§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
Stand: 10.06.2019
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 25 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 11 SV 2/18Zitiert von 2
- LG Dortmund, 20.05.2016 – 3 O 199/15Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 11 SV 93/15Zitiert von 2
- BGH, 07.07.2009 – VI ZR 278/08Zitiert von 8
- BGH, 08.07.2008 – VI ZR 221/07Zitiert von 10
- LG Krefeld, 10.09.2020 – 3 O 260/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 – 4 U 100/19Verbraucherdarlehen: Örtliche Zuständigkeit für Feststellungs- und Rückabwicklungsklagen nach Widerruf eines mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Vertrages Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Köln, 03.05.2018 – 21 O 278/17Zitiert von 10
- LG Dortmund, 11.07.2017 – 1 S 282/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.