Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 87 Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Wird zitiert von 1.435
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 29.05.2019 – 14 Bf 4/19.PVLZitiert von 1
- LAG Hamm, 05.03.2010 – 10 TaBV 67/09Zitiert von 3
- LAG Hamm, 07.10.2005 – 10 Ta BV 93/05
- LAG Hamm, 07.10.2005 – 10 TaBV 93/05
- BVerwG, 10.01.2023 – 5 PB 5/22Verletzung rechtlichen Gehörs bei Annahme einer unstatthaften KlageänderungZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 11/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-1 (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-3 (3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/87#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.