§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 360
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 11 SV 39/22
- BGH, 24.06.2008 – X ARZ 69/08Zitiert von 15
- LG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 3-09 O 77/16
- BGH, 30.09.2010 – Xa ARZ 208/10Gerichtsstand für eine isolierte DrittwiderklageZitiert von 4
- BGH, 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der KlageforderungZitiert von 14
- BGH, 07.11.2001 – VIII ZR 263/00Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- BayObLG, 24.11.2025 – 102 AR 124/25 e
- OLG Celle, 19.11.2025 – 7 U 55/25
360 Entscheidungen zu § 33 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-1 (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.