Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/75#abs-1 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/75#abs-2 (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Wird zitiert von 980 Entscheidungen zu § 75 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 – 21 TaBV 336/15
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 – 11 Ca 3130/16
- LAG Düsseldorf, 29.05.2001 – 3 TaBV 14/01Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 15.12.2025 – 1 SLa 158/25Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 – 19 TaBV 3/16Zitiert von 1
- BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 32/01Tendenzbetrieb: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verwendung eines Formblatts zur Mitteilung von Aktienbesitz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
- BAG, 24.02.2026 – 1 AZR 99/25Sozialplan - Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung von Versetzungsfolgekosten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 75 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.