, sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dann in 2011 das weitere Policendarlehen über 14.000,00 Euro auf ihr Konto habe überweisen können. Dies zeige vielmehr, dass eine Auszahlung auf ein Firmenkonto ohne weiteres möglich gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr bewusst das dritte Policendarlehen auf das Firmenkonto überweisen lassen, um bei Rückfragen erklären zu können, dass auf die beiden ersten Policendarlehen von ihrer Firma Darlehenszinsen gezahlt wurden.
Die Aufnahme der Policendarlehen sei nicht aufgrund bestehender Liquidationsprobleme in Folge zweier Schadensfälle erfolgt. Wahrer Grund sei für sie - aus heutiger Sicht - die Tatsache, dass der Kläger sich gerade in 2011 ein großes und kostspieliges Boot zugelegt habe, welches irgendwie habe finanziert werden müssen. Zum angeblichen Ausgleich der Forderungen trage der Kläger völlig unsubstantiiert vor.
Die Unterschrift des Klägers auf der linken Seite der Kündigungserklärung vom 30.11.2016 bleibe eine Urkundenfälschung. Diese spiegele vor, dass diese von dem Inhaber der Beklagten stamme. Warum habe der Kläger diese Art der Unterschriften gewählt, wenn er die Versicherung doch für seine eigene Lebensversicherung gehalten habe, erschließe sich nicht.
Die Beklagte hat behauptet, die Zahlungen des Klägers aus Dezember 2016 i. H. v. insgesamt 30.056,50 Euro stünden einer als „Tantieme" bezeichnete Entnahme von über 50.000,00 Euro durch den Kläger entgegen, obwohl ihm als Tantieme lediglich 14.406,67 Euro zugestanden hätten. Die Idee, der Kläger hätte aus den vereinnahmten Beträgen, die er von der G. erhalten habe, ihr irgendetwas wirtschaftlich zugeführt, liege ersichtlich neben der Sache.
Dies alles rechtfertige den Widerruf der Pensionszusage. Hilfsweise berufe sie sich darauf, dass sie den Geschäftsbetrieb aufgrund eines Brandes inzwischen habe einstellen müssen. Sie habe keine Möglichkeit mehr, die Pensionszusage aus dem Geschäftsbetrieb zu erwirtschaften. Auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 21.419,42 Euro rechtfertige den Widerruf. Dieser Verurteilung habe die unberechtigte und veruntreuende Verfügung über ihr Geschäftskonto zu Grunde gelegen.
Die Beklagte hat behauptet, dass der Gegenstand der Widerklage ihr erst dadurch bekannt geworden sei, dass der Kläger im Vorprozess Auskunft über den Bestand der Rückdeckungsversicherung begehrt habe, die er selbst aufgelöst habe.
Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit dem vom Arbeitsgericht Solingen im Urteil vom 10.11.2023 ausgeurteilten Zahlungsanspruch i. H. v. 21.419,42 Euro (Tenor zu Ziffer 6) gegen die Klageforderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung in den Ziff. 2 bis 5 der Klageschrift erklärt.
Mit der Widerklage hat die Beklagte die Beträge geltend gemacht, welcher der Kläger bei Beleihung und Auflösung der Rückdeckungsversicherung auf sein Konto umgeleitet bzw. transferiert und für sich verbraucht habe, und zwar 25.000,00 Euro und 38.550,00 Euro aus der Beleihung (Überweisungen der G. am 15.03.2011 und 29.03.2011) und 30.095,22 Euro aus der Auflösung nach der Kündigung. Dies berechtige sie zum Widerruf der Pensionszusage, den Kläger hingegen nicht, den Gesamtbetrag von 93.645,22 Euro zu behalten.
Sie hat behauptet, dass der Kläger im Saldo über die Jahre hinweg etwa 250.000 Euro mehr entnommen habe, als er aus eigenen Mitteln auf das Firmenkonto eingezahlt habe. Er könne sich nicht einzelne Zahlungen herauspicken. Sog. temporäre Einlagen habe der Kläger sich ohnehin über die Jahre zurückerstatten lassen.
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Beklagte mit Urteil vom 01.08.2025 verurteilt, an den Kläger 26.075,96 Euro brutto rückständige Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 31.03.2025 in Höhe von jeweils monatlich 1.533,38 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung hat es für unzulässig erachtet, weil eine Aufrechnung gegen die Bruttoforderung mit einer Nettogegenforderung unzulässig sei, wenn - wie hier - die Höhe der Abzüge nicht bekannt sei. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 2.769,23 EUR brutto Urlaubsabgeltung für 2023 zu zahlen. Die weiteren Zahlungsanträge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung für 2018 bis 2022 und Entschädigung wegen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens) hat es abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 93.645,22 Euro nebst Zinsen vertraglichen Schadensersatz wegen Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung zu zahlen. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung hat das Arbeitsgericht mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erachtet.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen am 10.09.2025 beschränkt auf den Zuspruch der Widerklage Berufung eingelegt und diese am 13.10.2025 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 13.10.2025 zugstellt worden. Die Beklagte hat am 10.11.2025 Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.
Betreffend die Widerklage betont der Kläger nochmals, dass er zwar über Jahrzehnte die Geschäftsleitung des Unternehmens innegehabt habe. Faktisch hätten er und die Beklagte das Unternehmen gemeinsam geführt. Wichtige Entscheidungen seien gemeinsam getroffen worden, ggfs. auch zu Hause „am Küchentisch“. Die Beklagte habe regelmäßig Einsicht in die Unterlagen gehabt und sei bei den Gesprächen mit diversen Steuerberatern dabei gewesen. Dies betreffe insbesondere die Jahresabschlussgespräche. Eine Anwesenheit der Beklagten sei zwingend gewesen, weil diese auf den Bilanzen zu unterzeichnen gehabt habe. Der Kläger behauptet, dass dies bedingt habe, dass diese Kenntnis von sämtlichen Vorgängen gehabt und der Auflösung der Rückdeckungsversicherung zugestimmt habe. Es müsse der Beklagten auch klar gewesen sein, dass die Rückdeckungsversicherung wegen der Kündigung beitragsgemäß nicht mehr bedient worden sei. Der Kläger behauptet, dass im Jahr 2022 in einem Gespräch mit der Steuerberaterkanzlei Y. aus F. die Rede davon gewesen sei, dass die Beklagte die Pensionszusage noch erfüllen müsse. Dabei sei dieser klar gewesen, dass die Rückdeckungsversicherung nicht mehr bestehe.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte regelmäßig im Betrieb anwesend gewesen sei und dies nicht nur für den technischen Bereich. Selbstverständlich habe sie Kenntnis über die Vorgänge betreffend die Rückdeckungsversicherung gehabt. Der Vorwurf, er habe durch Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt und die Beklagte vorsätzlich geschädigt, sei nicht nachvollziehbar.
Er habe immer wieder darauf hingewiesen, dass es nur darum gegangen sei, die Liquidität der Beklagten zu erhalten. Er selbst habe immer wieder Einlagen geleistet und dafür seine private Altersversorgung aufgegeben, und zwar in einem Umfang von fast 200.000,00 Euro. Dies habe u.a. seine Altersversorgung bei der G. mit der Endnummer -222 betroffen.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte Liquiditätsprobleme gehabt habe und stellenweise Pfändungen unterlegen sei. Deshalb habe er andere Zahlungswege genutzt. Nach weiterer Recherche habe ermittelt werden können, dass er am 01.04.2011 einen Betrag von 38.719,40 Euro an das Finanzamt geleistet habe. Diese Zahlung sei mit dem Steuerberater Q. abgesprochen gewesen. Dieser sei auch über die Beleihung der Rückdeckungsversicherung informiert gewesen. Grund für die Kündigung der Rückdeckungsversicherung sei auch gewesen, dass die Beklagte die Jahresprämie zwei Jahre lang nicht mehr gezahlt habe. Aus einer E-Mail aus 2013 (Anlage SP30 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2026) gehe hervor, dass die Rückdeckungsversicherung mit einem Betrag von 14.000,00 Euro beliehen werden sollte. Diese Mails habe auch die Beklagte erhalten.
Der Kläger rügt, dass es keineswegs unstreitig sei, dass er am 22.03.2011 einen Betrag zu privaten Zwecken zum Kauf eines Familienbootes entnommen habe und die im Juli aufgeführten Zahlungen hierauf Rückzahlungen seien. Diese Zahlungen seien - wie vorgetragen - als Rückzahlung der aus der Rückdeckungsversicherung entnommenen Gelder erfolgt. Die Finanzierung des Bootes hingegen sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er seine Altersversorgung eingesetzt. Im Hinblick auf das Darlehen vom 21.07.2011 passe der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die erstatteten Darlehensraten nicht übereinander. Er habe in 2011 auch kein Segelboot, sondern ein größeres Motorboot gekauft. Dieses sei durch Inzahlungnahme des vorher vorhandenen Bootes und einer Kreditaufnahme bei der L. Bank finanziert worden. Boote seien gemeinsames Hobby der Familie gewesen.
Im Hinblick auf die Höhe der von ihm geleisteten Beträge sei nicht dargetan, dass der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei. Insbesondere die zeitnahe Verwendung der Beträge einmal i.H.v. knapp 39.000,00 EUR mit der Zahlung an das Finanzamt Anfang April 2011 sowie die dargelegten Zahlungen im Dezember 2016 zeigten, dass er diese Beträge vereinnahmte, um Zahlungen für die Beklagte zu leisten. Im Dezember sei auch genau der Betrag aufgewandt worden, der sich aus der Auszahlung der Rückdeckungsversicherung ergeben habe.
Mangels ihm vorliegender Unterlagen könne er weitere Zahlungen nicht nachvollziehen, insbesondere eine vom Arbeitsgericht angesprochene Entnahme von 50.000,00 Euro als Tantieme. Insgesamt habe er dem Unternehmen Beträge in einer Größenordnung von 270.000,00 Euro zugewandt. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagten der Wert der Rückdeckungsversicherung entzogen worden sei. Er betont, dass die Beklagte im Zeitraum von 2003 bis 2013 Sozialversicherungsbeiträge für ihn eingespart habe, was bei ihm zu einer erheblichen Renteneinbuße geführt habe. Die Beklagte habe ca. 92.000,00 Euro eingespart. Ihm fehlten monatlich ca. 100,00 Euro gesetzliche Rente. Insgesamt sehe er sein Lebenswerk und seine Reputation mit Füßen getreten.
Der Kläger behauptet, dass der Steuerberater S. M. V. das Abrechnungsschreiben der G. in Kopie erhalten habe. Dies ergebe sich aus seinen Unterlagen.
Abschließend behauptet der Kläger, dass die Firmenbuchhaltung Einlagen in den Jahren 2010 bis 2019 in Höhe von 165.326,55 Euro belegten. Im Einzelnen handele es sich um (1) diverse Überweisungen im Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 30.056,50 Euro aus G. 696, (2) eine direkte Zahlung von 14.000 Euro aus G. 696 auf das Firmenkonto National Bank (3) Zahlung der Aussetzungszinsen in Höhe von 38.719,40 Euro an das Finanzamt Solingen aus Mitteln der G. 696. Die damals von Frau D. in der Buchhaltung der Beklagten erstellten Aufstellungen seien der Beklagten bekannt gewesen. In der E-Mail vom 24.5.2022 an die damalige Steuerberaterin Frau J., in Kopie auch an die Beklagte, sei ausdrücklich auf die Einlagen aus G. 696 sowie sonstige Zahlungen seitens des Beklagten hingewiesen worden. Aus der Aktennotiz von Frau J. über ein Gespräch im Jahr 2022 und ihrer Zeugenaussage ergebe sich, dass sie die Beklagte auf ihre Verpflichtung bezüglich der Pensionszusage hingewiesen habe. Bei der von der Beklagten angesprochenen Mail vom 19.04.2022 sei es alleine um die Aufforderung zum versicherungsmathematischen Gutachten gegangen. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass eine der Versicherungen, die Rückdeckungsversicherung, bereits erledigt gewesen sei.
Nochmals betont der Kläger, dass er die Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung für Firmenzwecke verwendet habe. Unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen, insbesondere der Aussetzungszinsen in Höhe von 38.719,40 Euro, liege der angebliche Bereicherungsbetrag von 93.000 Euro rein rechnerisch nur noch bei 40.280,60 Euro. Die Zahlungen vom 28.10.2011 hätten unterschiedliche Verwendungszwecke aufgewiesen. Aus seiner Sicht habe es keine gemeinsamen Steuerschulden gegeben. Seine Steuern seien von seinem Lohn als Angestellter abgeführt worden.
Der Kläger behauptet, es sei nicht er gewesen, der für den ständigen Wechsel der Steuerberater verantwortlich gewesen sei. Auf die Angaben des Klägers auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 22.05.2026 wird Bezug genommen. Es bleibe für ihn im Übrigen weiter nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte sich in Folge eines Brandes angeblich zur Betriebsstillegung entschieden habe. Vor dem Landgericht Kassel habe es zudem bis Anfang 2023 ein umfangreiches Verfahren betreffend Schadensfälle durch falsche Komponenten eines Lieferanten, versichert bei der R. Z., gegeben. Es sei ursprünglich vorgesehen gewesen, das Policendarlehen nach Abschluss dieses Verfahrens wieder aufzufüllen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.08.2025 - 1 Ca 1061/24 - dahingehend abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen wird und
2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen und
2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.08.2025 - 1 Ca 1061/24 - insoweit abzuändern, als sie verurteilt worden ist, an den Kläger 26.075,96 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts betreffend die Widerklage. Erneut versuche der Kläger eine Verrechnung mit „Einlagen“. Es sei keineswegs so gewesen, dass die Policendarlehen betreffend die Rückdeckungsversicherung mit ihr abgestimmt gewesen seien. Es bleibe dabei, dass die Eheleute ihre Geschäftsbereiche getrennt geführt hätten, der Kläger den kaufmännischen Bereich und sie den technischen Bereich.
Selbstverständlich hätte sie in die geschäftlichen Unterlagen schauen können. Sie habe dies aber nicht getan, weil sie dem Kläger als ihrem Ehemann vertraut habe. Sie sei auch bei den Jahresabschlussgesprächen mit den Steuerberatern gelegentlich dabei gewesen. Einzelne Geschäftsvorfälle seien hier nicht besprochen worden. Was auf gar keinen Fall besprochen worden sei und auch dem Steuerberater zwangsläufig verborgen geblieben sei, sei die Tatsache, dass der Kläger zwei Policendarlehen auf die Rückdeckungsversicherung aufgenommen hatte, den Vertrag später aufgelöste und all diese Beträge am Firmenkonto vorbei letztlich auf sein Privatkonto überführte. Insbesondere der gewählte Zahlungsweg über das Nachlasskonto als auch die Art der Unterzeichnung der Kündigung der Rückdeckungsversicherung belegten, dass es keine Abstimmung mit ihr gegeben habe.
Soweit der Kläger behauptet, dass bei einem Steuergespräch die Rede davon gewesen sei, dass die Rückdeckungsversicherung aufgelöst sei, sei dies unzutreffend. Der Kläger möge sich daran erinnern, dass er sie im Vorprozess noch auf Auskunft über den Stand der Rückdeckungsversicherung in Anspruch genommen habe. Erst daraufhin sei ihr nach Nachforschungen klar geworden, dass es diese Rückdeckungsversicherung schon seit Jahren nicht mehr gab und die Mittel dem Kläger zugeflossen seien.
Soweit der Kläger behauptet, es habe in den Jahren 2010 und 2011 Liquiditätsengpässe gegeben, so möge er erklären, warum es möglich gewesen sei, vom Formenkonto 71.000,00 Euro für den Kauf eines Segelbootes abzuzweigen. Und warum seien dann die ersten beiden Policendarlehen auf sein und nicht - wie das dritte - auf das Firmenkonto transferiert worden? Sie gehe vielmehr davon aus, dass das Segelboot deutlich teurer als die 71.000,00 Euro gewesen sei.
Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Einlagen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei all diesen Einlagen um Darlehen oder temporäre Einlagen gehandelt habe, welche dem Unternehmen nicht dauerhaft zugeführt worden seien. Welchen Hintergrund die Zahlung von 38.719,40 Euro an das Finanzamt habe, sei dem Kontoauszug nicht zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um gemeinsame Einkommenssteuerschulden gehandelt habe. Liquidität sei dem Unternehmen jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden.
Der Kläger habe im Ergebnis die aus Beleihung und Auflösung der Rückdeckungsversicherung resultierenden Beträge seinem Privatvermögen zugeführt. Er könne aus den o.g. Gründen, wie z.B. temporäre Einlage, nicht damit gehört werden, die Beträge später dem Unternehmen wieder zugeführt zu haben. Eine Saldierung müsste ganz zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ansetzen und alle Zahlungen berücksichtigen. Von dieser Saldierung unberührt seien aber die Beträge aus der Widerklage, die unstreitig am Firmenkonto vorbei auf das Privatkonto des Klägers flossen. Ohnehin könne dem Kläger diese Gesamtsaldierung, die ihm obliegen würde, nicht gelingen, weil er dem Firmenkonto weitaus mehr entnommen als zugeführt habe.
Die Beklagte hat sich schließlich auf ihre Bilanzen zum 31.12.2015, 31.12.2016 und 31.12.2017 berufen. In diesen sei jeweils bei den Aktiva zum Punkt Finanzanlagen „Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen“, in 2015 und 2016 mit der weiteren Angabe „595 LV-Rückdeckungsanspr. Lfr. Verb“ der jeweils gleiche Betrag von 92.313,00 Euro angegeben. Auf die Anlagen 22, 23 und 24 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2026 wird Bezug genommen. Die Beklagte meint, dass aufgrund der Kündigung und Auszahlung der Rückdeckungsversicherung im Jahr 2016 diese bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2016 nicht mehr hätte auftauchen dürfen. Dann sei die zuständige Steuerberaterin W. BR. von dem Weiterbestand der Rückdeckungsversicherung ausgegangen und habe die nachfolgende Steuerberaterin J. von dem Wegfall auch nicht unterrichten können.
Und wenn der Kläger mit einer Mail vom 19.04.2022 nach den Werten der Rückdeckungsversicherung für 2018, 2019, 2020 und 2021 frage und die Beklagte ins cc: setze, ergäbe das nur Sinn, wenn er den Eindruck erwecken wolle, diese Versicherung gebe es noch.
Betreffend die Anschlussberufung werde durchaus die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gesehen. Die Gewährung der Betriebsrente widerspreche aber Treu und Glauben, weil der Kläger die beiden Policen-Darlehen und die Auflösung der Rückdeckungsversicherung nur durch planmäßiges, kriminelles und strafbares Verhalten habe vornehmen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vermögensverlust gerade an dem Gegenstand eingetreten sei, der zur Erfüllung des Betriebsrentenversprechens gedacht gewesen sei. Das Verhalten des Klägers sei ein Angriff auf seine eigene Betriebsrente bzw. der dafür gedachten Mittel.
Die Kammer hat die Akte Arbeitsgericht Solingen mit gleichem Rubrum zum Aktenzeichen 1 Ca 631/23 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen Steuerberater CD. Q., Steuerberaterin W. BR., Steuerberaterin E. J., Steuerberater S. M. V. und Steuerberater BQ. ZP. sowie durch Parteivernehmung des Klägers und der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.2026 und vom 17.06.2026 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen - in zweiter Instanz soweit von den Prozessbevollmächtigten eingereicht - Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Der Beklagten steht auf ihre Widerklage nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 61.870,22 Euro zu. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Sie obsiegt lediglich hinsichtlich des Zinsantrags.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 19.03.2025 - 10 AZR 76/24, juris Rn. 14).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Diese setzt sich ausreichend mit der Würdigung des Arbeitsgerichts auf Seite 19 f. zu den Einlassungen des Klägers betreffend die Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung auseinander. Das Arbeitsgericht ist insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus dem eindeutig widersprüchlichen Vortrag des Klägers nach der Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Aufnahme der Darlehen und die Kündigung der Rückdeckungsversicherung mit der Beklagten abgestimmt gewesen und die erhaltenen Beträge an die Beklagte schlicht weitergegeben worden seien. Der Kläger stellt dem entgegen, dass - anders als noch in erster Instanz vorgetragen - die Bereiche der Eheleute im Unternehmen nicht getrennt gewesen sein, und die Eheleute das Unternehmen faktisch gemeinsam geführt hätten. Er weist auf die Einsicht der Beklagten in die Unterlagen und deren Anwesenheit bei den Gesprächen mit den Steuerberatern hin. Daraus leitet er ab, dass die Beklagte in die Vorgänge eingebunden gewesen sei. Er begründet nochmals und vertiefend u.a. unter Vortrag eines weiteren Betrags in Höhe von 38.710,40 Euro vom 01.04.2011, warum es darum gegangen sei, der Beklagten in diesem Jahr Liquidität zu verschaffen. Er rügt zudem, dass es keineswegs unstreitig sei, dass er am 22.03.2011 einen Betrag zu privaten Zwecken zum Kauf eines Familienbootes entnommen habe und die im Juli aufgeführten Zahlungen hierauf Rückzahlungen seien. Im Hinblick auf die als Tantieme bezeichnete Einlage rügt er, dass er die Entnahmen mangels vorliegender Unterlagen nicht mehr nachvollziehen könne. Abschließend hat er nochmals betont, dass die Beklagte Kenntnis von der Beendigung der Rückdeckungsversicherung gehabt haben müsse, weil sie an den Besprechungen zu den Jahresabschlüssen mit den Steuerberatern teilgenommen habe. Es müsse ihr dann auch bewusst gewesen sein, dass die Rückdeckungsversicherung wegen der Kündigung betragsmäßig nicht mehr bedient worden sei. Ergänzend verweist er auf ein konkretes Gespräch bei der Steuerberaterkanzlei Y. aus dem Jahre 2022. Und schließlich hat der Kläger angeführt, dass im Hinblick auf den angeblichen Schaden, wenn überhaupt, eine Saldierung sämtlicher Zahlungen von Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen gewesen wäre. Diese Argumentationen bringen einzelne Indizien aus der Gesamtwürdigung des Arbeitsgerichts auf Seite 19 f. zu Fall. Hinzu kommt der Einwand des Klägers zur Kenntnis seitens der Beklagten aufgrund der Teilnahme an den Besprechungen zu den Jahresabschlüssen. Dies bringt insgesamt die Würdigung des Arbeitsgerichts zur Frage der Abstimmung mit der Beklagten betreffend Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung auf Seite 19 f. zu Fall. Ob dies zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Beklagten steht auf ihre zulässige Widerklage nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 61.870,22 Euro zu.
1. Die Widerklage ist zulässig.
a) Die Voraussetzungen des § 33 ZPO sind im Berufungsrechtszug betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen (§ 48 Abs. 1 ArbG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG) und im Übrigen gegeben. Soweit die in § 33 ZPO normierte Konnexität besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist (BGH 05.04.2001 - VII ZR 135/00, juris Rn. 15; BeckOGKZPO/Lutz, Stand 01.04.2026, § 33 ZPO Rn. 29, 2 ff.), liegt diese vor. Der danach geforderte Zusammenhang ist gegeben. Die Klage betraf von Beginn an die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung. Die danach erhobene Widerklage betrifft Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus Bereicherungsrecht wegen der Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung für die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung. Auf diesen Lebenssachverhalt und dessen rechtliche Bewertung kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte dem Betriebsrentenanspruch einen Rechtsmissbrauchseinwand entgegensetzen kann (vgl. dazu zuletzt BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 35 ff.), an.
b) Die Widerklage ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Angaben sind notwendig, damit nach Abschluss des Rechtsstreits feststeht, worüber in dem gerichtlichen Verfahren entschieden worden ist, welcher Streitgegenstand also einer rechtskräftigen Klärung zugeführt wurde (BAG 15.07.2008 - 3 AZR 172/07, juris Rn. 22).
bb) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 05.11.2025 - 7 AZR 186/24, juris Rn. 14).
cc) Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z.B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG 17.12.2015 - 8 AZR 54/14, juris Rn. 17).
dd) In Anwendung dieser Grundsätze macht die Beklagte hier keinen einheitlichen Schadensersatzanspruch geltend. Es handelt sich um drei unterschiedliche den Schaden verursachende Verhalten, die sich auf verschiedene Lebenssachverhalte stützen. Es liegen drei getrennt zu beurteilende Pflichtverletzungen vor. Dies betrifft zunächst die Kündigung der Rückdeckungsversicherung mit der anschließenden Auszahlung auf das Konto des Klägers. Dies ist etwas völlig anderes als die Beleihung der Rückdeckungsversicherung, welche diese als solche bestehen lässt. Hinzu kommt, dass zwischen den Beleihungen im Jahr 2011 und der Kündigung im Jahr 2016 ein erheblicher Zeitraum liegt. Aber auch die beiden Beleihungen der Rückdeckungsversicherung mit den Überweisungen auf das Nachlasskonto am 15.03.2011 und 29.03.2011 und den Weiterleitungen auf das Privatkonto des Klägers am 16.03.2011 und 05.04.2011 sind zwei unterschiedliche schadensstiftende Ereignisse. Es handelt sich zwar um die gleiche Vorgehensweise, die auch zeitlich eng beieinander liegt. Gleichwohl sind es zwei getrennt zu beurteilende Tathandlungen und die beiden vom Kläger auf seinem Privatkonto vereinnahmten Zahlungen nicht bloße Rechnungsposten eines einheitlichen schadensstiftenden Ereignisses. Die Beklagte hat auch keine Teilwiderklage erhoben. Sie macht den Gesamtschaden aus allen drei Streitgegenständen kumulativ geltend und zwar 25.000,00 Euro (erste Beleihung), 38.550,00 Euro (zweite Beleihung) und 30.095,22 Euro (Kündigung). Dies ergibt die Gesamtsumme der Widerklage von 93.645,22 Euro. Dies ist hinreichend bestimmt.
Soweit die Beklagte die drei bezeichneten Streitgegenstände als vertraglichen Schadensersatz geltend macht und nachrangig auf deliktische Haftung und letztlich weiter nachrangig auf Bereicherungsrecht stützt, liegen darin nicht jeweils innerhalb der drei oben genannten Streitgegenstände erste Beleihung, zwei Beleihung und Kündigung jeweils wiederum drei unterschiedliche Streitgegenstände. Der diesen Anspruchsgrundlagen zu Grunde liegende Lebenssachverhalt ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt identisch. Da sich alle drei alle materiell-rechtlichen Ansprüche im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, bleibt es bei drei Streitgegenständen. Und selbst wenn man dies anders sehen wollte, hat die Beklagte angegeben, in welcher Reihenfolge sie die Anspruchsgrundlagen geprüft wissen will. Die Widerklage bleibt auch unter diesem Gesichtspunkt hinreichend bestimmt.
2. Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte kann vom Kläger insgesamt nur die Zahlung von 61.870,22 Euro verlangen. Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf vertraglichen Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB betreffend die Streitgegenstände erste Beleihung und zweite Beleihung in Höhe von 31.775,00 Euro zu. Von dem jeweiligen Gesamtschaden von 25.000,00 Euro und 38.550,00 Euro trägt die Beklagte aufgrund eigenen Mitverschuldens jeweils die Hälfte. 12.500,00 Euro und 19.275,00 Euro ergeben 31.775,00 Euro. Ein weitergehender Anspruch steht der Beklagten weder aus Delikt noch aus Bereicherungsrecht zu. Betreffend den Streitgegenstand Kündigung kann die Beklagte vom Kläger aus dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB den vollen Schaden in Höhe von 30.095,22 Euro ersetzt verlangen. Ein Mitverschulden ist der Beklagten insoweit nicht anzulasten. 31.775,00 Euro und 30.095,22 Euro ergeben 61.870,22 Euro.
a) Der Beklagten steht gegen den Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 61.870,22 Euro zu. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind betreffend die drei Streitgegenstände in der oben dargestellten Höhe unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Beklagten gegeben.
aa) Der Kläger hat mit der ersten Beleihung, der zweiten Beleihung und der Kündigung der Rückdeckungsversicherung und der anschließenden Auskehrung der drei darauf beruhenden Zahlbeträge auf sein Konto die ihm gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem in den Jahren 2011 und 2016 bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien obliegende Rücksichtnahmepflicht verletzt.
(1) Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09, juris Rn. 12).
(2) Diese vertragliche Rücksichtnahmepflicht hat der Kläger mit den Beleihungen der Rückdeckungsversicherung und deren Kündigung nebst weiterer Auskehrung der jeweiligen Beträge auf sein eigenes Konto verletzt.
(2.1.) Eine Rückdeckungsversicherung ist ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers für eine von ihm erteilte unmittelbare Versorgungszusage (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 10/10, juris Rn. 31; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 766/14, juris Rn. 23). Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber. Dieser kann über die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, insbesondere sie auch verpfänden und abtreten. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 10/10, juris Rn. 31).
(2.2.) So liegt es entgegen dem anfänglichen Vortrag des Klägers auch hier. Die hier in Rede stehende Rückdeckungsversicherung ist bereits in Ziffer VII.4. der Pensionszusage vom 01.12.1997 angesprochen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Unternehmen, d.h. die Beklagte, diese Versicherung abschließt. Zweck ist die Absicherung bzw. Finanzierung der Verpflichtungen der Beklagten aus der dem Kläger erteilten Pensionszusage vom 01.12.1997. Alleine berechtigt ist bereits nach Ziffer VII.4. des Pensionsvertrags vom 01.12.1997 die Beklagte, welche ebenfalls alleine die Beiträge trägt. Den Kläger treffen nach der vertraglichen Regelung nur Mitwirkungspflichten zum Abschluss der Rückdeckungsversicherung.
Entsprechend ist die Rückdeckungsversicherung bei der G. abgeschlossen worden. Versicherte Person ist der Kläger. Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin ist die Beklagte. Diese ist alleine bezugsberechtigt ist. Dies alles ergibt sich bereits aus dem Antrag an die G., wo zudem ausdrücklich bei den besonderen Angaben das Feld „Rückdeckungsversicherung angekreuzt ist, und nachfolgend aus dem Versicherungsschein für die hier in Rede stehende Rückdeckungsversicherung.
(2.3) Durch sein Verhalten, welches den Streitgegenständen erste Beleihung, zweite Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung zu Grunde liegt, hat der Kläger seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es ist objektiv pflichtwidrig, wenn der Arbeitnehmer der Rückdeckungsversicherung Finanzmittel entzieht und diese nach erfolgter Beleihung über einen Umweg auf sein Privatkonto transferiert, obwohl er selbst nur versicherte Person und nicht bezugsberechtigt ist. Nichts anderes gilt für die Kündigung der Rückdeckungsversicherung und die Überweisung des Restwertes auf sein Privatkonto. Dies wiegt als Pflichtverletzung noch schwerer, weil die Beleihungen die Rückdeckungsversicherung als solche noch bestehen ließen, während die Kündigung diese als Finanzierungsinstrument der Beklagten als Arbeitgeberin beendete. Unabhängig von der unterschiedlichen Schwere liegt in beiden Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung, weil der Kläger eigentlich dem Unternehmen der Beklagten zustehende Finanzmittel für die ihm als einzigem Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage entzieht und diese privat vereinnahmt. Er schädigt die Beklagte, weil er die wirtschaftliche Absicherung für eine von dieser geschuldete langfristige Verbindlichkeit zunächst in ihrem wirtschaftlichen Wert erheblich schmälert und schließlich mit der Kündigung die Rückdeckungsversicherung vollständig auflöst. Die so erzielten Finanzmittel wurden auch nicht der Beklagten, sondern dem Privatkonto des Klägers zugeführt. Dies begründet die objektive Pflichtwidrigkeit. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich einverstanden gewesen sei, ist keine Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit. Nichts anderes gilt für den vom Kläger erhobenen Einwand, er habe die erzielten Mittel - im Ergebnis - für Firmenzwecke der Beklagten verwandt.
bb) Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, ohne dass ihm ein Rechtsfertigungsgrund zur Seite stand. Dies ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung unter Berücksichtigung der dem Kläger obliegenden Beweislast. Betreffend den Streitgegenstand Kündigung der Rückdeckungsversicherung hat die Kammer nach der Beweisaufnahme die richterliche Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO gewonnen, dass der Kläger vorsätzlich und ohne Einverständnis der Beklagten gehandelt hat.
(1) Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitgeberin zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Arbeitgeberin. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 867/13, juris Rn. 25).
(2) Der Kläger hat in der Situation aller drei Streitgegenstände vorsätzlich gehandelt. Er hat die Rückdeckungsversicherung vorsätzlich beliehen und gekündigt und die daraus erzielten Gelder vorsätzlich auf sein Privatkonto transferiert. Der Kläger hat dies auch ohne Einverständnis der Beklagten gemacht. Dies steht betreffen den Streitgegenstand Kündigung fest. Betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Beklagte mit seinem Handeln einverstanden war. Die Beweislast für das fehlende Einverständnis der Beklagten liegt beim Kläger.
(2.1) Zunächst ist bereits das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen von § 619a BGB die Beweislast für einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund bei dem Arbeitnehmer liegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, im Einvernehmen mit der Beklagten gehandelt zu haben, d.h. mit deren Wissen das Geld aus der Rückdeckungsversicherung seinem eigenen Konto zugeführt zuhaben, macht er einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund geltend. Im Schadensersatzrecht trägt der Schuldner die Beweislast für das Vorliegen solcher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Dabei bleibt es auch im Rahmen von § 619a BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine objektive Pflichtverletzung gegeben ist, die vorsätzlich begangen ist und nur durch ein Einverständnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein kann (so zu Anweisungsfällen LAG München 22.05.2006 - 2 Sa 1110/05, juris Rn. 27; ebenso allgemein Legleitner in JurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 619a Rn. 25; Staudinger/Fischinger, Neubearb. 2025, § 619a BGB Rn. 24) Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes keine Frage des Vertretenmüssens i.S.v. § 619a BGB, mithin von dieser Norm nicht erfasst. Dies rechtfertigt es, es dem Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast aufzuerlegen. Hier ist zudem die vorsätzliche Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung nebst Überweisung der erzielten Gelder auf das Konto des Klägers nicht als solche verkehrsrichtig. Sie ist in Handlung und Erfolg zunächst objektiv pflichtwidrig und rechtswidrig, weil der Beklagten als Arbeitgeberin die Mittel für die Sicherung der Versorgungszusage des Klägers entzogen werden. Rechtmäßig würde dieses Verhalten erst durch ein Einverständnis der Beklagten als Arbeitgeberin. Dies rechtfertigt es, die Beweislast dem Kläger als Schuldner aufzuerlegen. Das Vorliegen eines solchen Einverständnisses ist letztlich angesichts des Sicherungszwecks der Rückdeckungsversicherung die Ausnahme. Es liegt an dem Arbeitnehmer, der meint, er sei ausnahmsweise berechtigt, sich Finanzmittel des Arbeitgebers unter Gefährdung und schlussendlich der Auflösung einer Rückdeckungsversicherung, auf sein eigenes Konto zu transferieren, etwaige Beweise zu sichern und z.B. auf einer schriftlichen Erlaubnis zu bestehen (vgl. insoweit zu Anweisungsfällen LAG München 22.05.2006 - 2 Sa 1110/05, juris Rn. 27; vgl. allgemein zu dieser Fragestellung z.B. MüKoBGB/Grundmann, 10. Aufl. 2025, § 276 Rn. 13 ff.).
(2.2) Unabhängig davon und selbständig tragend ist der Anwendungsbereich des § 619a BGB vorliegend nicht anwendbar. Da der Gesetzgeber mit § 619a BGB nur die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung, welche das Bundesarbeitsgericht entwickelt hatte, normieren und dieses Konzept nicht ändern wollte, bleibt es dabei, dass § 619a BGB nur dann anzuwenden ist, wenn die Tätigkeit betrieblich veranlasst ist. Die Vorschrift ist insoweit telelogisch zu reduzieren (ErfK/Greiner 26. Aufl. 2026, § 619a BGB Rn. 2, 4; a.A im Grundsatz wohl BAG 18.07.2006 - 1 AZR 578/05, juris Rn. 14: zu § 619a BGB: „Das gilt grundsätzlich für sämtliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers“)
Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09, juris rn. 14).
Das Verhalten des Klägers ist hier nicht betrieblich veranlasst. Es stellt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung als untypisch und Exzess dar. Dies gilt zunächst für die Beleihung der Rückdeckungsversicherung und Auskehrung der Mittel, so wie sie hier erfolgt ist. Nach der Beleihung wurde das erzielte Geld in beiden Fällen über den Umweg eines Nachlasskontos auf das Privatkonto des Klägers transferiert. Dies ist kein Handeln im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, hier der Beklagten. Dem Betrieb die Finanzmittel für eine Rückdeckungsversicherung zu entziehen, welche die einzige im Betrieb vorhandene unmittelbare Versorgungszusage sichert und diese auf einem Umweg dem Privatkonto des Arbeitnehmers zuzuführen, liegt nicht im objektiven Interesse des Betriebs. Das Gegenteil ist der Fall. Nichts anderes gilt für die Kündigung der Rückdeckungsversicherung und die Auszahlung des erzielten Geldes auf das Privatkonto des Klägers.
(3) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung der Steuerberaterinnen und der Steuerberater und der erfolgten Parteivernehmung ergibt sich für die Kammer in Anwendung von § 286 ZPO unter Berücksichtigung des übrigen Streitstoffs folgendes Beweisergebnis. Betreffend den Streitgegenstand Kündigung der Rückdeckungsversicherung hat die Kammer nach der Beweisaufnahme die richterliche Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO gewonnen, dass der Kläger vorsätzlich und ohne Einverständnis der Beklagten gehandelt hat. Betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung konnte der Kläger ein Einverständnis der Beklagten nicht beweisen. Es steht auch nicht das Gegenteil, nämlich das Fehlen eines solchen Einverständnisses fest. Dies ergibt sich insgesamt insbesondere aus Folgendem:
(3.1.) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis und auch keine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, juris Rn. 62; BGH 01.10.2019 - VI ZR 164/18 juris Rn. 8). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet dabei die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, juris Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 19). Dabei kann ein bestrittener Sachvortrag auch alleine mittels Indizien bewiesen werden, wenn die Hilfstatsachen das Gericht mit dem Maßstab des § 286 ZPO von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19; BAG 11.06.2020 a.a.O. Rn. 63). Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19).
(3.2) Betreffend die erste und zweite Beleihung konnte die Kammer sich gemäß § 286 ZPO keine Überzeugung davon bilden, dass die Beklagte mit der Beleihung und der Zahlung der Beträge über den Umweg des Nachlasskontos auf das Privatkonto des Klägers einverstanden war. Dies geht zu Lasten des Klägers. Der Beweis des Gegenteils, d.h. das fehlende Einverständnis, ist ebenfalls nicht erbracht.
Die Kammer hat zunächst den Umstand gewürdigt, dass der Zahlungsweg ungewöhnlich ist. Die sich aus der ersten und zweiten Beleihung der Rückdeckungsversicherung ergebenden Beträge wurden zunächst auf das Nachlasskonto des verstorbenen Herrn U. und dann mittels der dem Kläger gewährten Vollmacht auf dessen Privatkonto transferiert. Das Gericht hat gewürdigt, dass ein weiteres Policendarlehen in Höhe von 14.000,00 Euro auf die Rückdeckungsversicherung aufgenommen worden ist und der Kläger den daraus resultierenden Betrag auf das Firmenkonto überweisen ließ. Dies zeigt, dass der Zahlungsweg der ersten und zweiten Beleihung ungewöhnlich ist, und spricht für den Vortrag der Beklagten zu deren fehlendem Einverständnis. Auch bleibt die Erklärung des Klägers für den gewählten Zahlungsweg mit „finanzpolitischen Gründen“ vage und unbestimmt. Die Kammer hat die einzelnen vom Kläger angeblich getätigten Zahlungen an bzw. für das Unternehmen der Beklagten betreffend die erste und zweite Beleihung gewürdigt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 19 und 20 des Urteils wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Es ist richtig, dass die verschiedenen vom Kläger dort aufgeführten Zahlungen kaum verständlich und letztlich widersprüchlich sind und auch in der Summe nicht den Betrag der ersten beiden Policendarlehen von 63.550,00 Euro ergeben. Die Kammer hat den abweichenden zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zum Schiff gewürdigt, welcher diesen zumindest erläutert und zwar durch eine konkret bezeichnete Kreditaufnahme bei der AFK Bank. Weiter hat der Kläger in zweiter Instanz eine Zahlung von 38.719,40 Euro gefunden, die annähernd zu der Zahlung aus der zweiten Beleihung passt. Es handelte sich um eine Zahlung des Klägers an das Finanzamt. Es ist an dieser Stelle unerheblich, ob es sich um Aussetzungszinsen oder - wovon die Beklagten ausgeht - eher um gemeinsame Einkommenssteuerschulden der Eheleute gehandelt hat. Beides ist ein Finanzierungsbedarf der wirtschaftlich (auch) die Beklagte trifft, sei es als Unternehmerin oder Ehefrau. Insgesamt lässt sich eine Saldierung aller Ein- und Auszahlungen nach so langer Zeit zur Überzeugung der Kammer ohnehin nicht mehr nachvollziehen. Die erste und zweite Beleihung der Rückdeckungsversicherung sind zur Überzeugung der Kammer aufgrund des untypischen Zahlungsweges über das Nachlasskonto des Herrn U. und anschließend auf das Privatkonto des Klägers bei einer etwaigen Saldierung außen vor, gesondert zu betrachten und zu rechtfertigen.
Entscheidend für die Kammer war, ob die Beklagte von der ersten und zweiten Beleihung und der Auszahlung auf das Privatkonto des Klägers Kenntnis hatte. Sie hat dies im gesamten Prozess abgestritten. Dass kann indes zur Überzeugung der erkennenden Kammer ebenso wenig festgestellt werden wie ihr Einverständnis. Ausgangspunkt ist für die erkennende Kammer die Aussage des Steuerberaters Q., der als einziger der vernommenen Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zeitraum der ersten und zweiten Beleihung für die Beklagte tätig war. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Aussage und aller anderen Umstände ist es so, wie der Zeuge es abschließend zusammengefasst hat.
Letztlich - so der Zeuge Q. -, könne es sein, dass er in den Bilanzbesprechungen die Policendarlehen angesprochen habe. Es könne aber auch nicht sein. Es kann mithin nicht festgestellt werden, ob - was die Beklagte bestritten hat - die Policendarlehen und dann auch der Umstand, dass daraus resultierende Gelder auf die Privatkonten des Klägers geflossen sind, bei den Bilanzbesprechungen angesprochen worden sind und die Beklagte Kenntnis davon hatte und als Unternehmerin aber auch Ehefrau nicht eingeschritten ist, was einer Billigung der Vorgehensweise entspräche.
Der Zeuge hat zunächst ausgesagt, dass es Jahresabschlussbesprechungen gab und dass die Bilanzbesprechungen mit beiden Personen, d.h. dem Kläger und der Beklagten durchgeführt wurden. Richtig ist, dass der Zeuge Q. sich nach so vielen Jahren nicht erinnern konnte, ob über die Beleihungen der Rückdeckungsversicherungen gesprochen worden ist. Schriftlich nachzuvollziehen ist dies betreffend die Bilanzbesprechungen nicht, weil es keine Protokolle dazu gab. Richtig ist auch, dass die Firma der Beklagten die Buchhaltung selbst gemacht hat und Zahlungen auf das private Konto nicht gebucht wurden. Der Zeuge Q. hat zudem bestätigt, dass bei den Bilanzbesprechungen auch über die Entnahmen gesprochen worden ist. Allerdings hat der Zeuge ausgesagt, dass die Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung sich nicht in der Bilanz widergespiegelt hätten, weil diese nicht auf ein betriebliches Konto geflossen seien. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass es an der Beklagten gelegen hätte, ein versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen, in dem sich auch die Rückdeckungsversicherung befunden hätte, was indes fehlte. Anderseits hatte der Zeuge Q. sehr klare Kenntnis von der Beleihung der Rückdeckungsversicherung und wusste ganz genau, dass es drei Beleihungen gab, von denen zwei Beträge nicht auf ein betriebliches Konto geflossen sind. Er hat weiter ausgesagt, dass er sich selbst ein Arbeitspapier erstellt hat, um die Liquiditätsflüsse nachvollziehen zu können. Es sei ja auch um die Schuldzinsen gegangen. Diese wiederum betreffen auch die Policendarlehen. Es gibt mithin in seiner Aussage durchaus Indizien, die dafür sprechen, dass über die Policendarlehen und die folgenden Finanzflüsse gesprochen worden ist, auch wenn man diese Finanzflüsse auf ein privates Konto nicht in der Bilanz sehen konnte.
Der Zeuge Q. hat weiter ausgesagt, dass nach seiner Erinnerung die Ehefrau dabeigesessen habe und hier und da eine Frage gestellt habe. Er hat schließlich auf dezidierte Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob der Zeuge den Eindruck gehabt hat, dass die Beklagte überhaupt verstanden hat, um was es geht, nach kurzer Überlegung erklärt: „Nein“. Anknüpfungspunkt für diese Frage ist der Vortrag der Beklagten, dass diese von den Umständen betreffend die Rückdeckungsversicherung nichts wusste und all dies ebenso wie die Bilanzen schlicht nicht verstanden habe. Dies glaubt die Kammer der Beklagten nicht. Es gibt vielmehr Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend ist. So hat die Beklagte in ihrer Parteivernehmung erklärt, dass sie als Galvaniseurin und Metallschleiferin eine Meisterausbildung hatte. Bereits dies spricht dagegen, dass sie von den kaufmännischen Dingen schlicht nichts versteht. Dagegen spricht auch, dass sie eigenständig eine E-Mail vom 28.01.2013 vorgelegt hat, wonach sie ausdrücklich mitteilte, dass sie mit einer Abtretung der Pensionszusage nicht einverstanden sei, weil dann die Ansprüche an die Bank übergehen. Diese E-Mail spricht dagegen, dass - so ja die Beklagte - über diese Dinge gar nicht gesprochen worden sei und sie das auch nicht verstanden habe. Sie hat zudem auch ganz klar gesagt, dass sie die Rückdeckungsversicherung weder beleihen noch gekündigt hätte, weil sie sich ja nicht den Ast absägen wolle, auf dem sie sitze. Auch wenn das (auch) ihr aktueller Erkenntnisstand ist und es sein mag, dass sich damals ihr Ehemann grundsätzlich um solche Dinge gekümmert hat, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte angesichts der von ihr vorgelegten E-Mail aus dem Jahre 2013 bei den Bilanzbesprechungen nichts verstanden haben will. Die Beklagte konnte nicht erklären, warum sie bei jeglicher fehlenden Kenntnis eine E-Mail wie im Jahre 2013 geschrieben hat. Ihre Einlassung, dass sie das damals geschrieben habe, weil schon viel von ihrem Geld in Firma geflossen sei, spricht vielmehr dafür, dass sie sich damals sehr wohl (auch) um die finanziellen Belange der Firma gekümmert hat. Dafür sprechen weiter handschriftliche Notizen der Beklagten auf einem Steuerbescheid, auch wenn der Zusammenhang unklar blieb. Jedenfalls war sie mit finanziellen Dingen der Firma befasst. Zudem konnte die Zeugin J. auf Vorhalt der Aussage von Q. zur Aufgabenteilung der Eheleute letztlich keine Aussage treffen. Sie hatte allerdings keine so plastische Erinnerung wie der Zeuge Q.. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Zeugin erst im Mai 2019 mandatiert wurde und sie durchaus eine Zäsur im Jahr 2023 mit der Trennung der Eheleute präsent hatte. Ihre Aussage ist mithin für den hier relevanten Zeitraum der ersten und zweiten Beleihung betreffend das Verständnis der Beklagten von den Zusammenhängen ein nur sehr schwaches Indiz. Allerdings spricht auch der Vermerk vom 13.08.2020 dafür, dass jedenfalls damals die Beklagte eingebunden war, was ebenfalls nicht ihrem Vortrag entspricht, zumal die Zeugin J. anführte, dass sie sich eigentlich nicht vorstellen könnte, über den Vermerk nichts weitergegeben zu haben.
Die Kammer hat auch die weiteren Aussagen von Beklagter und Kläger aus der jeweiligen Parteivernehmung bettreffend die Beleihungen gewürdigt. Sie hat gewürdigt, dass die Beklagte ausgesagt, hat, dass sie von den Beleihungen nichts gewusst habe. Diese hat ausgeführt, dass sie sich darum nicht gekümmert habe. Dafür habe sie ja ihren Ehemann gehabt, der alles, d.h. die kaufmännischen Dinge, auf Lohn gemacht habe. Dies mag dafürsprechen, dass die Beklagte keine Kenntnis hatte. Anderseits ist es - wie ausgeführt - nicht so, dass über die finanziellen Dinge der Firma zwischen den Eheleuten gar nicht gesprochen bzw. kommuniziert wurde. Dies belegt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die E-Mail vom 28.01.2013, auf welche der Kläger sich in der Verhandlung konkret eingelassen hat. Auf seine Rüge, dass es dabei um die weitere Beleihung von 14.000,00 Euro gegangen sei, hat die Beklagte zunächst klar erklärt, dass es um die Pensionszusage gegangen sei. Anderseits hat sie ausgeführt, dass die 14.000,00 Euro zwar zunächst an ihr vorübergangen seien. Diese seien als es bekannt wurde, dann aber besprochen worden. Dabei hat die Kammer auch die vom Kläger vorgelegte Mail aus 2013 (Anlage SP30 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2026) gewürdigt. Dies alles spricht gegen den Vortrag der Beklagten, dass über die Policendarlehen letztlich nicht gesprochen wurde und sie sich um gar nichts gekümmert habe. Unerheblich ist dabei, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt das Policendarlehen über 14.000,00 Euro aus dem Jahre 2011 stammt. Der 15.04.2011 ist das Antragsdatum auf dem Versicherungsschein, auch wenn das Schreiben der G. das Datum 10.04.2013 trägt (Anlage 19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2025). Die Beklagte hat schließlich auch eigenes Geld in die Firma investiert. Nach eigener Angabe waren es 68.000,00 Euro im Jahr 2016. All dies spricht dagegen, dass die Beklagte mit den finanziellen und kaufmännischen Dingen der Firma nicht befasst war. Das ist zur Überzeugung der Kammer schlicht unrichtig. Anderseits ist der Zahlungsweg der ersten und zweiten Beleihung über das Nachlasskonto von Herrn U. und dann auf das Konto des Klägers ungewöhnlich. Dies spricht dafür, dass genau dieser Zahlungsweg der Beklagten ggfs. doch verborgen geblieben ist. Die Kammer hat schließlich die Parteivernehmung des Klägers gewürdigt. Auch diese führt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nicht dazu, dass die Kammer die Erkenntnis i.S.v. § 286 ZPO gewinnen konnte, dass die Beklagte mit dem ersten und zweiten Policendarlehen einverstanden gewesen sei und ebenso mit der Zahlung auf das Konto des Klägers über den Umweg des Nachlasskontos. Die Parteivernehmung ist zunächst vor dem wechselnden Vortrag des Klägers zu den einzelnen angeblich damit getilgten Verbindlichkeiten zu sehen. Anderseits gab es wohl Zahlungen des Finanzamtes, die zu tilgen waren. Dies kann durchaus - wie vom Kläger vorgetragen - für Liquiditätsprobleme im Jahre 2011 sprechen. Der Zeuge Q. hat zwar zunächst ausgesagt, dass er von Liquiditätsproblemen nichts wüsste. Anderseits hat er ausgeführt, dass es zu hohe Entnahmen gegeben habe, was zu einem Fehlbetrag, negativem Eigenkapital und Bonitätseinbußen geführt habe. Dies sind durchaus Liquiditätsprobleme, auch wenn diese zunächst durch Entnahmen, ggfs. auch des Klägers, zustande gekommen sein mögen. Zu Zahlungsflüssen an das Finanzamt konnte der Zeuge Q. angesichts des Zeitablaufs nichts mehr sagen. Allerdings gab es immerhin eine Zahlung an das Finanzamt in der Größenordnung von 38.000,00 Euro, seien es Aussetzungszinsen oder Steuerschulden der Eheleute. Es mag mithin sein, dass die Eheleute bzw. der Kläger mit Kenntnis der Beklagten hier Entnahmen aus der Firma getätigt haben, um Verbindlichkeiten zu tilgen. Aus dem Umstand, dass der Kläger - wie noch ausgeführt werden wird - die Rückdeckungsversicherung dann im Jahr 2016 eigenmächtig kündigte, kann - auch angesichts des zeitlichen Abstands und der weiteren Umstände - nicht geschlossen werden, dass bereits die Beleihungen durch den Kläger eigenmächtig erfolgten. Ein Indiz dafür, dass bei der ersten und zweiten Beleihung ein Einverständnis der Beklagten gegeben war, ist dies ohnehin nicht. Letztlich festgestellt werden kann dies bei Würdigung aller Umstände nicht.
Insgesamt verbleibt es dabei, dass auch bei Würdigung alle Umstände nicht festgestellt werden, ob die Beklagte nun etwas von den Privatentnahmen des Klägers aus den beiden Policendarlehen wusste und sie billigte oder nicht. Dies geht - wie ausgeführt - zu Lasten des Klägers.
(3.3) Die Kammer hat aufgrund sämtlicher Umstände und nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO die richterliche Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Rückdeckungsversicherung im Jahr 2016 eigenmächtig gekündigt hat und sich das daraus resultierende Kapital eigenmächtig auf sein Konto transferiert hat. Die Beklagte war daran nicht beteiligt. Sie war auch nicht einverstanden.
Ausgangspunkt für diese Würdigung ist zunächst die Art und Weise der Kündigung gegenüber der G., wie sie sich aus dem Kündigungsschreiben vom 30.11.2016 ergibt. Das Kündigungsschreiben ist zweifach vom Kläger unterzeichnet worden. Der Kläger hat zunächst für die Beklagte als Firma und dann noch einmal rechts für sich als Privatperson unterzeichnet. Diese Zeichnungsweise ist zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar und ein erstes starkes Indiz dafür, dass die Beklagte in die Kündigung der Rückdeckungsversicherung nicht eingebunden war. Die Kammer kann dabei unterstellen, dass der Kläger keine Urkundenfälschung begangen hat, denn er hatte Vollmacht für die Beklagte zu zeichnen. Die Kammer kann auch unterstellen, dass der Kläger - so wie er es behauptet hat - einmal mit seiner Firmenunterschrift und einmal mit seiner Privatunterschrift unterzeichnet hat. Dies alles ändert nichts daran, dass er alleine und sowohl für die Beklagte als auch für sich als versicherte Person unterzeichnet hat. Dies ist deshalb ungewöhnlich, weil diese Vorgehensweise von den übrigen Unterschriften, welche den Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten in eigenen Angelegenheiten betreffen, abweicht. Dies gilt zunächst für den Arbeitsvertrag ab dem 01.01.1994, den der Kläger als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeberin unterzeichnet hat. Nichts anderes gilt für den Antrag auf die Rückdeckungsversicherung. Hinzu kommt, dass bereits ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Arbeitsvertrages die Rückdeckungsversicherung alleine der Beklagten zustand. Es liegt auf der Hand, dass die Kündigung der Rückdeckungsversicherung, welche den Kläger mit der anschließenden Überweisung des Kapitals auf sein Konto begünstigte und die Beklagte als Arbeitgeberin und Bezugsberechtigte benachteiligte, genauso wie auch der Arbeitsvertrag oder der Antrag auf die Rückdeckungsversicherung von beiden Eheleuten zu unterzeichnen gewesen wäre. Einen nachvollziehbaren Grund für die abweichende Vorgehensweise konnte der Kläger dem Gericht auch auf Nachfrage in seiner Parteivernehmung nicht mitteilen. Die Antwort des Klägers, dass - wie in deren Parteivernehmung von der Beklagten gehört - er habe alles machen sollen, überzeugt die Kammer nicht. Zum einen trifft das nicht zu. Wie gesagt haben die Parteien sich durchaus über Firmenangelegenheiten im kaufmännischen Bereich ausgetauscht. Und zum anderen gibt es - selbst wenn der Kläger sich eigentlich um alles Kaufmännische gekümmert hätte -, keinen Grund, bei der Kündigung von der Unterzeichnungsweise abzuweichen, die auch der Begründung der Rückdeckungsversicherung oder dem Arbeitsvertrag zu Grunde lagen.
Die weiteren Indizien sprechen zur Überzeugung der Kammer deutlich dafür, dass der Kläger bei der Kündigung der Rückdeckungsversicherung und der Transferierung des erzielten Kapitals auf sein Konto eigenmächtig und ohne Einverständnis mit der Beklagten handelte. Die Kündigung ist zunächst nicht - wie vom Kläger behauptet - Gegenstand der Bilanzbesprechungen, an denen die Beklagte teilnahm, gewesen. Die Bilanzen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 und die Aussagen der vernommenen Zeuginnen und Zeugen belegen, dass dies nicht der Fall gewesen ist.
Die Bilanzen zum 31.12.2015, 31.12.2016 und 31.12.2017 wiesen jeweils bei den Aktiva zum Punkt Finanzanlagen „Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen“, in 2015 und 2016 mit der weiteren Angabe „595 LV-Rückdeckungsanspr. Lfr. Verb“ den jeweils gleichen Betrag von 92.313,00 Euro aus. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Rückdeckungsversicherung zum 01.12.2016 vom Kläger gekündigt und am 01.12.2016 von der G. abgerechnet wurde, nicht nachvollziehbar. Es spricht vielmehr deutlich dafür, dass der Kläger die Kündigung eigenmächtig und heimlich vornahm und weder die Beklagte und zunächst auch nicht die Steuerberater informierte. Dann kann zu dem Zeitpunkt auch kein Einverständnis der Beklagten vorgelegen haben.
Die Zeugin BR. konnte sich aktiv nicht mehr an die Einzelheiten der Rückdeckungsversicherung erinnern, hatte allerdings, weil sie - so ihre Aussage - ein Bildmensch sei, noch ein Provinziallogo vor Augen. Das stimmt damit überein, dass es die Rückdeckungsversicherung bei der G. zunächst unstreitig gab. Die Zeugin hat auch die Abschlüsse 2015 und 2016 für die Beklagte erstellt. Sie hat ihre Unterschrift unter den Bilanzen bestätigt. Im Jahr 2017 wurde das Mandat übergeben und die Bilanz selbst nicht mehr durch das Steuerberatungsbüro ZP., bei dem die Zeugin damals angestellt war, erstellt. Konkret dazu befragt, ob sie das Schreiben der G. zur Kündigung der Rückdeckungsversicherung gesehen habe, konnte die Zeugin sich nachvollziehbar nicht aktiv erinnern. Allerdings hat sie sehr plausibel erklärt, was die Ursache dafür sein kann, dass die Rückdeckungsversicherung unverändert mit dem gleichen Betrag in den Bilanzen 2015, 2016 und 2017 steht. Solange sie nicht von einer Kündigung der Versicherung unterrichtet werde, bleibe die Rückdeckungsversicherung in der Bilanz. Und wenn das Geld nach einer Kündigung nicht auf ein Firmenkonto fließe, sehe sie das auch nicht. Sie selbst rufe nicht bei der G. an. Sie erhalte die Unterlagen von der Mandantin. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht im Übrigen, dass die Steuerberaterin ganz andere Gründe als der Kläger für die Mandatsbeendigung angegeben hat. Die Zusammenarbeit mit diesem sei sehr schwierig gewesen. Ratschläge seien nicht angenommen worden und die Kommunikationsweise des Klägers sei nicht ihre gewesen. So hat der Kläger sich auch im Gerichtsverfahren präsentiert, was u.a. sein eigener Antrag an der Prozessbevollmächtigten vorbei auf eidesstattliche Versicherung belegt. Die Zeugin hat schließlich angegeben, dass federführend der Kläger war, sie aber auch die Beklagte unterrichtet habe. Das passt zu der obigen Würdigung zur Arbeitsweise der Eheleute im Zusammenhang mit den Policendarlehen, wonach auch die Beklagte - anders als von dieser angegeben - eingebunden war. Hier indes bleibt es dabei, dass der Kläger eigenmächtig handelte. Die von ihm alleine unterzeichnete Kündigung der Rückdeckungsversicherung und Auszahlung des erzielten Betrags, spiegelte sich nicht in den Bilanzen wider. Dann kann die Beklagte von der Steuerberaterin BR. diesbezüglich nicht unterrichtet worden sein.
Noch deutlicher wird das aus der Aussage des Zeugen ZP.. Zwar hat dieser das Mandat nur am Anfang betreut und mit beiden Eheleuten gesprochen und dies auch betreffend steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Nachfolgend hat es Frau BR. betreut. Aufgrund der digitalen Vernehmung des Zeugen ZP. hatte dieser während der Vernehmung Zugriff auf die Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten. So hatte der Zeuge zunächst vor der Vernehmung nach der hier in Rede stehenden Rückdeckungsversicherung gesucht. Er habe zwar eine andere Police mit einer anderen Policen-Nummer der G. gefunden. Dazu habe es eine Abrechnung mit dem handschriftlichen Vermerk „ins Geschäft“ gegeben. Eine Abrechnung zu der Policen-Nummer aus dem Beweisthema, d.h. zu der hier in Rede stehenden Rückdeckungsversicherung, habe er nicht gefunden. Bereits dies spricht dafür, dass der Kläger dies den Steuerberatern nicht mitgeteilt hat. Der Zeuge hat dann in die Bilanzen reingeschaut und bestätigt, dass sich dort in 2015, 2016 und 2017 die Rückdeckungsversicherung ohne Betragsänderung befand. Er konnte auf Nachfrage auch erläutern, dass es sich bei 2017 noch um einen Entwurf handelte, wo sich aber auch kein geänderter Wert befand.
Der Zeuge hat dann während der Vernehmung weiter mehrmals in den Mandatsunterlagen nachgesehen. Ihm ist die Abrechnung der G. zur Rückdeckungsversicherung vorgehalten worden. Er hat eine solche nach Durchsicht in den Arbeitsunterlagen für 2016 nicht gefunden. Er konnte aus einer weiteren Einsicht auch nicht entnehmen, dass sie damals Unterlagen von dem Vorsteuerberater der Beklagten erhalten hätten. Dann kann daraus auch nicht, anders als vom Kläger angemerkt, die Kündigung der Rückdeckungsversicherung übermittelt worden sein. Es ist mehr als nachvollziehbar, wenn der Zeuge schließlich erläutert, dass nach seiner Einschätzung folgendes passiert sei: Dass es die Rückdeckungsversicherung gab und dass dies dem Steuerberatungsbüro auch mitgeteilt worden sei, dass dazu aber konkrete weitere Unterlagen fehlten und deshalb der Betrag gleichgeblieben sei. Ebenso wie Frau BR. hat Herr ZP. ausgesagt, dass die Rückdeckungsversicherung nicht mehr in der Bilanz enthalten gewesen wäre, wenn Kenntnis von der Kündigung und Auszahlung bestanden hätte. Die Aussagen von Frau BR. und Herrn ZP. sind glaubhaft und beide sind glaubwürdig. Der Zeuge ZP. hat ganz konkret unter Zuhilfenahme der Unterlagen ausgesagt. Die Bilanzen als weitere Realkennzeichen belegen die Aussagen des Zeugen und der Zeugin. Dies alle spricht dafür, dass der Kläger die Rückdeckungsversicherung eigenmächtig gekündigt hat, sich das Geld hat auszahlen lassen und das Ganze gegenüber der Beklagten und den Steuerberatern verschwiegen hat.
Aus der Aussage des Zeugen V. ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Kläger hat darauf abgestellt, dass sich in seinen Unterlagen auf dem Schreiben der G. die handschriftliche Notiz „Ø H. V.“ befand, so dass er davon ausgehe, dass er dieses Schreiben dem Steuerberater V. übermittelt habe. Dies hat der Steuerberater aber nicht mitgeteilt. Er habe, so seine Aussage, die Handakte durchsucht und nichts zur Rückdeckungsversicherung gefunden. Auch nach Vorlesen des vollständigen Dokuments vom 01.12.2016 der G. ist er dabei geblieben, dass dieses nicht in den Unterlagen war. Die Kammer hat gewürdigt, dass es nach Aussage von Herrn ZP. mit dem Vorsteuerberater, d.h. Herrn V., Differenzen gegeben habe, und keine Unterlagen übermittelt worden seien. Auch der Zeuge V. selbst hat mitgeteilt, dass er das Mandat aufgrund des aus seiner Sicht unberechtigten Beharrens des Klägers betreffend die Zahlungen an das Finanzamt beendet habe. Letztlich ist der Zeuge auch nach Vorhalt aber dabei geblieben, dass er die Handakte und E-Mails durchgesehen habe und die Abrechnung der G. zur Rückdeckungsversicherung nicht gefunden habe. Es ist allerdings wenig nachvollziehbar, dass er überhaupt keine Angabe dazu machen konnte, wann er für die Beklagte tätig gewesen ist, wenn er vorher die Unterlagen durchgesehen hat. Wenigstens eine ungefähre Einordnung nach dem Jahr wäre möglich gewesen. Es ist anderseits aber auch kein Grund ersichtlich, warum er eine aufgefundene E-Mail oder Unterlage zur Rückdeckungsversicherung hätte verschweigen sollen. Es ist angesichts der Kommunikationsweise des Klägers nicht ausgeschlossen, dass dieser zwar den Vermerk auf der Abrechnung der G. abgebracht hat, dies aber letztlich nicht ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger bei den Bilanzen durch das Steuerberatungsbüro ZP. in keiner Weise auf die nicht mehr vorhandene Rückdeckungsversicherung hingewiesen hat, obwohl er wissen musste, dass diese nicht mehr existierte.
Die Erklärungen des Klägers dazu in seiner Parteivernehmung sind in keiner Wiese plausibel. So hat er auf Vorhalt des Gerichts, dass die Rückdeckungsversicherung in den Bilanzen vorhanden war, ausgeführt, dass ihm dies einleuchtend gewesen sei, weil ja keine Prämien gezahlt wurden und der Betrag deshalb auch nicht anwachsen konnte. Das erklärt indes in keiner Weise, warum die Rückdeckungsversicherung auch nach der Kündigung noch in den Bilanzen auftauchte. Auf konkrete Nachfrage dazu hat der Kläger ausgeführt, dass er sich nicht gewundert habe, dass die Rückdeckungsversicherung auch nach der Kündigung noch in der Bilanz auftauchte. Der Kläger hat dann von sich aus Folgendes erklärt: „Das Ganze hatte ja auch einen Hintergrund, weil Frau U. sich in 2023 von mir getrennt hat. Mein Angestelltenverhältnis wurde ja als Rentner weitergeführt. Ich sollte zu einem geringeren Gehalte weiter als Berater tätig sein. Dementsprechend spielte die Rückdeckungsversicherung erst einmal keine so große Rolle, weil die Voraussetzungen für meine Versorgung ja noch gar nicht vorlagen. Ich selber habe das Arbeitsverhältnis ja gar nicht gekündigt und habe meine Arbeitskraft weiter angeboten. Die Beklagte hat ja gekündigt.“ Die Kammer hat das gewürdigt. Die Erklärung des Klägers ist unglaubwürdig. Sie hat letztlich nichts mit der Kündigung der Rückdeckungsversicherung zu tun und sämtliche Erklärungen gehen schlicht an der Sache vorbei. Sie erläutern nicht, warum die Rückdeckungsversicherung trotz Kündigung in 2016 und 2017 weiter in den Bilanzen stand.
Die Aussage des Steuerberaters Q. zu der Rückdeckungsversicherung war unergiebig, weil er zu dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr mandatiert war. Als das Mandat dann 2025 wieder übernommen worden ist, sei die Rückdeckungsversicherung schlicht nicht mehr da gewesen. Dies belegt nur, dass irgendwann eine Kommunikation mit einem Steuerberaterbüro stattgefunden haben muss. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kündigung der Rückdeckungsversicherung im Jahr 2016 durch den Kläger eigenmächtig erfolgte.
Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin J. ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Mandatierung erfolgte nach ihrer Aussage im Mai 2019 und die erste erstellte Bilanz war diejenige für das Jahr 2018. Für das Jahr 2017 wurde mit dem Entwurf des Vorsteuerberaters gearbeitet, was zu den Aussagen der Zeugin BR. und des Zeugen ZP. passt. Unmittelbar involviert in die Kündigung der Rückdeckungsversicherung im Jahre 2016 war die Steuerberaterin J. nachvollziehbar nicht.
Ihre Aussage passt aber dazu, dass in 2017 noch eine Rückdeckungsversicherung in der Bilanz enthalten war, die aber nicht mehr vorhanden war. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie Daten von dem Vorsteuerberater erhalten und dann die Sachverhalte hinterfragt habe. Dabei ging es konkret auch um die Versorgungszusage und das versicherungsmathematische Gutachten. Beides fehlte. Es gab schließlich - so die Zeugin - das Rückdeckungskapital, das aber nicht zur Rückdeckungsversicherung passte. Dies war, wie auch der Telefonvermerk vom 13.08.2020 belegt, Anlass sich zu diesem Thema mit der G. auszutauschen. Hierbei wurde der Steuerberaterin J. mitgeteilt, dass die Rückdeckungsversicherung zunächst beliehen worden war, was sie als unzulässig vermerkte, und danach im Jahre 2016 vorzeitig gekündigt worden war. Sie stellte auch fest, dass letztmalig zum 31.12.2017 ein Gutachten erstellt worden war. Es wurden schließlich weitere Aspekte wie die Weiterarbeit des Klägers nach dem 65. Lebensjahr als auch seine Tätigkeit nicht als beherrschender Geschäftsführer thematisiert. Und schließlich erhielt die Beklagte nach dem Vermerk ein Formular, um ein erneutes Gutachten für die Versorgungszusage zu erstellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten die Rückstellung für die Pensionszusage und nicht die Rückdeckungsversicherung betrifft. Daraus kann mithin nicht ohne weiteres auf eine Kenntnis der Beklagten von der Kündigung der Rückdeckungsversicherung geschlossen werden. Ob darüber auch mit der Beklagten, welche nach Aussage der Zeugin jedenfalls bei der letzten Bilanzbesprechung Anfang 2025 dabei war, vorher gesprochen worden ist, konnte die Zeugin nicht mehr mitteilen. Auf Vorhalt zu einem angeblichen vom Kläger behaupteten Gespräch im Jahr 2022 bei der Kanzlei Y., wonach noch die Rede davon gewesen sei, dass die Pensionszusage seitens der Beklagten noch erfüllt werden muss und dieser dabei klar gewesen sei, dass die Versicherung aufgelöst sei und nicht für die fällig werdenden Forderungen zur Verfügung stehen würde, hat die Zeugin J. ausgeführt: „Das ist ja Fakt“. Das ist nichts anderes als die Mitteilung, dass die Rückdeckungsversicherung eben nicht mehr bestand, nicht aber die Bestätigung des Vortrags des Klägers. Anderseits hat sie vorher ausgeführt, dass sie sich nicht vorstellen könne über den Vermerk nichts weitergegeben zu haben. Sie konnte sich aber nicht erinnern, mit wem sie gesprochen habe. Das ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar.
Es kann mithin sein, dass jedenfalls im Jahr 2020 gegenüber der Beklagten von der Steuerberaterin J. die fehlende Rückdeckungsversicherung thematisiert worden ist. Fest steht das indes nicht. Die Beklagte hat das negiert, was angesichts ihrer unzutreffenden Einlassung betreffend ihre Einbindung in die kaufmännischen Abläufe nicht unbedingt glaubwürdig ist. Insoweit ist auch zweifelhaft, ob sie erstmals aufgrund der Auskunftsklage des Klägers betreffend die Rückdeckungsversicherung im Verfahren Arbeitsgericht Solingen zum Az. 1 Ca 631/23 mit dortigem Schriftsatz vom 07.07.2023 - die ihrerseits wenig verständlich ist - von deren Beendigung Kenntnis erlangt hat. Letztlich ist dies aber bei Würdigung der übrigen Umstände unerheblich. Selbst wenn es so gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beklagte in 2016 und 2017 mit der Kündigung der Rückdeckungsversicherung und der Vereinnahmung des Geldes durch den Kläger einverstanden gewesen wäre. Dagegen spricht deutlich, dass die Kündigung der Rückdeckungsversicherung gegenüber den vorherigen Steuerberatern - wie ausgeführt - nicht offengelegt wurde. Dies spricht für ein heimliches und eigenmächtiges Handeln des Klägers, wofür auch die Art und Weise der Kündigung abweichend zum Abschluss des Arbeitsvertrages und der Beantragung der Versicherung spricht. Selbst wenn die Beklagte in 2020 davon erfahren haben sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie das eigenmächtige Handeln des Klägers nachträglich gebilligt hätte oder damit einverstanden gewesen wäre. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Außerdem ist - wie schon zur Schwere der Pflichtverletzung ausgeführt - die Kündigung der Rückdeckungsversicherung deutlich schwerwiegender und nachteiliger für die Beklagte einzustufen als deren Beleihung. Die Absicherung der einzigen unmittelbaren Versorgungszusage seitens der Beklagten wird dauerhaft beendet und das verbliebene Kapital dem Unternehmen der Beklagten entzogen. Dies erfolgte zudem eigenmächtig und heimlich durch denjenigen, der aus der Versorgungszusage berechtigt ist.
Aus den Parteivernehmungen beider Parteien ergibt sich kein anderes Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, sind die Einlassungen des Klägers zu der Rückdeckungsversicherung, deren Kündigung und des Fortbestandes in den Bilanzen 2016 und 2017 nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass - wie sich auch aus der Abrechnung ergibt und worauf der Kläger hingewiesen hat - zuletzt die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung nicht bezahlt worden waren. Gleiches gilt für die Darlehenszinsen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, dass der Kläger diese Sicherung zu seinen Gunsten eigenmächtig und ohne Absprache mit der Beklagten kündigt. Und erst recht gilt dies dafür, dass er sich das Geld auf sein Privatkonto überwiesen hat. Damit wird - wie ausgeführt - auch der noch verbliebene Rest an Sicherung dem Unternehmen entzogen. Richtig ist, dass die Kammer der Beklagten - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht glaubt, dass sie sich völlig aus dem kaufmännischen Geschehen ihres Unternehmens herausgehalten habe. Das ist unzutreffend Es gibt aber letztlich keinen ausreichenden und tragfähigen Grund dafür, dass die Beklagte mit der Kündigung der Rückdeckungsversicherung und der Transferierung des erzielten Geldes auf das Privatkonto des Klägers einverstanden gewesen wäre. Wenn dem so gewesen wäre, wäre es ein Leichtes gewesen, schlicht die Beklagte die Kündigung an die G. unterzeichnen zu lassen. Das hätte mehr als nahe gelegen, wenn die Version des Klägers stimmen würde. Insgesamt ist das Beweisergebnis bei Würdigung aller Umstände ein anderes als zu der ersten und zweiten Beleihung der Rückdeckungsversicherung. Noch deutlicher wird dies durch die E-Mail, welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat und auf welche der Kläger sich inhaltlich eingelassen hat, auch wenn es darauf letztlich schon nicht mehr ankam. Berücksichtigte man diese, musste dem Kläger noch klarer gewesen sein, dass die Beklagte eine Gefährdung der - in ihren Worten - „Pensionszusage“ nicht wollte.
Abschließend hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände gewürdigt. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer hat insbesondere die Einlassung des Klägers zu den angeblichen Zahlungen für die Firma im Zusammenhang mit der Kündigung gewürdigt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 19 und 20 des Urteils wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Es ist richtig, dass die verschiedenen vom Kläger dort aufgeführten Zahlungen im Zusammenhang mit der Kündigung kaum verständlich und letztlich widersprüchlich sind. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dabei unter anderem auch darauf abgestellt, dass der Kläger insbesondere „temporäre“ Einlagen angeführt hat. Die Kammer hat auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt. Auch insoweit gilt, dass sich eine Saldierung aller Ein- und Auszahlungen nach so langer Zeit zur Überzeugung der Kammer nicht mehr nachvollziehen lässt. Die vom Kläger nach den oben dargestellten Ausführungen eigenmächtige und heimliche Kündigung der Rückdeckungsversicherung mit Transferierung des Geldes auf das Privatkonto des Klägers ist indes untypisch und derart die einzige Pensionszusage gefährdend und dies zudem durch die Person, der sie erteilt ist, dass diese Verhaltensweise gesondert zu betrachten und einer gesonderten Rechtfertigung durch das Einverständnis der Beklagten bedarf. Dieses ist - wie ausgeführt - nicht gegeben.
cc) Aufgrund der drei Pflichtverletzungen des Klägers betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung sowie Kündigung der Rückdeckungsversicherung ist der Beklagten adäquat-kausal der geltend gemachte Schaden entstanden. Dies sind für die erste und zweite Beleihung 25.000,00 Euro und 38.550,00 Euro und für die Kündigung 30.095,22 Euro
(1) Der Kläger hat der Beklagten den adäquat-kausal durch die Pflichtverletzungen verursachten Schaden (vgl. insoweit z.B. BAG 22.09.2022 - 8 AZR 4/21, juris Rn. 17) zu ersetzen. Der Schaden ist in der genannten Höhe bei der ersten und zweiten Beleihung und bei der Kündigung bereits dadurch entstanden, dass das jeweils erzielte Geld auf das Privatkonto des Klägers transferiert worden ist. Damit ist es dem Unternehmen der Beklagten entzogen worden und der Schadenseintritt war vollendet. Der Umstand, dass der Kläger eingewandt hat, er habe der Beklagten nicht geschadet, dem Unternehmen der Beklagten erhebliche Beträge zukommen lassen und das auf sein Konto überwiesene Geld nicht für sich verbraucht, ist keine Frage des Schadenseintritts. Dieser war in dem Augenblick eingetreten, als das Geld jeweils auf dem Privatkonto des Klägers lag und dem Zugriff der Beklagten als Inhaberin der Firma entzogen war. Dies wäre allenfalls eine Frage der Vorteilsausgleichung oder der - erklärten - Aufrechnung.
(2) Für eine Vorteilsausgleichung fehlt es schon an dem erforderlichen inneren Zusammenhang (vgl. dazu z.B. BAG 14.11.1975 - 5 AZR 534/74, juris Rn. 16) zwischen dem hier von der Beklagten geltend gemachten Schaden und der angeblichen Ersparnis anderweitiger Kosten seitens anderweitiger Zahlungen des Klägers, welche die Minderung des Schadensumfangs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung rechtfertigen könnten. Wegfall oder Minderung des Schadens sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH 09.06.2022 - III ZR 24/21, juris Rn. 47). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Grüneberg/Grüneberg, BGB 85. Aufl. 2026, Vorb v 249 Rn. 70; BGH 09.06.2022 - III ZR 24/21, juris Rn. 47)
Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits oben dargestellt stehen die Beleihungen der Rückdeckungsversicherungen mit dem ungewöhnlichen Zahlungsweg über das Nachlasskonto auf das Privatkonto des Klägers außerhalb einer etwaigen Saldierung von Privatentnahmen und Einlagen der Eheleute während des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Gleiches gilt für die eigenmächtige und heimliche Kündigung der Rückdeckungsversicherung mit Entzug der erzielten Gelder auf das Privatkonto des Klägers. Unabhängig davon fehlt allen vom Kläger angeführten angeblichen Zahlungen von ihm an die Beklagte jeder innere Zusammenhang mit den aus den Streitgegenständen erste und zweite Beleihung und Kündigung erzielten Geldern. Das gilt - nicht abschließend aufgezählt - u.a. für etwaige Zahlungen an das Finanzamt, temporäre Einlagen, Ersparnisse der Beklagten durch Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihn, Einsatz eigener anderer Lebensversicherungen für das Unternehmen der Beklagten. Keine der von ihm angeführten Zahlungen ist bei wertender Betrachtung nur ein Rechnungsposten im Verhältnis zur wirtschaftlichen Belastung bzw. Beendigung der Rückdeckungsversicherung betreffend die eigene Pensionszusage
dd) Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung finden keine Anwendung. Dies ergibt sich aus zwei eigenständig tragenden Gründen.
(1) Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus (BAG 22.03.2018 - 8 AZR 779/16, juris Rn. 59). Daran fehlt es - wie bereits ausgeführt - bei dem hier in Rede stehenden Handeln des Klägers betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung und Kündigung.
(2) Unabhängig davon und selbständig tragend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in allen drei Fällen vorsätzlich gehandelt hat und das Geld jeweils vorsätzlich auf sein Konto transferiert hat, d.h. Vorsatz betreffend Pflichtverletzung und Schaden hatte (vgl. insoweit ErfK/Greiner, 26. Aufl. 2026, § 619a BGB Rn. 14).
ee) Der Beklagten ist betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB von 50 % anzulasten. Es verbleibt mithin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.500,00 Euro und 19.275,00 Euro. Betreffend den Streitgegenstand Kündigung trifft die Beklagte kein Mitverschulden. Sie kann den vollen Schaden von 30.095,22 Euro ersetzt verlangen.
(1) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schuldner oder dem Gläubiger des Ersatzanspruchs verursacht worden ist (BAG 10.03.1992 - 3 AZR 81/91, juris Rn. 22; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 229/10, juris Rn. 102). Maßgeblich bei der Abwägung ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97, juris Rn. 8; BGH 20.09.2011 - VI ZR 282/10, juris; BGH 28.02.2012 - VI ZR 10/11, juris Rn. 6). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97, juris Rn. 8). Maßgeblich ist dabei die Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im konkreten Fall (BGH 20.01.1998 a.a.O. Rn. 11; BAG 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris Rn. 29; s.a. BAG 17.12.1991 - 3 AZR 44/91, juris Rn. 33). Die Einwendung des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei die entsprechenden Tatsachen vorträgt oder diese unstreitig sind (BAG 12.12.2002 - 8 AZR 497/01, juris Rn. 47). Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die das Mitverschulden des Klägers begründenden Tatsachen ist (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09, juris Rn. 60).
(2) Bei der Frage des Mitverschuldens kann es beispielsweise auf eventuelle Organisationsmängel beim Arbeitgeber ankommen und einer Würdigung bedürfen, inwieweit z.B. dem Vorgesetzten des Arbeitnehmers eine und ggf. welche Kontrolle der Arbeit des Arbeitsnehmers oblag (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 und 8 AZR 867/13, juris Rn. 34).
(3) In Anwendung dieser Grundsätze ist der eingetretene Schaden betreffend den ersten und zweiten Streitgegenstand hälftig zu teilen. Das Verhalten beider Parteien hat den eingetretenen Schaden durch die Beleihung der Rückdeckungsversicherung in gleichem Maße wahrscheinlich gemacht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es der Kläger war, welcher das erste und zweite Policendarlehen beantragt hat und das Geld auf einem Umweg auf sein Privatkonto transferiert hat. Anderseits ist indes zu berücksichtigen, dass die Beklagte - anders als von ihr vorgetragen und wie oben ausgeführt - sehr wohl mit den finanziellen und kaufmännischen Dingen der Firma befasst war. Sie war zudem mit Policendarlehen durchaus befasst, wie sie zu den 14.000,00 Euro eingeräumt hat. Letztlich traf sie als Inhaberin eine eigenständige Pflicht, ihr Unternehmen zu organisieren und das Verhalten ihres Ehemanns als ihrem Arbeitnehmer zu kontrollieren und hinterfragen. Sie hat sich dabei eben nicht alleine auf eine Aufgabendelegation ihres Ehemanns verlassen, sondern selbst durchaus kontrollierend in die kaufmännischen Abläufe eingegriffen, wie z.B. die von ihr in der Parteivernehmung vorgelegte E-Mail belegt. Es hätte mithin ihr oblegen gerade die Punkte zu kontrollieren, wo ein Interessenkonflikt des Klägers als aus der Versorgungszusage begünstigter Arbeitnehmer und zugleich Bevollmächtigter bestand. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beleihung der Policendarlehen weniger schwer wiegt als die Kündigung der Rückdeckungsversicherung, weil diese dadurch als Absicherung für die Versorgungszusage vollständig beendet wird. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung und Führung ihres Unternehmens, ohne weiteres die Policendarlehen gesehen, wenn sie nur einmal die Rückdeckungsversicherung, die sie im Übrigen selbst mit beantragt hat, kontrolliert hätte. Bereits bei den an sie gerichteten Abrechnungen der G. wäre das aufgefallen. Gleiches gilt, wenn es solche nicht gegeben hätte bzw. ihr diese nicht vorgelegt worden wären. Dann hätte es ihr oblegen, sich diese zu verschaffen und sie zu prüfen. Sie hätte ohne weiteres die Policendarlehen festgestellt und hätte dann gemerkt, dass ein entsprechender Zufluss der Darlehenssumme auf den betrieblichen Konten fehle.
(4) Anders fällt die Würdigung der erkennenden Kammer betreffend den Streitgegenstand Kündigung aus. Hier ist der Beklagten kein Mitverschulden vorzuwerfen. Entscheidend ist die eigenmächtige und heimliche Vorgehensweise des Klägers. Richtig ist, dass auch insoweit gilt, dass die Beklagte eine Organisationspflicht betreffend ihr Unternehmen trifft. Wenn aber die Kündigung der Rückdeckungsversicherung an ihr vorbei mittels zweiter eigener Unterschriften des Klägers erfolgt und die Kündigung der Rückdeckungsversicherung vom Kläger nicht einmal den Steuerberatern mitgeteilt wird, sondern dies erst bei einer nachträglichen - aber erfolgten - Aufarbeitung durch die Steuerberaterin J. auffällt, trifft alleine den Kläger die Verantwortlichkeit. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Kündigung der Rückdeckungsversicherung deutlich schwerer wiegt als deren Beleihung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass diese eben mangels Mitteilung an die Steuerberater, zunächst weiter in den Bilanzen auftauchte. An dieser heimlichen und auf Verdeckung angelegten grundlegenden Schädigung durch die vollständige Beendigung der Rückdeckungsversicherung trifft die Beklagte kein Mitverschulden. Der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers ist hier so hoch, dass ihn alleine die Verantwortung trifft.
ff) Der der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch von insgesamt 61.870,22 Euro ist nicht durch eine vom Kläger erklärte wirksame Aufrechnung erloschen. Bereits das Arbeitsgericht hat zu II.2. der Entscheidungsgründe gut begründet ausgeführt, dass die Aufrechnungserklärung unbestimmt und damit unzulässig ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug ändert daran nichts. Er trägt weiterhin verschiedenste ihm angeblich zustehende Ansprüche vor, ohne wie vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen mitgeteilt, zu bestimmen in welcher Reihenfolge mit welchen Ansprüchen aufgerechnet werden soll. Die erklärte Aufrechnung bleibt unbestimmt und unwirksam.
b) Ein weitergehender Anspruch steht der Beklagten betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung weder aus Delikt noch aus Bereicherungsrecht zu
aa) Einer deliktischen Haftung des Klägers steht hier im gleichen Umfang wie bei der vertraglichen Haftung der Einwand des Mitverschuldens der Beklagten entgegen.
bb) Die Beklagte kann eine weitergehende Zahlung betreffend die Streitgegenstände erste und zweite Beleihung auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller, hier also die Beklagte. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Leistungsempfänger, d.h. den Kläger, trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BAG 26.06.2019 - 5 AZR 178/18, juris Rn. 15). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Kläger für das Einverständnis der Beklagten mit der ersten und zweiten Beleihung der Rückdeckungsversicherung samt Transferierung des Geldes auf das Konto des Klägers beweisfällig geblieben. Genauso wenig kann indes - wie ebenfalls bereits ausgeführt - das Gegenteil festgestellt werden, nämlich, dass die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen ist. Sie ist mithin im Rahmen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung beweisfällig geblieben.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Da die Zustellung der Widerklage am 24.01.2025 erfolgte und der nachfolgende Tag als eigentlicher Tag des Verzugsbeginns (vgl. BAG 15.11.2000 - 5 AZR 365/99, juris Rn. 23) ein Samstag war, verschiebt sich der Zinsbeginn aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen auf Montag, den 27.01.2025 (§ 193 BGB).
III. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig.
1. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der „gesetzten“ die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Im Fall des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist der Ablauf der verlängerten Frist maßgeblich (BAG 27.01.2026 - 1 AZR 147/24, juris Rn. 14).
2. Danach hat die Beklagte ihre Anschlussberufung betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.075,96 Euro brutto nebst Zinsen rechtzeitig i.S.v. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der einmonatigen Berufungsbeantwortungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schriftsätzlich mit dem Schriftsatz vom 06.11.2025 angekündigt und begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 13.10.2025 zugestellt worden. Der Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2025 ist am 10.11.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
3. Innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist hat die Beklagte die Anschlussberufung auch ordnungsgemäß im Sinne der Ausführungen oben zu A.I.1. begründet. Sie setzt sich ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Widerruf der Pensionszusage auseinander. Sie führt zwar ausdrücklich an, dass sie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verkenne. Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur bereits eingetretenen Unverfallbarkeit, zur fehlenden Existenzgefährdung und zur fehlenden Möglichkeit eines Widerrufs aus einer wirtschaftlichen Notlage.
Die Beklagte führt indes aus, dass zwar bereits Unverfallbarkeit eingetreten sei, allerdings gleichwohl von einer Vertuschungsabsicht auszugehen sei. Dabei sei dann besonders zu berücksichtigen, dass der Vermögensverlust gerade an der Rückdeckungsversicherung, d.h. dem Gegenstand, der zur Deckung und Erfüllung der Betriebsrentenzusage gedacht war, eingetreten ist. Dieses Verhalten des Klägers stelle letztlich einen Angriff auf seine eigene Betriebsrente dar. Den Aspekt, dass sich das von der Beklagten angenommene rechtwidrige Verhalten gerade gegen die Rückdeckungsversicherung als Mittel zur Sicherung der Betriebsrentenzusage gerichtet hat, hat das Arbeitsgericht nicht thematisiert. Mit dieser Begründung bringt die Beklagte die Argumentation des Arbeitsgerichts betreffend die Betriebsrentenzahlung zu Fall. Ob diese zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Anschlussberufung.
IV. Die Anschlussberufung ist nur hinsichtlich des Zinsausspruchs begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Antrag des Klägers ist betreffend die begehrte Zahlung von 26.075,96 Euro brutto zulässig. Betreffend den Zinsantrag ist der Antrag unzulässig.
a) Der Antrag zur Zahlung von 26.075,96 Euro brutto ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 25 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt seine monatliche Betriebsrentenzahlung auf der Grundlage der ihm erteilten Pensionszusage für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 31.03.2025, in Höhe von monatlich jeweils 1.533,88 Euro brutto umgerechnet aus der Zusage von monatlich 3.000,00 DM.
b) Der gestellte Zinsantrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Werden Verzugszinsen nicht aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung, sondern von dem sich aus einem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag verlangt, ist auch der Nettobetrag zu beziffern, weil ansonsten die Zinsforderung nicht berechenbar und damit nicht vollstreckbar ist (BAG 10.11.2020 - 5 AZR 783/09, juris Rn. 18). Die Kammer hat den Kläger im Termin am 22.04.2026 darauf hingewiesen, dass betreffend den ausgeurteilten Betrag zu der Betriebsrente der Zinsanspruch nicht hinreichend bestimmt ist. Einen geänderten Zinsantrag hat der Kläger daraufhin nicht gestellt.
2. Der Antrag des Klägers ist betreffend die begehrte Zahlung von 26.075,96 Euro brutto begründet.
a) Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 31.03.2025 die Zahlung von insgesamt 26.075,96 Euro Betriebsrente als Altersrente gemäß Ziffer II. des Pensionsvertrags vom 01.12.1997 verlangen. Die darin vereinbarten Voraussetzungen des Versorgungsfalls sind eingetreten. Der Kläger ist zum 31.10.2023 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 22.01.1954 geborene Kläger die in Ziffer II.1.a. Pensionsvertrag vereinbarte Altersgrenze erreicht, unabhängig davon, ob man auf das 65. Lebensjahr oder die aktuelle für den Kläger geltende Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, das 66. Lebensjahr, abstellt. Die zugesagte monatliche Betriebsrente beträgt 3.000,00 DM brutto, d.h. 1.533,88 Euro brutto. Für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 31.03.2025 ergibt sich der Gesamtbetrag von 26.075,96 Euro brutto (17 x 1.533,88 Euro brutto).
b) Dem Zahlungsanspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB bei Würdigung aller Umstände nicht entgegen.
aa) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Die Rechtsordnung verbietet allerdings nicht jedes widersprüchliche Verhalten. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 37).
bb) Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 38).
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Rechtsmissbrauchseinwand u.a. dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage allerdings nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (BAG 20.09.2016 - 3 AZR 77/15, jurs Rn. 57).
Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, welches dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält, kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG 20.09.2016 - 3 AZR 77/15, juris Rn. 58).
Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat (BAG 12.11.2013 - 3 AZR 274/12, juris Rn. 27).
dd) Auf die dargestellten Fallkonstellationen ist der Rechtsmissbrauchseinwand nicht begrenzt. Vielmehr kann die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage generell dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein (BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 58 unter Hinweis auf das „u.a.“ in BAG 20.09.2016 - 3 AZR 77/15, jurs Rn. 57). So kann es treuwidrig sein, wenn ein Arbeitnehmer sich die Versicherungsleistungen aus einer zur Finanzierung der Versorgungszusage bestehenden Lebensversicherung vereinnahmt, weil daraus ein Vertrauen entstehen kann, dass er die Leistungen aus der Versorgungszusage nicht noch (zusätzlich) geltend macht (BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 39 ff.).
ee) In Anwendung der genannten Grundsätze ist die Kammer der Überzeugung, dass der Inanspruchnahme Betriebsrentenleistung aus der Pensionszusage vom 01.12.1997 durch den Kläger der Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB nicht entgegensteht.
(1) Dies gilt zunächst für die Frage der Vertuschung einer Pflichtverletzung durch den Kläger vor erreichter Unverfallbarkeit, eine Existenzgefährdung der Beklagten und der von dieser geltend gemachten Aufgabe des Geschäftsbetriebs aufgrund eines Brandes. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.2.a. der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
(2) Dies ist indes auch gar nicht der Ansatz der Anschlussberufung der Beklagten. Sie wirft dem Kläger Treuwidrigkeit deshalb vor, weil er mit seinem Verhalten zu den Streitgegenständen erste und zweite Beleihung und Kündigung der Rückdeckungsversicherung sich gerade gegen die Rückdeckungsversicherung als Finanzierungsinstrument seiner eigenen Versorgungszusage gerichtet und er sich die daraus resultierenden Gelder selbst vereinnahmt habe. Dies trifft - wie ausgeführt - zu. Im konkret hier zu beurteilenden Fall führt dies indes bei Würdigung aller Umstände nicht zur Bejahung des Rechtsmissbrauchseinwandes aus § 242 BGB.
Auch die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Auflösung einer Rückdeckungsversicherung und die Vereinnahmung des so erzielten Geldes durch den Arbeitnehmer, dessen betriebliche Versorgungszusage durch diese Rückdeckungsversicherung abgesichert wird, ein Fall ist, in dem der Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB gegenüber den dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsleistungen in Betracht kommt. Der Kläger hat der Rückfinanzierung des ihm gegenüber erteilten Versorgungsversprechens die Grundlage entzogen. Dies begann zunächst mit der ersten und zweiten Beleihung der Rückdeckungsversicherung. Hier hat der Kläger sich Mittel unter Belastung der Rückdeckungsversicherung verschafft. Richtig ist zwar, dass das Darlehen durch Firmenmittel wieder zurückzuführen war und so die Rückdeckungsversicherung - bei ordnungsgemäßem Verlauf der Darlehenstilgung - weiter zur Verfügung gestanden hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger sich selbst Finanzmittel aus der Rückdeckungsversicherung verschafft hat. Mit der eigenmächtigen und heimlichen Kündigung der Rückdeckungsversicherung hat der Kläger diese - wie ausgeführt - beendet und sich selbst die daraus verbliebenen Finanzmittel verschafft. Dies ist insgesamt ein treuwidriges Verhalten, dass letztlich dazu führen würde, dass der Kläger die Mittel aus der Rückdeckungsversicherung und der betrieblichen Altersversorgung vereinnahmen würde.
Im konkret hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger erfolgreich - bei Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils - auf Schadensersatz wegen der ersten und zweiten Beleihung sowie der Kündigung der Rückdeckungsversicherung in Anspruch genommen hat. Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25.11.2025 (- 3 AZR 77/25, juris Rn. 57) ausgeführt hat, dass die Verfolgung des Betriebsrentenanspruchs bei Vorliegen besonderer Umstände ungeachtet etwaiger Gegenansprüche treuwidrig sein kann. In der Situation, in der die Versorgungsverpflichtung für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte, sei diese nicht auf die ggf. erschwerte Durchsetzung etwaiger Gegenansprüche zu verweisen. Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass es nicht darum geht, die Beklagte auf einen Schadensersatzprozess zu verweisen. Sie hat diesen bereits erfolgreich im Wege der Widerklage durchgesetzt. Berücksichtige man diesen Erfolg hier nicht, würde dies wiederum dazu führen, dass die Beklagte doppelt begünstigt würde. Sie erhielte die Finanzierungsmittel aus der Rückdeckungsversicherung jedenfalls in der Höhe des Schadensersatzes, müsste selbst aber keine Betriebsrentenleistungen mehr an den Kläger erbringen. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass möglicherweise eine Vollstreckung des Gesamtbetrages gegenüber dem Kläger schwierig sein könnte. Der Beklagten bleibt es aber unbenommen - so sie denn die Betriebsrentenleistung abrechnet - gegen den Nettoanteil der Betriebsrente mit ihrer Widerklageforderung jedenfalls im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen (BAG 11.12.2018 - 3 AZR 400/17, juris Rn. 44 ff.) und ggfs. auch nur unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sozialschutzes (vgl. insoweit BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95, juris Rn. 24 ff.) aufzurechnen. Die Kammer hat abschließend berücksichtigt, dass die Absicherung der dem Kläger erteilten Versorgung durch die Rückdeckungsversicherung ohnehin nicht kongruent ausgestaltet war. Es liegt hier auch kein unternehmensübergreifendes Versorgungssystem vor, sondern die Finanzierung einer konkreten Versorgungszusage durch eine bestimmte für den Versorgungsempfänger - hier den Kläger als versicherte Person - abgeschlossene Lebensversicherung (vgl. zu dieser Differenzierung BAG 25.11.2025 - 3 AZR 77/25, juris Rn. 64). Insgesamt und insbesondere unter Berücksichtigung des der Beklagten zugesprochenen Schadensersatzes ist es nicht treuwidrig, wenn der Kläger die Zahlung der Betriebsrente begehrt. Er hat den aus der Beleihung und Kündigung der Rückdeckung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dann ist es nicht treuwidrig, wenn die Beklagte ihrerseits zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
c) Die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung hat nicht zum teilweisen Erlöschen der Forderung des Klägers i. H. v. 26.075,96 Euro brutto geführt, denn die Aufrechnung ist unzulässig. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind schon nicht gleichartig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend zu I.2.b. der Entscheidungsgründe ausgeführt. Darauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere fehlt weiterhin - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - Vortrag zu den Abzügen der vom Kläger geltend gemachten und zugesprochenen Betriebsrentenzahlung. Soweit die Beklagte in erster Instanz darauf hingewiesen hat, dass mit einem Anspruch aus einer Strafftat aufgerechnet werde, ändert dies nichts daran, dass sich hier keine gleichartigen Forderungen gegenüberstehen.
B. Die Kostenentscheidungen betreffend das Berufungsverfahren und betreffend die erste Instanz beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO.
C. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zugelassen. Dies betrifft zunächst die Frage des Widerrufs der Pensionszusage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.2025 (- 3 AZR 77/25, juris) und die Frage, wie sich in diesem Zusammenhang die teilweise erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auswirkt. Betreffend den Schadensersatzanspruch hat die Kammer die Revision im Hinblick auf die Beweislastverteilung bei der vertraglichen Haftung des Arbeitnehmers zugelassen. Soweit es auf diese Beweislastverteilung nicht ankam, erfolgte die Zulassung aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
REVISION
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Gotthardt Rattey Mischke
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