Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 26.04.2017 – I ZB 119/15

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:260417BIZB119.15.0

InsolvenzrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966, VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57). 2. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5.

Gegenstandswert: 481.706,82 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_1

I. Die Antragsteller waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In einem zwischen den Antragstellern und der Gesellschaft geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Gesellschaft zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_2

Die Antragsteller haben die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 2014 festgestellt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, an die Antragsteller jeweils einen Betrag in Höhe von 111.888,37 € nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur, soweit das Vermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Zudem hat das Schiedsgericht die Gesellschaft durch diesen Schiedsspruch verpflichtet, den Antragstellern in Höhe von 34.153,32 € die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Ferner hat es durch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den Antragstellern als Gesamtgläubigern von der Gesellschaft zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen festgesetzt. Am 24. April 2014 haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_3

Am 29. September 2014 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_4

Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung aus dem Schiedsspruch in Höhe von 111.888,37 € im Rang des § 38 InsO und als Gesamtgläubiger weitere Hauptforderungen aus dem Schiedsspruch in Höhe von 34.153,32 € und aus dem Kostenschiedsspruch in Höhe von 6.211,52 € - jeweils nebst Zinsen - angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin am 19. Dezember 2014 in voller Höhe bestritten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_5

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von jeweils 114.553,37 € und Forderungen der Antragsteller als Gesamtgläubiger in Höhe von 34.966,80 € und 6.352,78 € zur Insolvenztabelle festzustellen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_6

Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterverfolgen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_7

II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_8

1. Die Antragsteller haben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben sie nunmehr „die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge“.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_9

2. Die Antragsteller konnten zwar das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen (dazu II 2 a). Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch in diesem Verfahren unzulässig (dazu II 2 b).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_10

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden; die Antragsteller haben dieses Verfahren wirksam aufgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_11

aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_12

bb) Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 29. September 2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57; MünchKomm.InsO/Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_13

cc) Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_14

(1) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm.InsO/Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78). Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174, 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_15

(2) Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schiedsverfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1, § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung ihrer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben (vgl. BGH, WM 1967, 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 38).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_16

b) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_17

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_18

Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_19

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_20

Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erforderlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu prüfen, ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll (§ 30 Abs. 1 GmbHG), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfällt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.). Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um „insolvenzspezifische“ Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen Klage geklärt werden können (vgl. dazu MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO aaO § 180 Rn. 27). Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Aufnahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aufgenommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_21

bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungsgründe, sondern auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs allerdings - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus - ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (zur Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN). Es kann offenbleiben, ob dem - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schiedskläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich-rechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne die im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle vorliegen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_22

cc) Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Forderung (vgl. MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 34).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_23

dd) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Feststellungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 180 Rn. 11).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-26/i-zb-119-15#rd_24

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

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