Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2001

LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.05.2001 – 3 TaBV 14/01

ECLI:DE:LAGD:2001:0529.3TABV14.01.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 - 10 BV 95/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (Antragsteller) bei der Einführung einer Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit der Redakteure des Arbeitgebers (Antragsgegner), einer Verlagsgruppe zur Herausgabe u.a. von Wirtschaftszeitungen.

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Im Frühjahr 2000 legte der Arbeitgeber seinen Redakteuren eine "Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit in der Redaktion der H.-Zeitung-GmbH" (im Folgenden: "Regelung") mit der Aufforderung vor, diese zwecks Anerkennung zu unterzeichnen. Dort lautet es unter Ziffer 3 b:

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"Handel mit Wertpapieren

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Über die gesetzlichen Insiderregelungen hinausgehend gilt für Redakteure beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren:

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Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über bestimmte Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Familienangehörige oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen, solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen verfügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der Chefredaktion und dem zuständigen Ressortleiter zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen. Die Anlage in öffentlich gehandelten Fonds ist gestattet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_9

Wer als Redakteur gelegentlich über ein Unternehmen berichtet, muss, wenn er Aktien dieses Unternehmens besitzt, dies dem Ressortleiter mitteilen. Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion müssen ihren Aktienbesitz gegenüber einem von der H.-Zeitung GmbH benannten Notar offen legen. Dieser ist gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats/Beirats der Verlagsgruppe H. GmbH auskunftspflichtig, wenn der Verdacht besteht, ein Ressortleiter oder ein Mitglied der Chefredaktion sei auf Grund seines Aktienbesitzes nicht unabhängig.

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Der Notar muss die Berechtigung des Verdachts nicht prüfen.

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Die Mitglieder der Chefredaktion, die Ressortleiter und die Leitenden Angestellten der H. Zeitung GmbH teilen dem Notar schriftlich die Namen der Unternehmen mit, deren Aktien sie besitzen, bzw., dass sie keine Aktien besitzen. Erwerben sie Aktien eines noch nicht erwähnten Unternehmens, informieren sie den Notar ebenfalls schriftlich. Gleiches gilt, wenn jemand sämtliche Aktien eines früher genannten Unternehmens veräußert. Der Notar bestätigt den Mitteilungspflichtigen schriftlich den Eingang der Mitteilung. (Das Formular für die Mitteilung ist als Anlage beigefügt.)"

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_12

Unter Ziffer 7 der Regelung lautet es fernerhin:

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7. Nebenberufliche Aktivitäten

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Nebenberufliches Engagement, vor allem die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen und karitativen Organisationen, ist zulässig und sogar erwünscht, solange es nicht wegen der Art und des Ausmaßes für die berechtigten Interessen des Verlages abträglich ist. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, als sei diese vom Verlag subventioniert oder sonst

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unterstützt. Bis auf gelegentliche Einzelfälle, die jedoch auch nicht den Interessen des Verlages abträglich sein dürfen, müssen alle Nebentätigkeiten,

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insbesondere Vorträge und Moderationen von Veranstaltungen sowohl ent-

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geltlich als auch unentgeltlich von der Chefredaktion genehmigt werden. Die

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Genehmigung erfolgt nur, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages

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nicht abträglich ist, vor allem also, wenn die Unabhängigkeit des Redakteurs

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gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht berührt ist.

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Der den Redakteuren mit Schreiben vom 24.05.2000 (Bl. 14 f.) zugeleiteten Regelung war ein Formblatt Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (Bl. 19 d.A.) sowie eine Mitteilung über einen Aktienbesitz gemäß der Regelungen zur Wahrung der

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_22

publizistischen Unabhängigkeit des Handelsblatts (Bl. 20 d.A.) beigefügt. In letzterer lautet es:

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Ich besitze Aktien folgender Unternehmen, über die ich kontinuierlich berichte:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_25

Datum, Unterschrift .

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Zwischen den Beteiligten zuvor über die Einführung der Regelung geführte Verhandlungen verliefen ergebnislos.

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Mit dem am 10.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag hat sich der Betriebsrat gegen die Einführung der Regelung in dieser Form gewandt und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, zwar müsse grundsätzlich ein hohes Maß an Integrität und Unabhängigkeit der Redakteure gesichert werden. Hingegen verletze der Arbeitgeber mit der beabsichtigten Regelung seine gesetzliche Verpflichtung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Redakteure gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG zu schützen und zu fördern, ohne dass ein solch weitgehender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes gerechtfertigt wäre. Zudem stelle sich die Differenzierung zwischen Redakteuren einerseits, Ressortleitern und Mitgliedern der Chefredaktion andererseits als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG dar. Dem Betriebsrat stehe ein zwingendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, da mit der beabsichtigten Regelung einheitlich im Betrieb bestimmte Angaben und Verhaltensweisen erreicht werden sollten, ohne dass hierbei ein unmittelbarer Bezug zur Arbeitsleistung bestehe. Bei dem Formblatt Mitteilung über meinen Aktienbesitz handele es sich im Übrigen um einen Personalfragebogen im Sinne von § 94 Abs. 1 BetrVG, wobei das diesbezüglich bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nicht durch Tendenzschutz eingeschränkt sei. Dem Betriebsrat stehe gegenüber dem Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch unmittelbar aus § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG zu. Zudem sei ein solcher jedenfalls aus § 23 Abs. 3 BetrVG herzuleiten, da die Regelung einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Redakteure und damit einen groben Verstoß gegen die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten darstelle. Der Unterlassungsanspruch sei auch unmittelbar auf § 87 BetrVG im Hinblick auf die Verletzung zwingender Mitbestimmungsrechte aus Abs. 1 Ziffer 1 der Bestimmung zu stützen. Im Falle der Zurückweisung der Unterlassungsanträge sei zumindest dieses Mitbestimmungsrecht seinem Bestehen nach festzustellen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_28

Der Betriebsrat hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_29

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_31

von Redakteuren eine Mitteilung über ihren Aktienbesitz gemäß der

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_32

Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des H.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_35

eine Regelung mit dem folgenden Inhalt zu treffen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_36

Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_37

Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über fremde

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_38

Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_39

Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Fami-

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lienangehörigen oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_41

solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_42

zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_43

einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen ver-

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_44

fügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_45

Chefredaktion zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_46

eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_48

eine Regelung zu treffen, durch die Redakteure verpflichtet werden,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_49

nicht nur die Ausübung einer regelmäßigen Journaltischen oder re-

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_50

daktionellen Nebentätigkeit, sondern darüber hinaus abgesehen von

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_51

gelegentlichen Einzelfällen die Ausübung jeder Nebentätigkeit zu

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unterlassen, die nicht von der Chefredaktion genehmigt worden ist

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_55

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Einführung

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_56

der Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit in der

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_57

Redaktion der H.-Zeitung GmbH das erzwingbare Mit-

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_58

bestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_60

Der Arbeitgeber beantragt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_61

die Anträge zurückzuweisen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_62

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, ein eigener Unterlassungsanspruch

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_63

könne aus § 75 Abs. 2 BetrVG nicht hergeleitet werden. Auch liege weder in der Regelung von Aktienbesitz noch in der Festlegung einer Auskunftspflicht der Redakteure und der Begrenzung von Nebentätigkeiten eine gesetzeswidrige Verletzung der

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_64

Persönlichkeitsrechte. Ebenso wenig gewähre § 75 Abs. 1 BetrVG einen Unter-lassungsanspruch, eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei zudem

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_65

im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche von Redakteuren einerseits, Ressortleitern und Mitgliedern der Chefredaktion andererseits nicht gegeben. Die Erstellung der Regelung unterliege auch nicht einem zwingenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Die Ethikregeln seien entweder unmittelbar auf die Arbeitsleistung der Redakteure oder auf deren außerdienstliches und privates Verhalten bezogen, nicht hingegen auf die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten. Zumindest sei ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aufgrund des besonderen Tendenzzwecks in seinem Umfang eingeschränkt, dem verbleibenden Recht auf Information und Anhörung sei entsprochen worden. Entsprechendes gelte unter dem Blickwinkel von § 94 BetrVG, wobei es sich tatbestandlich bei den Formblättern bereits nicht um einen Personalfragebogen im gesetzlichen Sinne handele. Demgemäss scheide mangels groben Verstoßes auch ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG aus.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_66

Durch Beschluss vom 15.11.2000, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Anträge abgewiesen, da dem Betriebsrat hinsichtlich der Regelung weder ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht noch ein Unterlassungsanspruch zustehe.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_67

Gegen den ihm am 02.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 22.03.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 20.04.2001 vorliegenden Schriftsatz begründet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_68

Mit der Beschwerde hält der Betriebsrat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen an der Auffassung fest, bei der Regelung einschließlich des Auskunftsverlangens handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_69

§ 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Von einem entsprechenden Mitbestimmungsrecht sei um so mehr auszugehen, wenn die Arbeitspflicht nicht unmittelbar betroffen sei und über die Auskunftspflicht hinaus der Besitz bestimmter Wertpapiere gänzlich untersagt werde. Ein Zusammenhang zwischen privaten Vermögensverhältnissen und redaktioneller Tätigkeit sei weder erwiesen noch naheliegend. Auch stelle sich das Formblatt Mitteilung nicht als bloßer Annex zur Regelung , sondern als eigenständiger Personalfragebogen dar, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso im Falle des § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG unmittelbar aus § 94 BetrVG selbst. Auch für die begehrte Einschränkung von Nebentätigkeiten ermangele es an jedweder gesetzlichen Grundlage, sie stelle sich als ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_70

Der Betriebsrat beantragt,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_71

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_73

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_75

von Redakteuren eine Mitteilung über ihren Aktienbesitz gemäß der

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_76

Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des Han-

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_77

delsblatts zu verlangen,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_79

eine Regelung mit dem folgenden Inhalt zu treffen:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_80

Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_81

Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über fremde

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_82

Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_83

Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Fami-

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_84

lienangehörigen oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_85

solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_86

zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_87

einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen ver-

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_88

fügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_89

Chefredaktion zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_90

eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_92

eine Regelung zu treffen, durch die Redakteure verpflichtet werden,

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nicht nur die Ausübung einer regelmäßigen Journaltischen oder re-

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_94

daktionellen Nebentätigkeit, sondern darüber hinaus abgesehen von

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gelegentlichen Einzelfällen die Ausübung jeder Nebentätigkeit zu

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_96

unterlassen, die nicht von der Chefredaktion genehmigt worden ist

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_98

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Einführung

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_99

der Regelung zur Wahrung der publitzischen Unabhängigkeit in der

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Redaktion der H.-Zeitung GmbH das erzwingbare Mit-

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_101

bestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_103

Der Arbeitgeber beantragt,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_104

die Beschwerde zurückzuweisen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_105

Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_106

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen und Unterlagen verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6, 80 Abs. 2 ArbGG).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_108

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 ist zulässig, hingegen unbegründet.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_110

Die Beschwerde ist als solche statthaft ( § 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 ArbGG) und innerhalb gesetzlicher Frist begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 Satz 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_112

Die Beschwerde hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zu-

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_113

treffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht zur Zurückweisung der Anträge gelangt. Mit der Beschwerde vermochte der Betriebsrat nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf welche gemäß §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, zu gelangen. In Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevortrag sowie zugleich in Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen ist folgendes festzustellen:

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_115

Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde an der Auffassung festgehalten hat, ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Mitteilung über Aktienbesitz (Antrag zu 1) sowie der Einführung der Regelung (Antrag zu 2) stehe ihm bereits aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, war dem nicht beizutreten.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_116

Zwar steht dem Betriebsrat nach gefestigter Rechtsprechung bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch im Sinne eines Nebenleistungsanspruchs zu, ohne dass eine grobe Pflichtverletzung vorausgesetzt wird (vgl. BAG vom 03.05.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG vom 23.07.1996, AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972). Das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG war hingegen nicht festzu-stellen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_117

Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Hierbei ist zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten sowie mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Letzteres wird von allen Weisungen betroffen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise dies geschehen soll (vgl. BAG vom 21.01.1997, AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972, Ordnung des Betriebes; BAG vom 23.07.1996, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 31 zu § 87

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_118

BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Mitbestimmungsfrei sind hiernach Maßnah-

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_119

men, die das sog. Arbeitsverhalten oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_120

des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen (grundlegend BAG vom 24.03.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz. 206 m.w.N.; kritisch Pfarr, Anm. zu AP Nr. 2zu § 87 BetrVG 1972, Ordnung des Betriebes; Weiss, Anm. zu BAG vom 24.11.1981 EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, 20. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 67 f.).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_121

Dass die Einführung der Regelung sowie der Mitteilungspflicht einen Bezug zur Ordnung des Betriebes hätte, war auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevortrages nicht festzustellen. Inhalt und Ziel der Maßnahmen ist es vielmehr insgesamt, die Arbeit der Redakteure von jedwedem Anschein eigener Interessenverfolgung freizuhalten und hierzu jegliche Nähe zu privatem eigenen Aktienengagement nach Möglichkeit zu unterbinden. Dies hat mit der Gestaltung des Zusammenwirkens und Zusammenlebens der Beschäftigten im Rahmen betrieblicher Ordnung nichts zu tun, sondern bezieht sich vielmehr in der Zielrichtung auf die Art und Weise der Erbringung der redaktionellen Dienstleistung als im jeweiligen Themenbereich weitestgehend unabhängiger und unvoreingenommener Berichterstatter bzw. Kommentator.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_122

Würde man mit der Beschwerde dagegen jedweden relevanten Bezug zur Arbeitspflicht verneinen, so änderte sich am rechtlichen Ergebnis nichts: Es handelte sich auch alsdann nicht um Ordnungsverhalten , sondern vielmehr um eine das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sonstiger Weise betreffende Angelegenheit, welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG mangels jedweden Bezuges zur betrieblichen Ordnung nicht auszulösen vermag (vgl. grundlegend: BAG vom 24.03.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit;

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_123

BAG vom 08.12.1981, AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu II 3 der Gründe, mit Anm. Kraft).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_126

Ein Unterlassungsanspruch im Sinne der Anträge zu 1) bis 3) ergibt sich auch nicht aus § 75 Abs. 2 BetrVG. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht herleiten.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_127

§ 75 Abs. 2 BetrVG enthält eine für die Betriebsverfassung konstitutive Zielnorm, wonach die von Art. 2 Abs. 1GG gewährte Freiheit der Einzelpersönlichkeit und deren Recht auf Selbstbestimmung bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu respektieren sind. Aus dieser Bestimmung ergeben sich immanente Schranken für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts und die Beteiligung des Betriebsrats, insbesondere ein betriebsverfassungsrechtliches Übermaßverbot (zuletzt BAG vom 11.07.2000, NZA 2001, 462, zu II 2 a) der Gründe; BAG vom 19.01.1999, NZA 99, 546, zu II 3 der Gründe; vgl. auch Wiese, RdA 1973,1,3; Wiese, Blomeyer, FS 25 Jahre BAG, 17, 25

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_128

ff.). Die in dieser Vorschrift niedergelegten Pflichten sind für die Betriebsparteien gesetzliche Pflichten i.S. der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen mit entsprechenden Konsequenzen u.a. im Bereich von § 23 BetrVG.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_129

Es konnte vorliegend dahinstehen, inwieweit sich § 75 Abs. 2 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (verneinend: GK-BetrVG-Kreutz, 6. Aufl.,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_130

§ 75 Rz. 91; Richardi, § 75 BetrVG Rz. 42; bejahend Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, § 75 Rz. 80; DKK-Berg, 7. Aufl., § 75 Rz. 42; Galperin/Löwisch, BetrVG,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_131

§ 170 Rz. 38 m.w.N.), eigene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats begründet die gesetzliche Bestimmung hingegen nicht (vgl. BAG vom 08.06.1999,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_132

AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG vom 08.12.1981, AP

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_133

Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; GK-Kreutz, § 75 BetrVG Rz. 86; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 75 BetrVG Rz. 79; Richardi, § 75 BetrVG Rz. 38; Erfurter Kommentar/Hanau/Kania, § 76 BetrVG Rz. 10). Entsprechend lässt sich zur Überzeugung der Beschwerdekammer auch ein eigener Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verstößen gegen diese allgemeine Norm nicht bereits aus dieser selbst herleiten (vgl. Richardi, § 75 BetrVG Rz. 42 f.; GK-BetrVG-Kreutz § 75 Rz. 68; offenge-lassen in BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_134

Betriebes, zu II der Gründe; a.A. DKK-Berg, 6. Aufl., § 75 BetrVG Rz. 42; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 75 BetrVG Rz. 80). Die kollektivrechtliche Förderpflicht des insoweit ohne gesonderte Mitbestimmungsrechte ausgestatteten Betriebsrats aus § 75 Abs. 2 BetrVG lässt diesen nicht bereits zum auch prozessualen - Sachwalter des gegebenenfalls in seiner Rechtsstellung aus Art. 2 I GG verletzten Arbeitnehmers werden (vgl. hierzu auch BAG vom 09.07.1991, DB 92, 143 zu II 4 b) der Gründe).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_136

Ein Unterlassungsanspruch im Sinne der Anträge zu 1) bis 3) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde im Streitfalle auch nicht aus §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 2 BetrVG.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_137

Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nur bei groben Verstößen des Arbeit-gebers gegen seine Verpflichtungen Unterlassungsansprüche geltend machen.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_138

Hierbei kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an (vgl. BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972, Arbeitszeit; BAG vom 27.11.1990, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG vom 08.08.1989, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG Ordnung des Betriebes). Von Bedeutung ist vielmehr, ob der Verstoß objektiv so erheblich war, dass unter Berücksichtigung des Gebotes zur vertrauensvollen Zu-sammenarbeit die Anrufung des Arbeitsgerichts durch den Betriebsrat gerechtfertigt erscheint. Von einem groben Verstoß ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber bereits mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen hat (vgl. BAG vom 18.04.1985, AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972); auch ein einmaliger Verstoß des Arbeitgebers reicht nicht aus, soweit dieser schwerwiegend ist (vgl. BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu §§ 99 BetrVG 1972). Hingegen scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (vgl. BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 m.w.N.; BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_139

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass für einen groben Verstoß des Arbeitgebers im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nichts ersichtlich ist. Auch die Erwägungen der Beschwerde führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Für die

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_140

Frage, ob der Arbeitgeber als der Qualität der Wirtschaftspresse verpflichtetes Medienunternehmen seine Redakteure auf einen besonderen ethischen Standard im Hinblick auf Insiderwertpapiergeschäfte verpflichten darf, stehen einschlägige Leitlinien weder in Judikatur noch im Schrifttum zur Verfügung. Auch unter dem Blickwinkel des Tendenzschutzes sind für etwaige Interessenabwägungen einschlägige Maßstäbe bislang aus kollektivrechtlicher Sicht nicht entwickelt worden. Bei der kollektivrechtlichen Behandlung der Regelung nebst Formblättern handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht ausschließlich um eine bloße Subsumtion in einer ansonsten geklärten Rechtsfrage. Im Übrigen vermag auch eine Subsumtion unter gesetzliche Mitbestimmungstatbestände sich als schwierige und bis dahin ungeklärte Rechtsfrage im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung darzustellen (vgl. etwa zur Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG: BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Der von dem Arbeitgeber hierzu eingenommene und durchgehend vertretene Rechtsstandpunkt stellt unter keinem rechtlichen Blickwinkel einen groben Verstoß

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_141

gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten dar.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_144

Soweit die Beschwerde einen eigenen Unterlassungsanspruch bezüglich der Anträge zu 1) und 2) aus § 75 Abs. 1 BetrVG unter dem Blickwinkel der unterschiedlichen Behandlung der Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion geltend macht, ist ein solcher aus der gesetzlichen Regelung nicht abzuleiten. Es handelt sich bei der gesetz-lichen Bestimmung um eine grundrechtskonkretisierende Norm. Ebenso wie Abs. 2 der Bestimmung gibt Abs. 1 als solches dem Betriebsrat von seiner Konzeption her keinen eigenen Anspruch auf Unterlassung bei Verstoß gegen die dort niedergelegten absoluten wie relativen Differenzierungsverbote. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 a) Bezug genommen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_146

Auch stellt sich die vom Betriebsrat angegriffene Differenzierung nicht als grober Verstoß gegen die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers den Redakteuren gegenüber dar, was einen Unterlassungsanspruch aus §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 1 BetrVG begründen könnte. Gegen den über § 75 Abs. 1 BetrVG von den Betriebsparteien bei ihrer Arbeit besonders zu beachtenden allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. GK-BetrVG-Kreutz, § 75 Rz. 31 f.) wird jedenfalls nicht dadurch in grober Weise verstoßen, dass die Ressortleiter und Chefredakteure ihren Aktienbesitz einem vom Arbeitgeber benannten und ihm im konkreten Verdachtsfall auskunftsverpflichteten Notar offenlegen müssen. Zu Recht hat der Arbeitgeber insoweit auf den Umstand hingewiesen, dass die Position der übrigen Redakteure eine weitaus größere potentielle Einflussnahme auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung ermöglicht als diejenige der die redaktionelle Tätigkeit primär überwachenden Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion. Für einen groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG gegen die Pflichten aus § 75 Abs. 1 BetrVG ist von daher im Hinblick auf die unterschiedliche Nähe der jeweiligen Redakteur-Gruppen zum Objekt ihrer Berichterstattung und zu den Informationsquellen sowie den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten der Gestaltung ihrer Berichte nichts ersichtlich.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_148

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Regelung bezüglich der Nebentätigkeiten gemäß dem Antrag zu 3) ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG i.V.m. § 13 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_149

Die in § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG geregelte Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass u.a. die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden, beinhaltet nicht zugleich das Recht des Betriebsrats, vom Arbeitgeber eine bestimmte Durchführung dieser Vorschriften verlangen zu können (vgl. BAG vom 16.07.1985, AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom 10.06.1986, AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Kraft, § 80 BetrVG Rz. 28 f.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 80 BetrVG Rz. 13). Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat darauf beschränkt ist, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung des Tarifvertrages beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Nicht hingegen gewährt das Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein gerichtlich durchsetzbares Recht, vom Arbeitgeber ein diesen Vorschriften entsprechendes Tun oder Unterlassen zu verlangen, soll nicht der Individualschutz des einzelnen Beschäftigten auf das kollektivrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlagert werden. Von daher war die Frage der individualrechtlichen Zulässigkeit von Ziffer 7) der Regelung nebenberufliche Aktivitäten u.a. auch unter dem Gesichtspunkt von § 13 MTV nicht im vorliegenden Beschlussverfahren zu klären (vgl. zum Nebentätigkeitsverbot BAG vom 03.12.1960, AP Nr. 60 zu § 626 BGB).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_151

Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei dem Formular Mitteilung über meinen Aktienbesitz auch nicht um einen Personalfragebogen im Sinne von § 94 Abs. 1 BetrVG.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_152

Unter einem Personalfragebogen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ist die

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_153

formularmäßige Zusammenfassung von Fragen zur Person, zu Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu verstehen (vgl. BAG vom 21.09.1993, AP Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 09.07.1991, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Richardi, § 94 BetrVG, Rz. 6; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG Rz. 6).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_154

Im Streitfall vermochte nicht festgestellt zu werden, dass eine solche Zusammen-stellung von Fragen auch im weiteren Sinne einer standardisierten Informations-

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_155

erhebung (vgl. Erfurter Kommentar/Hanau/Kania, § 94 BetrVG Rz. 2; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG Rz. 6 f.) vorläge. Der Gegenstand des

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_156

Formulars ist einzig die in der Regelung festgeschriebene Erklärung des Redak-

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_157

teurs, hinsichtlich welcher Unternehmen Aktienbesitz besteht. Eine solche Mitteilung, welche in innerem Zusammenhang mit Ziffer 3 b) der Regelung erfolgt, stellt sich nicht als Personalfragebogen dar und löst von daher nicht bereits das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über § 94 Abs. 1 BetrVG aus.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_158

Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats würde sich im Übrigen auch bei anderer rechtlicher Einordnung der Mitteilung nicht ergeben, da einem Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 1 BetrVG der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG entgegenstünde. Bei der Verlagsgruppe zur Herausgabe von Wirtschaftszeitungen handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, bei den Redakteuren um Tendenzträger, da diese unmittelbar für die Berichterstattung bzw. Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und hierdurch inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen (vgl. etwa BAG vom 01.09.1987, NZA 88, 97 m.w.N.; BAG vom 07.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972 zu III 2 der Gründe).

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_159

Die Frage nach Aktienbesitz hat auch Tendenzbezug. Dem Arbeitgeber muss daran gelegen sein, jedweden Anschein der Voreingenommenheit der Redakteure in ihrer Berichterstattung und Meinungsäußerung zu beseitigen bzw. zu verhindern; er hat

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_160

ein berechtigtes Interesse daran, insoweit in jeder Richtung unvoreingenommene

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_161

Redakteure zu beschäftigen, da anderenfalls bei Bekanntwerden eigenen wirtschaft-lichen Engagements der Mitarbeiter bei den Objekten ihrer regelmäßigen Berichterstattung und hierdurch entstehendem Verdacht von Eigeninteresse die entsprechenden Publikationen erheblich an Wert verlieren und hierdurch das Ansehen der Zeitung in Wirtschaftskreisen drastisch abnimmt. Die hierzu in der Öffentlichkeit diskutierten Fälle geben für die sich aus Zweifeln an der Unabhängigkeit der Berichterstattung ergebenden Konsequenzen im Übrigen beredtes Zeugnis (vgl. Schneider/Burgard, ZIP 1999, 381; Möller, Journalist 6/2000, 24 f.; Ott, Süddeutsche Zeitung vom 08.06.2000 Gefährliche Barschaften ). Ob die Wirtschaftsredakteure sich tatsächlich von ihrem persönlichen Aktienbesitz in ihrer Arbeit beeinflussen lassen oder nicht, ist insoweit unerheblich (vgl. auch für den Fall des Tendenzschutzes bei Fragen eines wissenschaftlichen Unternehmens nach Mitarbeit im früheren Ministerium für Staats-sicherheit BAG vom 21.09.1993, AP Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972). Der Arbeitgeber ist von daher darauf angewiesen, sich bei den Redakteuren danach zu erkundigen, hinsichtlich welcher Unternehmen sie Aktien halten.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_162

Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 94 BetrVG wäre auch geeignet, die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung des Arbeitgebers ernstlich zu beeinträchtigen, da der Arbeitgeber sonst gerade an einer solchen Fragestellung gehindert werden könnte, deren Beantwortung für seine Tendenzverwirklichung von ganz erheblicher Bedeutung ist. Der Betriebsrat ist insoweit auf Information und Anhörung durch den Arbeitgeber zu verweisen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_164

Steht dem Betriebsrat bei der Einführung der Regelung wie erörtert ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG nicht zu, so war auch der auf ent-sprechende Feststellung gerichtete Hilfsantrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_166

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_167

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG, war die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_169

RECHTSMITTELBELEHRUNG

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_170

Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_173

Für den Arbeitgeber ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_174

Die Rechtsbeschwerde muss

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_175

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_176

nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_177

Bundesarbeitsgericht,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_181

Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_182

innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_183

schriftlich zu begründen.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_184

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-05-29/3-tabv-14-01#rd_185

gez. Dr. Westhoff gez. Janz gez. Dresen