§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-1 (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Wird zitiert von 389 Entscheidungen zu § 33 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 11 SV 39/22
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Gerichtsstandsbestimmung: Zulässigkeit bei einer parteierweiternden Widerklage ohne gemeinsamen Gerichtsstand der Widerbeklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 3-09 O 77/16
- BGH, 30.09.2010 – Xa ARZ 208/10Gerichtsstand für eine isolierte DrittwiderklageZitiert von 5
- BGH, 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der KlageforderungZitiert von 15
- BGH, 07.11.2001 – VIII ZR 263/00Prozessaufrechnung: Internationale Zuständigkeit für eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung bei Zusammenhang mit dem Klageanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 – 12 SLa 579/25
- LG Köln, 13.05.2026 – 4 O 383/19
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.