Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 10.11.2017 – 4 TaBV 14/17Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 – 26 TaBV 843/10
- BAG, 05.12.2007 – 7 ABR 72/06Zitiert von 23
- LAG Hessen, 19.08.2025 – 4 TaBV 26/25
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2010 – 21 TaBV 5/09
- BVerfG, 06.11.1979 – 1 BvR 81/76Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung eines in einem Presseunternehmen beschäftigten "Tendenzträgers"Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2025 – 9 Sa 32/25
- LAG Niedersachsen, 04.03.2025 – 10 TaBV 56/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 10.06.2024 – 4 TaBV 71/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/118#abs-1 (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/118#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.