§ 1062 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 341
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.10.2010 – 19 SchH 13/09
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 26 Sch 12/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
- KG, 17.11.2017 – 13 Sch 6/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 15.11.2007 – 1 SchH 4/07Zitiert von 2
- BGH, 07.07.2016 – I ZB 90/15Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der Anordnung und Ablehnung der vorläufigen Vollstreckung durch den Vorsitzenden des ZivilsenatsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.04.2026 – 19 SchH 28/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.02.2026 – 26 SchH 1/24
- BayObLG, 22.01.2026 – 102 Sch 143/23
341 Entscheidungen zu § 1062 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1062 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1062#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1062#abs-2 (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1062#abs-3 (3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1062#abs-4 (4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1062#abs-5 (5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.