§ 175 Tabelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/175#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/175#abs-2 (2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 175 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2018 – 5 U 65/18Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2019 – 5 U 85/18Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 5 U 154/19
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 – 20 U 30/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 – 20 U 36/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 05.11.2020 – 6 U 149/19
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.08.2025 – X B 117/23Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
- OLG Schleswig, 16.07.2025 – 9 U 28/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 – 26 U 12/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 175 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 175 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.