§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- OLG Hamm, 24.02.2021 – 8 U 2/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 – L 7 AL 424/01Zitiert von 2
- BVerwG, 19.06.2019 – 10 C 2/18Insolvenzrechtliche Begründung (§ 38 InsO) eines öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsZitiert von 38
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 12.05.2026 – 4 K 997/25 VE,VSt
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