Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Stand: 10.06.2019

Bund360 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-1 (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/33#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

§ 32b § 34