Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 80 Allgemeine Aufgaben
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 443
Nach Gewicht
- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17Einblicksrecht des Betriebsrats in BruttoentgeltlistenZitiert von 16
- LAG Düsseldorf, 25.08.2016 – 11 TaBV 36/15Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 – 17 TaBV 6/15Zitiert von 1
- BAG, 10.10.2006 – 1 ABR 68/05Betriebsverfassungsrecht: Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Erhöhung außertariflicher Sonderzulagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- LAG Hessen, 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18
- BAG, 23.03.2021 – 1 ABR 7/20Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des EntgeltsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 6 TaBV 7/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2025 – 5 TaBV 2/25
443 Entscheidungen zu § 80 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80#abs-2 (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80#abs-3 (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80#abs-4 (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.