Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 87 Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-1 (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-3 (3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1.478 Entscheidungen zu § 87 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 29.05.2019 – 14 Bf 4/19.PVLZitiert von 1
- LAG Hamm, 05.03.2010 – 10 TaBV 67/09Zitiert von 3
- LAG Hamm, 07.10.2005 – 10 Ta BV 93/05
- LAG Hamm, 07.10.2005 – 10 TaBV 93/05
- BVerwG, 10.01.2023 – 5 PB 5/22Verletzung rechtlichen Gehörs bei Annahme einer unstatthaften KlageänderungZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 11/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.08.2026 – 3 ABB 3/25Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – OVG 62 PV 3/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. I S. 4607
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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