Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 89 Einlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 643
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 08.09.2010 – 7 ABR 73/09Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen RechtsmittelverzichtsZitiert von 11
- BAG, 17.12.2024 – 1 ABN 53/24 · Beschlussverfahren - Revisionsbeschwerde
- BAG, 26.09.2018 – 7 ABR 18/16Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung - Auslegung einer Regelungsabrede über das Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsZitiert von 14
- LAG Thüringen, 24.01.2024 – 1 TaBV 6/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
- LAG Düsseldorf, 14.01.2011 – 9 TaBV 65/10Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 6 TaBV 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-1 (1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-2 (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-3 (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/89#abs-4 (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.