Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 30 Kapitalerhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 534
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.10.2016 – I-16 U 178/15
- BGH, 16.07.2007 – II ZR 3/04GmbH-Recht: Einordnung der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters als schadensersatzrechtliche Innenhaftung gemäß § 826 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
- OLG Zweibrücken, 01.02.2022 – 8 U 60/14
- BGH, 22.03.2010 – II ZR 12/08GmbH: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der Anrechnung des Werts einer verdeckt eingelegten Sache auf die Bareinlageforderung im Fall der verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung bei Zahlung des über den Nominalbetrag der Bareinlage hinausgehenden Betrages als Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen bei bestehender Unterbilanz - ADCOCOMZitiert von 9
- BGH, 18.04.2023 – II ZR 37/22GmbH: Dolo-agit-Einwand des Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz im Hinblick auf einen DarlehensrückzahlungsanspruchZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/30#abs-1 (1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/30#abs-2 (2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.