§ 174 Anmeldung der Forderungen
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-1 (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-2 (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-3 (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/174#abs-4 (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Wird zitiert von 585 Entscheidungen zu § 174 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 20.03.2013 – 2 U 554/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 7 U 58/17Zitiert von 3
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 32/24Insolvenzanmeldung - Bestimmtheit - SchriftlichkeitZitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 – 2 Sa 13 öD/24
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 – 1 K 3539/16Zitiert von 1
- BFH, 24.11.2011 – V R 13/11(Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO - Anfechtung durch nachträgliches Bestreiten - Anfechtbare Rechtshandlung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Mehrwertsteuerrecht - Aufhebung und Nachprüfung einer Ermessensentscheidung - Fehlendes Ermessen - Entstehung des Berichtigungsanspruchs für Entgelte aus durch insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen)Zitiert von 71
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.05.2026 – 12 U 42/25
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 174 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 174 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 174 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 174 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.