Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 523 Terminsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund240 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/523#abs-1 (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/523#abs-2 (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 522 § 524