§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 34
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.03.2012 – 1 T 201/11
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.