§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Stand: 10.06.2019
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Wird zitiert von 676 Entscheidungen zu § 180 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- BGH, 15.03.2023 – VIII ZR 99/22Zwingende Zustellvorschrift bei Zustellung eines VersäumnisurteilsZitiert von 20
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 – 3 Sa 45/20Zitiert von 4
- VG Göttingen, 31.08.2011 – 3 A 164/09Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 – 10 Sa 34/24Zitiert von 1
- VG Minden, 13.07.2023 – 12 K 2656/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26Anwaltsgerichtliches Verfahren: Unbegründetheit der Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
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