§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 297
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 – 12 U 198/09
- BGH, 31.10.2012 – III ZR 204/12Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Aufnahmebefugnis trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils; Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Verfahrenseintritt des Widersprechenden und Bindungswirkung des bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits; Wirksamkeit bei einer Mehrheit von WidersprechendenZitiert von 50
- BGH, 11.08.2022 – IX ZR 78/21Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits: Schuldnerwiderspruch gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle und Betreibungslast des Bestreitenden bei einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel; unterbrochener Rechtsstreit als anhängiger Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch den InsolvenzverwalterZitiert von 9
- BGH, 16.02.2023 – IX ZR 21/22Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer InsolvenztabellenfeststellungsklageZitiert von 7
- BGH, 26.01.2017 – IX ZR 315/14Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; Gegenstand des Feststellungsprozesses; Feststellungs- und Anmeldefähigkeit einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen ForderungZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 08.06.2016 – 4 U 162/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25
- BGH, 20.05.2026 – XII ZR 93/24
- BGH, 06.05.2026 – XII ZR 109/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/180#abs-1 (1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/180#abs-2 (2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.