§ 177 Nachträgliche Anmeldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/177#abs-1 (1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/177#abs-2 (2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/177#abs-3 (3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 177 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 24.01.2023 – 12 W 636/22
- AG Münster, 01.03.2004 – 77 IN 35/01
- BFH, 28.06.2022 – VII R 23/21 · Restschuldbefreiung und SteuerstraftatenZitiert von 5
- BGH, 16.02.2023 – IX ZR 21/22Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer InsolvenztabellenfeststellungsklageZitiert von 7
- BGH, 25.06.2020 – IX ZR 47/19Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Forderungsanmeldung; ausreichend individualisierte ForderungZitiert von 37
- BGH, 14.12.2017 – IX ZB 65/16Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses; Umfang der Veröffentlichung; Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung; Verwirkung des BeschwerderechtsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- BFH, 06.08.2025 – X B 117/23Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 177 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.