§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 390
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 – 2 S 2843/21Zitiert von 4
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 – L 28 BA 42/21
- OVG NRW, 27.03.2007 – 20 A 1861/05Zitiert von 2
- LSG Hessen, 04.04.2022 – L 5 R 101/19Zitiert von 2
- BGH, 12.05.2022 – IX ZR 71/21SEPA-Basislastschriftverfahren: Zahlungsanspruch des Gläubigers aus der ursprünglichen Forderung bei Rückbelastung des Gläubigerkontos nach erfolgter Gutschrift und Lastschriftwiderruf; Geltendmachung des Zahlungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz des ZahlungsgläubigersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.