Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/23#abs-1 (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/23#abs-2 (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/23#abs-3 (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Wird zitiert von 611 Entscheidungen zu § 23 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.05.2023 – 7 ABR 21/21 · Restmandatierter Betriebsrat - AuflösungZitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 23.01.2015 – 6 TaBV 48/14Zitiert von 10
- BAG, 27.07.2016 – 7 ABR 14/15Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem BetriebsratZitiert von 12
- LAG Düsseldorf, 29.07.2013 – 9 TaBV 33/13Zitiert von 2
- ArbG Stuttgart, 30.04.2019 – 4 BV 251/18Zitiert von 1
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 02.06.2026 – 1 AZR 166/25Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
- BAG, 21.04.2026 – 1 ABR 10/25Unterlassungsanspruch - Versetzung - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.