Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 89 Einlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-1 (1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-2 (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-3 (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-4 (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Wird zitiert von 658 Entscheidungen zu § 89 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 08.09.2010 – 7 ABR 73/09Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen RechtsmittelverzichtsZitiert von 16
- BAG, 17.12.2024 – 1 ABN 53/24 · Beschlussverfahren - Revisionsbeschwerde
- BAG, 26.09.2018 – 7 ABR 18/16Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung - Auslegung einer Regelungsabrede über das Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsZitiert von 14
- LAG Thüringen, 24.01.2024 – 1 TaBV 6/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.01.2011 – 9 TaBV 65/10Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 89 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 89 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 89 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.