§ 523 Terminsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/523#abs-1 (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/523#abs-2 (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 523 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 07.03.2011 – 7 W 4/11
- LAG Düsseldorf, 28.01.1997 – 3 Sa 1251/96
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 4/11Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren ohne Beteiligung des Gerichts betreffend mehrere ParallelverfahrenZitiert von 8
- BAG, 06.12.2001 – 2 AZR 733/00Kündigungsschutzprozess: Voraussetzungen der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz und Anforderungen an die Stellung als leitender Angestellter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- OLG Düsseldorf, 03.02.2005 – II-4 UF 150/04
- OLG Köln, 06.08.1999 – 6 U 9/99
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2024 – Vf. 37-VI-20
- OLG Saarbrücken, 13.07.2023 – 4 U 13/23
- OLG Saarbrücken, 05.08.2022 – 4 U 6/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 523 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.