Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 179 Streitige Forderungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund344 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-1 (1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-2 (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-3 (3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

§ 178 § 180