Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund1.002 Entscheidungen

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 37 § 39