§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.002
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 – L 7 AL 424/01Zitiert von 2
- BVerwG, 19.06.2019 – 10 C 2/18Insolvenzrechtliche Begründung (§ 38 InsO) eines öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsZitiert von 34
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
- BSG, 18.12.2003 – B 11 AL 37/03 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).