§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
Stand: 10.06.2019
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 199 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 35
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.03.2012 – 1 T 201/11
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 25.08.2026 – 4 K 2638/25 VStStromsteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Unternehmen in Schwierigkeiten - Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt - Eigenmittel nach Art. 2 Nr. 18 AGVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
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