§ 313 Form und Inhalt des Urteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.930
Nach Gewicht
- LG Köln, 26.05.2015 – 33 O 512/11
- OLG Köln, 14.07.2017 – 6 U 194/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2025 – 11 U 33/24
- OLG Düsseldorf, 12.09.2011 – VI-U (Kart) 4/11
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 25/09Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des AntragsZitiert von 33
Zuletzt entschieden
1.930 Entscheidungen zu § 313 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-1 (1) Das Urteil enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-2 (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-3 (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.