§ 174 Anmeldung der Forderungen
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 569
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 20.03.2013 – 2 U 554/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 7 U 58/17Zitiert von 3
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 32/24Insolvenzanmeldung - Bestimmtheit - SchriftlichkeitZitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 – 2 Sa 13 öD/24
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 – 1 K 3539/16Zitiert von 1
- BFH, 24.11.2011 – V R 13/11(Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO - Anfechtung durch nachträgliches Bestreiten - Anfechtbare Rechtshandlung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Mehrwertsteuerrecht - Aufhebung und Nachprüfung einer Ermessensentscheidung - Fehlendes Ermessen - Entstehung des Berichtigungsanspruchs für Entgelte aus durch insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen)Zitiert von 68
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- EuGH, 19.03.2026 – C-43/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-1 (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-2 (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-3 (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-4 (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.