Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 69 Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5.334
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 21 Sa 48/17Zitiert von 2
- BAG, 19.06.2007 – 2 AZR 599/06Zitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 08.06.2017 – 11 Sa 823/16Zitiert von 1
- LAG Hamm, 15.03.2012 – 15 Sa 1424/11Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 09.07.2008 – 13 Sa 5/08Zitiert von 1
- BAG, 24.03.2011 – 2 AZR 170/10Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches EingliederungsmanagementZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
- LAG Köln, 16.04.2026 – 6 SLa 574/25
- LAG Düsseldorf, 27.02.2026 – 7 SLa 378/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/69#abs-1 (1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/69#abs-2 (2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/69#abs-3 (3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/69#abs-4 (4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.