Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Stand: 13.01.2026
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 764 Entscheidungen zu § 46g ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 21
- BAG, 25.08.2022 – 6 AZR 499/21Anforderungen an elektronisch eingereichte SchriftsätzeZitiert von 24
- LAG Hamm, 27.09.2022 – 10 Sa 229/22Zitiert von 5
- ArbG Stuttgart, 12.12.2023 – 25 Ca 749/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.12.2024 – 5 Sa 982/24
- VG Schleswig, 14.01.2025 – 18 A 3/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 85/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Versagung wegen Unwirksamkeit einer unzumutbaren Ersatzeinreichung per Computerfax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- ArbG Iserlohn, 08.07.2026 – 1 Ca 1046/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46g ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 46g geändert durch Artikel 12 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 46g geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 46g geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 46g eingefügt durch Artikel 24 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 46g geändert durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 46g geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. I S. 4607
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 46g eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. I S. 3786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.