Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 76 Einigungsstelle
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 476
Nach Gewicht
- BAG, 11.12.2018 – 1 ABR 17/17Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte AngelegenheitZitiert von 4
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- BAG, 14.09.2010 – 1 ABR 30/09Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - tarifliche Schlichtungsstelle - Verletzung des UnterschriftserfordernissesZitiert von 11
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
- LAG Hamm, 13.02.2009 – 10 TaBV 161/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.02.2026 – 1 ABR 23/25Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Unterlassungsanspruch
- LAG Düsseldorf, 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25
- LAG Hessen, 18.12.2025 – 5 TaBV 115/25
476 Entscheidungen zu § 76 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-1 (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-2 (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-3 (3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-4 (4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-5 (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-6 (6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-7 (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76#abs-8 (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.