§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-3 (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-4 (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-5 (5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.