Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 313 Form und Inhalt des Urteils

Stand: 10.06.2019

Bund1.930 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-1 (1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-2 (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313#abs-3 (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

§ 312 § 313a