§ 179 Streitige Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 344
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- BGH, 11.08.2022 – IX ZR 78/21Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits: Schuldnerwiderspruch gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle und Betreibungslast des Bestreitenden bei einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel; unterbrochener Rechtsstreit als anhängiger Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch den InsolvenzverwalterZitiert von 9
- BGH, 29.05.2008 – IX ZR 45/07Insolvenzrecht: Feststellungsfähigkeit eines Anspruchs aus einem Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 23.02.2010 – VII R 48/07(Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug)Zitiert von 19
- BFH, 15.03.2013 – VII B 49/12Klage ohne Wiederaufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Einspruchsverfahrens unzulässigZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 – L 1 BA 35/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 11.12.2025 – IX ZR 99/23Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen ForderungZitiert von 2
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-1 (1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-2 (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/179#abs-3 (3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.