§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 643
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Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- BGH, 15.03.2023 – VIII ZR 99/22Zwingende Zustellvorschrift bei Zustellung eines VersäumnisurteilsZitiert von 19
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 – 3 Sa 45/20Zitiert von 4
- VG Göttingen, 31.08.2011 – 3 A 164/09Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 – 10 Sa 34/24Zitiert von 1
- VG Minden, 13.07.2023 – 12 K 2656/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.