Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 952
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 – 21 TaBV 336/15
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 – 11 Ca 3130/16
- LAG Düsseldorf, 29.05.2001 – 3 TaBV 14/01Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 15.12.2025 – 1 SLa 158/25
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 – 19 TaBV 3/16Zitiert von 1
- BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 32/01Tendenzbetrieb: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verwendung eines Formblatts zur Mitteilung von Aktienbesitz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
- BAG, 24.02.2026 – 1 AZR 99/25Sozialplan - Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung von Versetzungsfolgekosten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/75#abs-1 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/75#abs-2 (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.