Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/94#abs-1 (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/94#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

§ 93 § 95