§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Wird zitiert von 1.212 Entscheidungen zu § 240 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 22.04.2010 – 1 Verg 11/09Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
- BPatG, 03.05.2018 – 30 W (pat) 28/15(Markenbeschwerdeverfahren – "Unterbrechung des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens" – markenrechtlicher Anspruch als Gegenstand der Insolvenzmasse – zur analogen Anwendung des § 240 ZPO im Widerspruchsverfahren - während der Unterbrechung des Verfahrens ergangener Beschluss des DPMA – Verfahrensmangel - Aufhebung des Beschlusses – Zurückverweisung des Verfahren an das DPMA - Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr)Zitiert von 6
- FG Köln, 28.06.2016 – 8 K 92/13Zitiert von 2
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 21/16Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen EinspruchsverfahrensZitiert von 5
- BGH, 14.08.2008 – VII ZB 3/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIII ZR 92/26Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unbegründetheit des Antrags bei Verurteilung zur Zahlung an die Zessionarin trotz Insolvenz der Klägerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.