Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 554
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Nach Gewicht
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 20
- BAG, 25.08.2022 – 6 AZR 499/21Anforderungen an elektronisch eingereichte SchriftsätzeZitiert von 24
- LAG Hamm, 27.09.2022 – 10 Sa 229/22Zitiert von 5
- ArbG Stuttgart, 12.12.2023 – 25 Ca 749/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.12.2024 – 5 Sa 982/24
- VG Schleswig, 14.01.2025 – 18 A 3/24
Zuletzt entschieden
- ArbG Krefeld, 13.05.2026 – 3 Ca 2205/25
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 28/26
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46g ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.