§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-3 (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-4 (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/575#abs-5 (5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1.314 Entscheidungen zu § 575 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 91
- BGH, 12.03.2020 – I ZB 64/19Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals; rechtliches Gehör bei Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Übermittlung per E-MailZitiert von 21
- BGH, 27.02.2024 – II ZB 14/22Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens ablehnenden Entscheidung; Recht zur AnschlussrechtsbeschwerdeZitiert von 1
- BGH, 17.10.2018 – XII ZB 641/17Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher BestimmungZitiert von 9
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 17/15Kapitalanleger-Musterverfahren: Einzelnes Feststellungsziel als eigenständiger Streitgegenstand; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele; Schutzwirkung des Vertrages über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zugunsten der Zweiterwerber; Zulässigkeit neuer Feststellungsziele in der Rechtsbeschwerdeinstanz; hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Zulässigkeit der Rücknahme von FeststellungszielenZitiert von 71
- BGH, 16.10.2002 – VIII ZB 27/02Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg: Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitnehmerähnlichkeit eines Franchisenehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BGH, 18.08.2026 – VIII ZB 18/26Prozesskostenhilfe: Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer beabsichtigten Rechtsbeschwerde bei Eingang des Antrags nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.08.2026 – VIa ZB 3/24Rechtsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 575 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.