Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 87 Mitbestimmungsrechte
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/87#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/87#abs-2 (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Wird zitiert von 2.619 Entscheidungen zu § 87 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 20.03.2013 – 28 BV 2178/13Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 20.03.2003 – 4 TaBV 108/00Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 17.10.2012 – 28 BV 14611/12Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 22.08.2017 – 14 TaBV 25/17
- LAG Düsseldorf, 10.02.2014 – 9 TaBV 109/13
- LAG Hessen, 28.02.2022 – 19 Sa 504/21
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.