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BGH Beschluss vom 24.04.1956 – 5 StR 619/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 619/55 2199 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Rechtsanwalt Walter NE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1902 in oO (Posen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt - Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär RED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5.Septenber 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 5.September 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- 2.

- 2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, “ soweit das Verfahren in den Fällen {IP und HB wegen Verjährung eingestellt worden ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückver :lesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründez3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in drei Fällen, wegen Betruges in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges und wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesumtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu mehreren Geldstrafen verurteilt,

Zugleich hat sie dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt und Notar auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

In den Fällen DE, WellBund HEEB hat sie das

Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

In einem weiteren Falle hat sie den Angeklagten freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die

Staatsanwaltschaft Revision eing.legt.-

A, Revision des Angeklagten

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfährensrügen °

l.) Die Revision rügt, daß die Vorschriften der 88 205,207,215 und 35 Abs 2 StPO verletzt worden seien. Sie

meint, die Strafkamner habe gegen diese Vorschriften

verstoßen, weil ihr Beschluß vom 2.Juli 1955 nichts darüber enthalte, daß das Hauptverfahren eröffnet wurde ünd vor -

‚welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden solle, und

weil aus diesem Grunde ein Eröffnungsbeschluß dem Ange-

‚klagten gar nicht zugestellt worden sei.

Ausweislich der Akten weist der dem AngekJagten am 6.Juli 1955 zugestellte Beschluß der 2. Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 2.Juli 1955 in der Tat die von der Revision gerügten Mangel auf. Er enthält statt der Worte "auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig wird gegen den - - - wegen - -— - das Hauptverfahren vor

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der Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig eröffnet" die Worte "auf Antrag der Sta.ts.nwaltschaft Braunschweig wird gegen den -— -— - wird wegen - — - angeklagt".

Trotzdem hat die Rüge keinen Erfolg. Daß durch den Beschluß nach dem Willen der beschließenden Strafkamner nicht "angeklagt", sondern das Hauptverfahren eröffnet worden ist, läßt der Beschluß, der im übrigen in jeder Hinsicht den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses entspricht, zumindest für jeden Rechtskundigen klar erkennen. Das hat nach der Überzeugung des Senats „uch der Angeklagte, der Rechtsanwalt war, von vornherein erkannt. Daß die Hauptverhandlung vor der 2.Strafkamner des Landgerichts in Braunscweig stattfinden sollte, hat er spätestens aus der Ladung zur Hauptverhandlung am 31.August 1955 erschen, die ihm ausweislich der Akten am 13.August 1955 zugestellt worden ist. Im übrigen hat der Vorsitzende der Strafkammer nach sciner dienstlichen Akußerung in der Hauptverhandlung die fehlerhafte Fassung des Beschlusses bei dessen Varlesung ‘dadurch richtigge» stellt, daß er das Yort "angeklagt" durch die Worte "das Hauptverfahren vor der 2.Strafkammer eröffnet" ersetzt hat. Schon aus diesen Gründen kann der Angeklagte sich auf die Mängel des ihm zugestellten Bröf fnungebeschlusses nicht berufen. 0 |

Im übrigen hatte er, wenn er sich durch die "Mängel in seiner Verteidigung irgendwie beeinträchtigt gefühlt hätte, sie in der Häuptverhandlung rügen und die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen können. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das weder durch ihn selbst noch durch seinen Verteidiger geschehen, Tenn der Angeklagte, wie er in der Revisionsbegründung vortragen 1äßt, die gerügten Mängel des ihm am 6.Juli 1955 zugestellten Beschlusses wirklich erst nach der Hauptverhandlung, nämlich erst am &.Septemberbemerkt hat, so ist er durch die fehlerhafte Fassung erst recht nicht in seiner Vorteidigung behindert worden. Auch aus diesen Gründen kann die Rüge

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keinen Erfolg haben (vgl RGSt 55,159).

2.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 216 Abs 2 StPO verletzt worden sei, weil der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte bei der Ladung zur Hauptverhandlung nicht befragt worden sei, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

Die Rüge greift gleichfalls nicht durch. Die Unterlassung und der in ihr liegende Mangel können die Revision nicht begründen, veil der Angeklagte sie ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung ungerügt gelassen hat (vgl RGSt 48,386; ferner für den ähnlich liegenden Fall der Nichtbeachtung des § 217 Abs 1 StPO BGH 1 StR 76/52 vom 20.5.1952 bei Dallinger MDR 1952,532, zu § 217 StPo). |

3.) Die Revision meint, die Vorschriften der 8§ 74, 25 und 27 StPO seien verletöt worden, weil über das in der Hauptverhandlung vorgebrachte Gesuch des Verteidigers, Aurch das dieser den Sachverständigen Stadtobersekretär KBwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht entschieden worden sei.

In der Sitzungsniederschrift heißt es im Anschluß an den Vermerk über das Ablehnungsgesuch; "Die Entscheidung über diesen Antrag wurde einstweilen zurückgestellt." An späterer Stelle der Sitzungsniederschrift ist vermerktı "Es wurde im allseitigen Einverständnis beschlossen und verkündet, daß der Sachverständige Gerhard und der Sachverständige KfBnicht als Sachverständige, sondern als sachverständige Zeugen vernommen werden sollen."

Die Rüge hat keinen Erfolg. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer trotz des Beschlusses, Kan nicht als Sachverständigen, sondern als einen sachverständigen Zeugen zu hören, gegen den ein Ablehnungsgesuch nicht vorgebracht werden kann, das Ablehnungsgesuch noch bescheiden mußte. Das Urteil könnte auf einem in der Nichtbescheidung liegenden Mangel nur beruhen, wenn die Strafkammer K@B in wahrheit doch «ls Sachverständigen vernommen,

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d.h. durch seine Anhörung sich eine ihr bis dahin fehlende Sachkunde verschafft hätte, Daß dies der Fall gewesen wäre, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die von der Revision angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (SchiHA 1949,87/887) ergibt nichts Gegenteiliges. Sie betrifft einen Fall, in dem die Strafkammer den abgelehnten Sachverständigen falschlich als sachverstandigen Zeugen vernommen und in den Urteilsgründen die Vernehmung eines Sachverständigen für überflüssig erklärt hatte, weil sie auf Grund der Vernehmung des "sachverständigen Zeugen" die nötige Sachkunde erlangt habe. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.

4.) Die Revision meint, die Verteidigung des Angeklagten sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden, weil die Strafkammer einen zum Fall Bundesausgleichsamt (Volksbank TEE). gestellten Beweisamtrug des Verteidigers abgelehnt habe (§ 338 Nr 8 StPO).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Str«fkammer beantragt, Ministerialdirektor Dr.HoB una den Bundestagsabgeordneten KuggB als sachverstandige Zeugen zu hören sowie die Protokolle und Motive des Lastenausgleichs- und Flüchtlingsausschusses des Bundestages sowie die Protokolle der Plenarsitzungen des Bundestages über die 2,.und 3.Lesung des Lastenausgleichsgesetzes beizuziehen. Der Antrag zielte seinem Inhalte nach darauf ab, zu beweisen, daß nach dem. Willen des Gesetzgebers des Lastenaws gleichsgesetzes gemäß § 258 LAG alle bisher gegebenen Darlehen als nicht entstanden selten sollten, sofern ein Hauptentschädigungsanspruch in Hjhe des Darlehens gegeben sei, und daß diese Regelung einen Rückzahlungsanspruch von Anfang an erledigen sollte, so daß Schadensersatzansprüche nicht entstehen konnten.

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Die Strafka.wer hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt. Die Begründung des Beschlusses lautets

"Aus der Fassung des § 258 LAG ergibt sich bereits, daß nach dem \jillen des Gesetzgebers eine Darlehensforderung als nicht entst«nden anzusehen sei, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt werde. Die Frage, ob der Angeklagte bei Erlangung des Soforthilfedarlehens betrügerisch gehandelt hat, ist allein nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; die zu beurteilende Rechtsfrage ist von der Strafkammer zu entscheiden. Der Verne hmung sachverständiger Zeugen und der Herbeiziehung der

Gesetzesmaterialien zum LAG bedarf es hierzu nicht."

Die so begründete Ablehnung des Antrages ist aus Gründen verfahrensrechtlicher Art nicht zu beanstanden. Die Frage, wie § 258 LAG auszulegen ist und welche Folgen sich hieraus für die strafrechtliche Beurteilung einer Handlung ergeben, durch die der Täter sich unter unwahren Erkl.rungen ein sogenanntes Aufbaudarlehen (Soforthilfedarlehen) verschafft hat, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die die Strafkammer selbständig zu entscheiden hatte. Über den Willen des Gesetzgebers des Lastenausgleichsgesetzes Beweis zu erheben, war sie verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, Da sie den Antrag abgelehnt hat, ohne dabei gegen Verfahrensrecht zu verstoßen, ist der Angeklagte durch cie Ablehnung nicht unzullsnig : in der Verteidigung beschränkt worden.

5.) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung

sei auch dadurch unzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer einen zum Fall Frau WlBsestellten Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt habe (§ 338 Nr 8 StPo).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger zum Fall Mf@peantragt, den Ehemann Mg als Zeugen darüber zu hören, daß er bereits Ende November/Anfung

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Dezember 1950 einer Auszahlung der gepfändeten und überwiesenen Beträge durch den Angeklagten an die Ehefrau Lip (die Mandentin des Angeklagten) widersprochen, Üüberbazahlung behauptet, die Beibringung des Nachweises der Überbezahlung zugesagt und um Nichtüberweisung bis zu diesem Nachweis gebeten habe, was ihm von dem Angeklagten auch versprochen worden sei.

Die Strafkamner hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt und dies u.a.damit begründet, daß die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können. Das hat sie ausweislich der Urteilsgründe auch getan.

Die so begründete Ablehnung des Beweis antrages entspricht der Vorschrift des § 244 Abe 3 Satz 2 StPO. Eine unzulässige Beschrankung der Verteidigung liegt aus diesem Grunde auch hier nicht vor.

Die Behauptung der Revision, der Ehemann Web würde bei seiner Vernehmung erklärt haben, daß er mit der zeit- “ weiligen Überlassung des für ihn bestimmten Restbetrages an den Angeklagten einverstanden gewesen wäre, ‚ändert hieran nichts. Für..diese Tatsache war der Ehemann Nie in dem abgelehnten Bewei samtrag nicht benannt worden.

6. ) Die Revision erblickt einen Vers toß| gegen die 8% 260,264 StPO in folgendems

Ausweislich der Sitzungsniedsrschrift ist in der Hauptverhandlung nach der Verkündung des Urteils und erfolgter Rechtsmittelbelehrung einem zuvor gestellten Antrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend (vgl Bä III Bi 118 d.A)der Beschluß verkündet worden, daß das Verfahren im Falle MO, Hei und TOD ;enaS § 154 StPO eingestellt werde.

Die Revision meint, § 264 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer diesen Fall nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe. Ein verkündeter Einstellungsbeschluß liege nicht vor. Die nach der Urteilsverkündung erfolgte

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mu.

— gg)

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Verkündung vines solchen Beschlusses sei unwirksam, weil die Hauptverhandlung gemäß § 260 Abs 1 Satz 1 StPO mit der Verkündung ‘des Urtsils schließe.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß das Urteil grundsätzlich den Eröffnun. sbeschluß erschöpfen, d.h.alle in ihm dem Angeklagten zur Last gelegten Taten umfassen muß. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohne Einschränkung. Er findet keine Anwendung auf Taten, derentwegen das Verfahren abgetrennt worden ist. Er gilt ferner nicht in den Fällen des § 154 Stpo.

Nach Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 der angeführten Vorschrift kann das Gericht auf Antrag der Staatsamwaltschaft das Verfahren wegen einer oder einzelner der den Angeklagten zur Last gelegten Taten vorläufig einstellen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieser Tat oder Taten führen kann, neben einer Strafe, die wegen einer oder mehrerer anderer Taten des Angeklagten zu erwarten ist, nicht ins Gswicht fällt. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen. Geschieht es, so hat das zur Folge, daß die Taten, derentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, einstweilen nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen. Das Urteil, das wegen der übrigen Taten ergeht, kann und darf jene Taten gar nicht umfassen.

Dabei. kann es keinen Unterschied machen, ob der Einstellungsbeschluß, der in jeder Lage des Verfahrens ergehen kann, vor der Verkindung des Urtzils ergeht oder ob er, wie hier, ohne erneute Beratung im unmittelbaren Anschluß an sie verkündet wird, Die Vorschrift des § 260 Abs 1 Satz 1 StPO, nach der die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils schließt, steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich nur auf Fälle, in denen deı Schluß der Hauptverhandlung zugleich das Verfahren in diesen Rechtszuge abschließen soll (vgl Löwe-Rosenberg 20.Aufl § 260, 5 b, S 663). Das trifft für Fälle wie den vorliegenden, in dem das Verfahren wegen einer von mehreren der dem

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Angeklagten zur Last :elegten Taten gemäß § 154 StPO vorlaufig eingestellt wird, gerade «icht zu. Hier wird

das Verfuhren in dem Rechtszuge nur teilweise abgeschlossen. Hinsichtlich der Taten, derentwegen es vorlaufig eingestellt worden ist, kann es unter den Voraussetzungen des Abs 4 des § 154 StPO wieder aufgenommen werden.

Hiermit erledigt sich auch der Einwand der Revision, die Verteidigung sei äurch einen Beschluß des Gerichtes unzulässig beschränkt worden, weil die Strafkammer cinen

zum Fall VD, Hei un: TE gestellten Beweis-

antrag abgelehnt habe.

Auf der nach Auffassung der Revision unzulässigen \ Ablehnung dieses Beweisamtr.ges beruht das mit der Revision angefochtene Urteil nicht. Sie kann nur den Beschluß beeinflußt haben, durch den das Verfahren wegen dieses Falles vorlaufig eingestellt worden ist. Dieser Beschluß ist aber ciner Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob Beschlüsse, durch die das Verfahren wegen einer oder einzelner von mehreren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt wird, von dem angeklagten überhaupt angefochten werden können, oder ob dies mangels einer Beschwer des Angeklagten verreint werden muß. . Selbst wenn man der Auffassung sein wollte, daß der Angeklagte cinen solchen Beschluß anfechten könnte, würde der Beschluß, der andere Taten zum Gegenstande hat als das Urteil und daher mit diesem in keinem inneren Zusammenhange. steht, nicht der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO antsprechend mit der Revision gegen das Urteil, sondern nur mit der Beschwerde nach § 304 StPO angegriffen werden können. Für die Entscheidung über cine solche Beschwerde wäre das Revisionsgericht nicht zustandig.

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Il. Sachrüsen

1.) Fälle Bogp Om uni up

Die Verurteilung wogen versuchten Betruges (Fall BEE) una wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen (Fälle OB una Vs ist frei von Rechtsirrtun. Jas dje Revision demgegenüber vorträgt, gr-ift nicht durch.

Zu Unrecht macht dic Revision unter Berufung auf das Urteil RGSt 20,142 geltond, daß es in allen drei Fällen an ciner Taäuschungshandlung im binne des § 263 StGB fehle. Es ist zwar richtig, daß Gegenstand der Täuschung nur der Gegenwart oder der Vergangenheit angzhörige Tatsachen, nicht dagegen zukünftige Ereignisse sein können (vel RGSt 20,142/1437). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte aber auch über Tatsachen getauscht, die im Zeitpunkt der Täuschungshandlung teils gegenwärtig waren, teils der Vergangenheit angehörten.

Im Falle EB nat er versucht, den Rentner Baiiiie zur Gewährung eines Darlehensin Höhe von 2000 DM zu veranlassen. Dabei erklärte er wahrheitswidrig, er habe eine Anzahlung auf eine Büroeinrichtung gemacht und brauche die 2000 DM, weil er den Restkaufpreis sofort bezahlen müsse, - obwohl er das Geld zur Bezahlung dringender Schulden benötigte. Weiterhin erklärte er, ihm werde in 12-14 Tagen seine Soforthilfe ausgezahlt, dann werde Bei das Gelä zurückbekommen, - obwohl er wußte, daß die Soforthilfsgelder nicht an ihn zur freien Verfügung, sondern nur unmittelbar an die Lieferanten gezahlt werden durften, die für den Aufbau benötigte Sachen lieferten.

Die unwahre Erklärung des Angeklagten, er habe eine Anzahlung auf eine Büroeinrichtung gemacht, betraf eine der Vergangenheit angchörige Tatsache. !1it der unwahren Erklärung, er brauche die 2000 Dil, um damit den restlichen Kaufpreis zu zahlen, versuchte er, BalB iper eine gegenwärtige Tatsache zu täuschen, ndmlich über seine in

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Wahrheit nicht vorhandene Absicht, das Geld zur Bezahlung einer Bürocinrichtung zu verwenden. Durch die ErkLärung

über die bevorstchende Auszahlung vines Soforthilfedarlehens (Aufbaudarlehens) brachte er zum Ausdruck, daß ihm ein Anspruch auf Zahlung von Geldern zustehe, die er zur freien Verfügung erhalte, so daß or mit ihnen die 2000 DM zurückzahlen könne, während er in Wahrheit allenfalls einen Anspruch auf Zahlunz an Firmen hatte, die ihm zum Aufbau benötigte Sachen lieferten. Auch das betraf eine der Gegenwart angcehörige Tatsache.

Den Viehhändier OD unä den Zigarrenhändler Te@Bveranlaßte der Angeklagte zur Gewährung von Darlchen in Höhe von je 2500 DM. Dabei erklärte er, üaß ihm eine Büroeinrichtung von 2500 DM „ngeboten worden sei und daß er in Kürze 3000 DM aus Sofortmitteln erhalten werde. Er schrieb jedem von ihnen sinen’ Schuldschein aus, in dem er bekannte, die Darlehen für die Anschaffung von Schreibmaschinen, Büroeinrichtungsgegenständen und. einer, Fachbücherei erhalten zu haben, und sich ‚verpflichtete, sie bis zum 31.1.1951 zurückzuzahlen und die Rückzahlung sogar schon früher vorzunehmen, wenn er die ‚Aufbauhilfe von 3000 DM durch das Soforthilfeamt früher erhalte, | ED erklärte er außerdem, daß er ihm zur Siche rung die

"aus den Darlehen anzuschaffenden Gegenstände übereigne.

vo erklärte er, daß er ihm seine Ansprüche ‚aus dem Aufbauhilfebescheid des Soforthilfeamtes abtrete, Dabei hat er, wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird, beide Darlehensgeber über den Verwendungszweck belogen.

Auch in diesen Fällen hat er über der Gegemwart angehörige Tatsachen getäuscht. In beiden Fällen hat er über seine in Wahrheit nicht vorhandene Absicht, das Geld zur Anschaffung einer Büroeinrichtung zu verwenden und über das Bestehen eines in Wahrheit nicht vorhandenen Anspruches auf Auszahlung von Geldern getäuscht, die er zur freien Verfügung erhalten werde. OEEEEEEEW hat er außerdem darüber &etäuscht, daß er die in ‚Jahrheit nicht vorhandene Absicht habe, ihm die noch anzuschaffunden Geg:nstinde zur Sicherung

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erinnern

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zu übsreignen. VE at er das Bestehen eines abtretbaren Anspruches vorgespiegelt, der - jedenfalls so wie es geschehen sollte und geschehen ist - gar nicht abgetreten wurden konnte. Alle diese Erkiurungen betrafen gcegenwartige Tatsachen.

Das Urteil ergibt auch klar, daß der Angeklagte bewußt getauscht hät, daß er bewußt das Vermögen der Getäuschten in den Fällen CB und Vs Deschädigt, im Falle Ba zu schadigen versucht hat, und daß er das in der Absicht getan hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, d.h. einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er, wie er wußte, kcinen Anspruch hatte.

Hinsichtlich des Täuschungsvorsatzes bedarf dies keiner weiteren Erörterung.

zur Frage der durch die Täuschungen bcewirkten oder versuchten Vernögensbeschädigung, des Schadigungsvorsatzes und der Absicht, einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu erlangen, ist folgendes zu bemerkens

Wer bares Geld darlehensweise aus seinem Vermögen weggibt, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann, wenn er dafür nur einen Rückzahlungsanspruch erlangt, der als gleichwertiger Vermögensgegenstand nicht angesehen werden kann. Von einem gleichwertigen Ruckzahlungsanspruch kann aber in den vorliegenden Fällen nicht die Rede sein. Wie das Urteil feststellt und der Angeklagte wußte, reichten die Mittel des Angeklagten nicht aus, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er hatte auch, entgegen seinen Erklarungen, nicht die Absicht, für die Darlehensbeträge Sachen anzuschaffen, cie als Deckung oder Sicherheit für die Rückzahlungsansprüche hätten dienen können, wollte sie vielmehr zur Bezahlung von Schulden verwenden. Wie er gleichfalls wußte, hatte 'er auch entgegen seinen Erklarungen Soforthilfsgelder, über die er hätte frei verfügen können, nicht zu erwarten. Solche Gelder konnte er sich nur auf unrschtmäßigem Wege, nämlich durch Täuschung der Bank, der sie überwiesen wurden, verschaffen, wie er

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es längere Zeit später auch getan hat (vgl RGSt 74,129 /T30/). Das alles sechtfertigt unbedenklich die Annahne, daß der Angeklagte die Darlehensgeber OB uni cin bewußt in ihrem Veraögen beschadigt hat und Bartels in seinem Vermögen beschädigen wollte. Es rechtfertigt weiterhin auch die Annahne, daß er das in der Absicht getan

hat, sich sinen rechtswidrigen Vermögensvortcil zu verschaffen.

Daß, worauf die Revision hinweist, der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung das gewährte Darlehen in jedem Falle zurückzahlen wollte, ändert hieran nichts. Die bloße Absicht des Darlehensnohmers, das Darlehen zurückzuzahlen, macht bei einem Sachverhalte, wie er hier vorliogt, den Rückzallungsanspruch des Darlehensgebers nicht zu einen Veruög:nsgegenstand, der dem baren Geld, das er weggibt, gleichwertig ist. Sie schließt aus diesen Grunde den Eintritt eines Ver.ögunsschadöns sowie das” Vorhandensein cineg Schädigungsvorsatzes und einer rechtswidrigen. Bereicherungsabsicht nicht aus. Das ware nur: dann der Fall, wenn der Angeklagte: „ußer der Absicht, das. Darlehen in jedem falle. zurückzuzaklen, auch die Gewähr dafür gehabt hätte, daß er ‚am Fälligkeitstage zurückzahlen könne. Eine „solche ‚Geviähr, bestand hier nicht, Daß der, Angeklagte, was 'das Urteil offenläßt, möglicherweise schon zur Tatzeit die Absicht hatte, sich durch Täuschung freie Verfügungsgewalt über die Soforthilfegelder zu verschaffen, steht dem nicht entgegen. Dafür, daß ihm dies gelingen werde, bestand zur Tatzeit keine Gewähr,

Daß, worauf die Revision ferner hinweist, der Angeklagte im Fall We die Darlehensschuld, für dic er einen Wechsel gegeben hatte, am Fälligkeitstage bezahlt hat, weil es ihn, wie das Urteil feststellt, gelang, die Wechselsumme zu .beschaffen, steht der Annahme eines Betruges gleichfalls nicht entgegen.. Für die Frage, ob der Angeklagte bewußt und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, das Vernögen Weis durch Täuschung beschadigt hat,: kommt es „llein darauf an, ob "BB in Zeitpunkt der

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durch lie Täuschung des angeklagten bewirkten Hinzabe des Darlehens einen iückzahlungsanspruch erlangte, der kein gleichwertiger Vermögensgezenstand war, und ob der Angeklagte das wußte. Dies war nach den Feststellungen des Urteils der Fall. Damit war der Betrug vollendst. Daß der Angeklagte durch die Rückzahlung am Fäalligkeitstage den Schaden wiedergutgemacht hat, schließt die Annahme eines Betruges nicht .us.

au Unrecht macht die Revision zum Fall WclBweiter-

hin geltend, daß der Angeklagte nicht in der Absicht gehan-

delt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil

zu veischaffen, weil ihm, nachdem er den Darlehensvertrag unterzeichnet und We einen ;sechsel gegsben hatte, ein Anspruch auf zeitweilige Überlassung des Darlehensbetrages zugestanden hätte. Das Urteil sagt von der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages durch den Angeklagten nichts. Es stellt nur fest, daß der Angeklagte einen Schuldschein ausgehändigt und einen Wechsel gegeben hat. Hierauf kommt es indessen nicht an. Selbst wenn dem Angeklagten auf Grund eines von Te vor der Darlehenshingabe abgegebenen Darlehensversprechens ein Anspruch “uf Darlehensgewährung zugestanden hätte, würde der Revisionseinwand nicht Aurchgreifen. Ihm würde entgegenstehen, daß der Angeklagte den Anspruch auf Gewährung des Darlehens durch dieselbe Täuschung erlangt hätte, durch die er sich den Darlehensbetrag verschafft hat. Auf die Binräumung eines Anspruches auf Darlehensgewährung hatte er aber ebensowenig einen Anspruch wie auf den Darlehensbetrag selbst.

2.) Fall Soforthilfeamt - Volksbank Tg

Der Angekl..zte hatte bei dem Soforthilfeamt eine Aufbauhilfe (Aufbaudarlehen) in Höhe von 5000 DM zur Anschaffung von Büromaschinen und einer Fachbücherei beantragt. Mit Bescheid vom 29.12.1950 bewilligte ihm das

Soforthilfeamt ein Aufbaudarlehen im Betrage von 3000 IM.

Dabei teilte es dem Angeklagten nochmals mit, daß das Darlehen nur für die Zwecke verwendet werden dürfe, für

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die es bewilligt sei, und daß die auszahlende Bank es nur gegen Vorlage der Rechnungen unmittelbar an den Lieferanten auszahle. Am 15.3.1951 überwies das Soforthilfcamt den Betr.g der Volksbank TB, tie ihn dem Angeklagten gutschrieb. Um in den Besitz des Geldes zu kommen, stellte

der Angeklagte zwei Rechnungen für in Wahrheit gar nicht gekaufte Gegenstände (Schrzibmaschinen, Büromöbel) über Beträge von 1850 DM und 1281 DM aus, die keine Unterschrift trugen, aber durch die angaben der Ausstelleinamen Albert TOD pzw Dipl.Kaufmann Kurt SCHE in ihrem oberen Teil den Eindruck erweckten, als rührten sie von diesen Personen her. Diese Rechnungen legte der Angeklagte der Volksbank TEE vor, die daraufhin die Rechnungsbeträge am 29.5.1951 an TOP und am 19.4.1951 an Sch überwies. Beide leiteten das Geld an den Angeklagten weiter,

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, aa der Angeklagte sich hierdurch des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. schuldig. gemacht hat.

Daß der Angeklagte die Volksbank TEE durch: Täuschung zur Auszahlung der Gelder veranlaßt. hatı bedarf keiner Erörterung. ze = :

Zu Unrecht meint ie Hörieren, 00 on kein Vermögens-

schaden entstanden, weil’ "der Angeklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Aufbaudarlehens gehabt habe. u

Artikel 120 des Grundgesetzes vom 23.5.1949, auf den sich die Revision beruft, hat für den Angeklagten keinen solchen Anspruch begründet. Die Vorschrift besagt, soweit sie hier in Betracht ‚kommt; nur, daß -der Bund: die : Aufwendungen für innere und außere Kriegsfolgelasten:nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes trägt.. Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß Ansprüche einzelner Personen gegen den Bund begründet worden seien. Ob und ‚gegebenenfalls: welche Ansprüche der Gesetzgeber Personen zuerkennen wollte, die durch innere oder äußere Kriegsfolgen belastet wären, blieb vielmehr der künftigen Bundesgesetzgebung vorbehalten.

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Das Soforthilfegesetz vom 8.8.1949 in der Fassung des Gesetzes vom 8.8.1950 gab dem Angeklagten einen Anspruch auf Auszahlung eines Aufbaudarlehens (Aufbauhilfe) nur unter der Voraussetzung, daß die Aufbauhilfe der Beschaffung der für den „ufzubauenden Betrieb benötigten Gegenstände diente, daß dem vom Soforthilfeamt mit der Verwaltung und Auszahlung des Darlehens beauftragten Geldinstitut - hier der Volksbank Tb - der Bedarf nachgewiesen und die Verwendung belegt wurde und daß - in der Regel - dem Geldinstitut gegenüber mit den aus dem Darlehen angeschafften Gegenständen Sicherheit geleistet wurde (vgl § 70 Abs 2 SHG in Verbindung mit den §§ 2,5 und 6 der Weisung des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe vom 28.4.1950).

Diese Voraussatzungen waren hier nicht erfüllt. Der Angeklagte hat ihr Vorliegen vorgetäuscht und dadurch die vom Soforthilfeamt mit der Auszahlung beauftragte Volksbank TB zur Auszahlung eines Darlehens veranlaßt, das wegen des Fehlens der erwähnten Voraussetzungen nicht ausgezahlt werden durfte, und das, da die Darlehensbewilligung mehr als drei Monate zuvor erfolgt war, gemäß § 5 Abs 4 der erwähnten W.isung widerrufen werden konnte. Damit ist das Vermögen des Bundes beschädigt worden. Daß der - ungesicherte - Rückzahlungsanspruch, den der Bund durch die Auszahlung des Darlehens gegen den Angeklagten erlangt hat, kein gleichwertiger Vermögensgegenstand war, bedarf nach den bereits oben unter 1) gemachten Ausführungen keiner weiteren Darlegung.

Der Angeklagte hat hierbei entgegen der Auffassung der Revision auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu veischaffen. Daß ihm ein Aufbaudarlehen bewilligt worden war, ändert hieran nichts. ör hat sich dadurch, daß er sich das Darlehen in der festgestellten Weise auszahlen ließ, einen Vermögensvorteil verschaffen wollen und auch verschafft, auf den er keinen Anspruch hatte, weil, wie er „ußte, die Voraussetzungen, unter denen er allein die Auszahlung verlangen

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konnte, nicht erfüllt waren.

An dieser Beurteilung ändert im Gegensatz zur Meinung

der Revision auch nichts, daß nach § 258 des Gesatzes über den Lastenausgleich vom 14.August 1952 in Fällen, in denen dem Empfänser eines Aufbaudarlehens der hier in Rede stehenden Art nach dessen Gewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung gemäß dem LAG zuerkannt wird, der Anspruch auf die Hauptentschadigung in Höhe des Darlehensbetrages als im Zeitpunkte der Darlehensgewährung erfüllt und die Darlehensverbindlichkeit insoweit als nicht entstanden gilt. Der von der Revision vertretenen Auffassung steht entgegen, daß das Lastenausgleichsgesstz erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten ist. Für die Frage, ob der Angeklagte durch die Täuschung über das . Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen das Vermögen des . Bundes beschädigt und ob er in der Absicht gehandelt hat, ‚sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil- zu: verschaffen, konnt es ‚allein auf dis Rechtslage zur 'Tatzseit an,

Die Verurteilung wegen in Tateinheit mit dem Betrug begangener Urkundenfälschung. ist gleichfalls unbedenklich. :Daß die Rechnungen keine Unterschrift trugen, steht dem angesichte des im übrigen ?estgestellten Inhaltes der Rechnungen. nicht entgegen (vgl RGSt 46, ‚291/298 unten/2997; 61,161).

- 3.):Fall Tu u

Am 14.Oktober 1950 erwirkte der Angeklagte für die geschiedene Ehefrau IWW einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß,durch den die Lohnforderung des Ehemannes IB gegen das Institut für ‚Gärungsgewerbe in Berlin ' gepfändet wurde. Am.:19.12.1950 überwies das Institut auf das Postscheckkonto des angeklagten einen Betrag von 152,03 DM. Der Angeklagte verwendete das Geld für eigene Zwecke. Frau IB teilte er auf deren dringende Anfrage ‘mit, er-habe das-Geld.noch nicht. erhalten, und riet ihr, ein Armutsieugnis-zu beschaffen, damit er das Institut

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verklagen könne. am 9.April 1951 übersandte (as Institut einen weiteren Betrag von 32,92 DM. Auch dieses Geld verbrauchte der Angeklagte für eigene Zwecke.

Die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsi.rtum. Yas die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl,

Zu Unrecht meint die Revision, daß es an einem Vernögensnachteil fehle.

Der Angeklagte h.tte die Pflicht, die auf sein Konto überwiesenen Gelder Frau IDEE sofort auszuzahlen. Soweit das nicht sofort möglich war, hatte er die Gelder für Frau TEE zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag für sie bereitzuhalten. Dadurch, daß er das nicht tat, sondern die Beträge für sich verbrauchte, verletzte er seine Pflicht, fremde Vernögensinteressen wahrzunehmen (vgl RGSt 73,283).

Daß der Angeklagte die Gelder fur eigene Zwecke verbrauchte, bedeutet angesichts der irtschaftlichen Verhältnisse, in denen er sich nach den Feststellungen des Urteils zur Tatzeit befand, für Frau IWW auch einen Vermögensnachteil. Das Urteil sagt zwar in diesem Zusammenhange nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte keine bereiten Mittel besaß, die es ihm ermöglichten, die Ansprüche der Frau TEE jederzeit zu befriedigen. Daß er solche Mittel nicht besaß, ergibt aber der Zusammenhang der Urteilsgründe.

Hierfür spricht, daß an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich gesagt wird, die Mittel des Angeklagten hätten nicht ausgereicht, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, und daß der Angeklagte, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, in demselben Zeitraum, in dem er die für Frau ID dVestimmten Beträge für Jich verbrauchte, in erheblichem Umfunge weitere Gelder, die ihm von oder für Mandanten gezahlt worden waren, für eigene Zwecke verwendete. Hierfür spricht ferner, daß er im Falle Job, in dem ihm 4500 DM

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zu treuen H.nden übergeben worden waren, einen auf den 19.12.1950 anberaumten Auszahlungstermin verschoben und das Geld erst am 8. und 9.1.1951 in zwei Teilbeträgen von 2500 Di und 2000 DM auszahlte, nachdem ihm der shemann Jam mit ciner Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer gedroht und ihm eine Frist bis zum 8.1.1951 gesetzt hatte. Hierfür spricht außerdem auch, daß er am 18. oder 20.12.1950 versuchte, sich auf betrügerische weise ein Darlehen in Höhe von 2000 DM von dem Rentner BAEBs zu verschaffen, daß er sich am 8. und 9.1.1951 auf: betrügerische Weise zwei Darlehen in Höhe von je 2500 DE von OB und cp versch.ffte und daß er die Volksbank Tilbaurch Täuschung veranlaßte, am 29.3.1951 und am 19.4. 1951 Aufbaudarlehen in Höhe von 1850.DM und 1281 IM zu ‚seinen. Gunsten: suszuzahlen.

Daß der "Angeklagte. bereite Mittel besessen hätte,

„mit denen er die Ansprüche Ger Frau zum jederzeit erfül- .. len konnte, muß hiernach als: ausgeschlossen ‚gelten. Die .. gegenteilige Behauptung der: Revision ist demgegenüber

ein im 'Revi siöhsrechtszuge unbeachtlicher neuer. Sachvortrag.

Gleichfalls unbegründet i: ;t der Einwand, es’ habe

: dem Angeklagten am: Vorsatz gefehlt, weil‘.er von dem ‘Eingang der Gelder für Frau TED keine Kenntnis gehabt habe. Das Urteil stellt das Gegenteil fest. An diese Feststellung ist das Reyisionsgericht gebunden.

4 ) Fall, vu

Der. Angeklagte hatte für äie Ehefrau Ya und. deren Kinder wegen: Unterhaltsforderungen den Lohnanspruch des ' Ehemannes MB gegen die Hüttenwerke N 'gepfändet. Am 20.12.1950 überwiesen die Hüttenwerke auf das Postscheckkonto des Angeklagten 225 Di. Der Angeklagte zahlte" diesen Betrag trotz dringender Erinnerungen seiner in Not befindlichen H:ndantin nicht aus. Am 28.12.1950 hob er das gesamte Guthaben, auf das unter anderen Fremdgeldern auch die 225 DM für Frau MB überwiesen worden

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waren, bis auf etwa 77 DM ab und verwendete das Geld für eigene Zwecke. Erst als der Beistand der Kinder ip

sich an den Oberlandesgerichtspraäsidenten gewandt und die Rechtsanw.ltskanmer den An eklagten unter dem 3.2.1951

zur .ußerung aufgsfordert hatte, stellte dieser cine Schlußrechnung auf, nach der Frau EB unter inrechnung von Zahlungen, die der ihemann unmittelbar an sie geleistet hatte, noch 66 DM zu bekommen hatte. Diesen Betiag überwies er ihr am 10.2.1951.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Anreklagte sich darauf berufen, laß der Ehemann UgB.iner Auszahlung an Frau Kg mit der Begründung widersprochen habe, er habe bereits unmittelbar Zahlungen «n sie geleistet. Die Strafkammer hat diese Zinlassun: „ls unwiderlegt erachtet, sie aber für unerheblich gehalten.

Die Anwendung des § 266 StGB ist frei von Rechtsirrtun.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Angeklagten eine Treuepflicht nur gegenüber der Ehefrau MB, nicht aber gegenüber dem Ehemann bestand. Auch hier gilt, was bereits oben unter 3) zum Fall I) ausgeführt worden ist. Der Angeklagte hatte die Pflicht, die auf sein Konto über..iesenen: Gelder Frau I ] sofort auszuzahlen. Soweit das nicht sofort möglich war, hatte er die Gelder für Frau “MED zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag für sie bereitzuhalten.

Der Angeklagte hat seine Pflicht zur sofortigen Auszahlung verletzt. Daß der Ehemann Meier Auszahlung widersprochen hatte, machte die sofortige Auszahlung nicht unmöglich. Der Umstand, daß er bereits unmittelbar an die Ehefrau gezahlt hatte, gab ihm kein Recht,der Auszahlung von Geldern durch den Angeklagten an die Ehefrau zu widersprechen, die der Angeklagte als deren Beauftragter und Vertreter auf Grund oränunvsgemäßer Pfändung empfangen hatte. Hinsichtlich dieser Gelder hatte der Ehemann, wenn sie zu Unrecht gezahlt worden wären, nur einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Ehefrau. Den Angeklagten befreiten

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die unmittelbare Zahlung und der „iderspruch nicht von der ihm als Beauftragtem der Ehefrau obliegenden Pflicht, das durch den Auftrag Erlangte an sie herauszugeben.

Daß der Angeklagte das nicht getan hat, bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision für Frau Me einen Vermögensnachteil. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob das auch insoweit gilt, als Frau MOB Ansprüche gegen den Ehemann nicht mehr zustanden, weil dieser unmittelbar an sie gezahlt hatte. Nach den Feststellungen des Urteils hatte Frau MB gegen ihren Ehemann trotz der unmittelbaren Zahlungen noch einen Anspruch in Höhe von 66 DM. Jedenfalls in diesem Umfange ist Frau NEW dadurch, daß der Angeklagte nicht sofort auszahlte, ein Vermögensnachteil entstanden. Dieser liegt allein darin, daß sie und ihre Kinder, die sich in Not befanden, trotz dringender srinnerungen länger ..als nötig auf das ihnen zustehende Geld warten mußten (so BGH 5 StR 558/55 vom 14.2. 1956).

.. . Daß nach der Überzeugung der Strafkanmer der Angeklagte entgegen dem Vorbringen 'der Revision mit Schädigungsvorsatz und im’ Bewüßtsein der Rechtswiärigkeit seines Verhaltens gehandelt hät, ergibt der- Zusammenhang:.der Urteilsgründe, insbesondere der Umstand, daß:der Angeklagte. Rechtsanwalt

| war, ünd daß das Urteil seine: Berufung. anf gen, Widerspruch

‚des Sheiiannes ausdrücklich als Notausrede: bezeichnet,

5.) Verletzung der §§ 73, 74, StB

Zu Unrecht bearistandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen 11: selbständiger Straftaten statt wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt hat. für das Vorliegen eines. ‚Gesamtvorsatzes, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten St. aftat. ‚voraussetzt (vgl hierzu BEHSt. 1,513/3157), bietet. der festgestellte Sachverhalt

"- keinen.:Anhalt. Die gegenteilige, auf Schwarz (Vorbem 3 vor

§ 73 StGB) :gestützte Auffassung, der Revision geht von

'- falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, indem sie die

Begriffe. des. Gesamtvorsatzes und des Fortsetzungsvorsatzes miteinander: verwechselt. Daß der. Täter mit Fortsetzungs-

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vorsatz gehandelt hat, genügt nicht, um vine fortgesetzte Straftat anzunehnen.

6.) Berufsverbot

Auch dieser Teil des Urteils ist frei von Rechtsirrtum, Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Darüber, ob und für welche Dauer ein Berufsverbot verhangt wird, entscheidet gemäß § 42 1 StGB im Rahmen der durch diese Vorschrift bestimmten Grenzen der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von der Strafkammer insoweit getroffene Entschei lung laßt einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen.

In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt;

"Der Angeklagte hat csinen großen Teil seiner Straftaten unter Mißbrauch seines anwaltsberufes und unter Verletzung der ihm als Anwalt obliegenden Pflichten begangen. Ein Rechtsanwalt wie der Angeklagte. bildet eine Gefahr für die rechtsuchende Bevölkerung. Seine Zulassung ist zwar inzwischen gelöscht, aber gerade bei cimr Person wie bei dem Angeklagten ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß er später an einem anderen Orte unter Verschweigen seiner Strafe wieder versuchen wird, in die Rechtsenwaltstätigkeit zu gelangen. Zum Schutz der Allgemeinheit. hat die Strafkammer ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts und Notars auszuüben (§ 42 1 StB).

Das ist eine hinreichende Begründung. Es ist allerdings richtig, daß, was die Revision einwendet, in den Strafzumessungsgründen .des Urteils wesentliche straf-

' mildernde Tatsachen festgestellt sind, die hier nicht erwähnt werden. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß die Strafkammer diese Tatsachen, die sie

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- co. —

bei der Bemessung der Hauptstrafe berücksichtigt hat,

bei ihrer Entscheidung über das Berufsverbot unbeachtet gelassen hätte. Das erscheint ausgeschlossen. Daß sie

trotz der strafmildernden Tatsachen auf Gründ der oben wivdergegebenen Erwdgungen ein Burufsverbot für die höchstzulässige Zeitdauer von fünf Jahren für erforderlich gehalten hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

... Div AAR Nr 1, auf die sich die Revision in diesen Zusammenhange weiterhin beruft, ist mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gugenstandslos geworden und seitdem nicht mehr anzuwenden (vgl BGHSt 1,59/827). Im übrigen kann der Revision angesichts des hier festgestellten Sachvorhalts auch nicht zugegeben werden, daß das verhängte Bsrufsverbot, mag cs den Angeklagten auch hart treffen, eine "grausame" oder "übermäßig hohe" Strafe wäre..

7.) Auch ‚sonst. lassen Schuld- und Strafaussprüch keine Verletzung des sächlichen Strafrechts erkennen.

Bi’ Revision der Staatsanwaltschäft

Die Revision greift das Urteil nur an, soweit. 08 die Fälle r 7 WE una betrifft, in denen die Strafkammer das Verfahren wegen Verjährung, der... Strafverfolgung eingestellt hat. a vor:

Die Revision rügt Verlstzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg, soweit es sich um die. Fälle TED und Haie handelt. Im übrigen ist sie unbegründet.

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt; sich im Februar

1950 des Betruges zum Nachteil des Bäckermeisters DE, _ im März 1950 der Untreue und Unterschlagung zum- Nachteil des Kaufmanns Bund am 31.5.1950 des Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Hp schuldig gemacht zu haben.

Die Strafkamner ist der Auffassung, daß die Verjährung

der Strafverfolgung im Falle‘ DEERB in Februar 1955,

im Falle TB in Murz 1955 und im Falle Age am 30.Mai

1955 eingetreten sei. Hierbei ist sie davon „USgegangen, daß der H.ftbefchl des Amtsgerichts in volfenbüttel vom 2.7.1951 (vgl Bd IL pH 32 d.A.), durch den die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten, danaligen Beschuldigten, wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtverdachts ang. ordn2t wurde, und der 3sschluß des Antsgerichts in Wolfenbüttel vom 14.5.1955 (vgl Bd I Bl 203R d.A.), durch den der Haftbefehl aufrechterhalten wurde, die Ver jahrung nicht unterbrochen hatte, weil in dem Haftbefehl vom 2.7.1951, in dem insgesamt 10 Straftaten “uUfgeführt sind, die Fälle Dim, VE un nicht genannt seien und der Beschluß vom 14.5.1955 nur auf die Gründe des Haftbefehls Bezug nehme.

Das ist, soweit es sich um die Fälle WB una HE handelt, nicht frei von Rechtsirrtum. Sowohl der Haftbefehl vom 2.7.1951 als auch der von der Strafkammer nicht beachtete Beschluß des Amtsgerichts in Wolfenbüttel vom 3.7.1951 (vgl Bd I Bl 31 d.A.), durch den die Aufstellung cines Auszuges über die Konten dcs Angeklagten für die Zeit ab l.Juni 1950 durch die TEE Volksbank und die Über-Sendung des Auszuges an die Staatsanwaltschaft angeordnet wurden, waren richterliche Handlungen im Sinne des § 68 StGB, die auch wegen der in den Fällen VE und Tue begangenen Taten erfolgten und daher insoweit die Verjährung unterbrochen haben.

Die Fälle MB una AB waren, wie die Akten ergeben und auch damals schon ergaben, in dem Zeitpunkte, in dem die beiden erwähnten Entscheidungen ergingen, bereits Gegenstand des Erni ttlungsverfahrens (vel Bd I Bl 11 R, 21,23,25,25R und 29/29 R d.A.). Das war dem Amtsgericht aus den Akten bekannt. Hieran zu zweifeln, besteht um so weniger Anlaß, als es in dem Haftbefehl heißt, der Angeklagte werde beschuldigt, sich in "mindestens" 7 Fällen der Untreue und

haben, wobei bemerkt wird, daß damals in den Akten auch im Fall nicht von einem Betrug, sondern von Untreue die Rede war (vgl Bd I Bl 25 d.A.).

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Richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstande hat, betreffen aber in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind. Dafür, daß hier entgegen der Regel die richterlichen Handlungen nicht wegen der in den Fällen W@Puna HEMER peszangenen Taten erfolgt wären, bestöht kein Anhaltspunkt. Daß in dem Haftbefehl nur 10 andere Fälle aufgeführt sind, findet seine Erklärung darin, daß der Erlaß cines Haftbefehls nach § 112 StPO "täringenden" Tatverdacht voraussetzt und daß nach dem damaligen Stande des Ermittlungsverfahrens ein solcher Verdacht in den Fällen \Rund HB in Gegensatz zu den in dem Haftbefehl aufgeführten Fällen noch nicht bestand. Das schließt aber nicht aus, daß der Haftbefehl eine richterliche Handlung war, durch die das Verfahren

wegen aller Taten, die es bereits damals zum Gegenstand ‘- ' hatte, also äuch’ wegen ‘der Fälle EB und HEEED gefördert worden sollte. Auch für den Beschluß. von..3.Juli :195:: ist unbedenklich anzunehmen, daß er der Regel: entsprechend “ das Verfahren wegen aller Taten fördern sollte, . die. es’ damals betraf. Das eilt für diesen Beschluß um so mehr,: als in ihm überhaupt keine’ bestimmten Fälle aufgeführt: sind. Es heißt in ihm nurs "In der Strafsache gegen - — = wagen - Betruges und Untreue -— -— -—." Daß die Aufstellung des Kontoauszuges nur für die Zeit ab i.Juni 1950, also für. einen. Zeitraum angeordnet wurde, dessen Beginn nach den in den Fällen Bund HB verünten Taten liegt,..

steht dem nicht entgegen, weil ausweislich ‚der Akten die Zeitpunkte,dieser Taten damals'noch nicht bekannt waren.

‚liegender im Falle DEE vorübten Tat ist dagegen die Verjährung durch’ den Haftbefehl vom 2. Juli 1951 und den-Beschluß vom 3. Juli 1951 nicht unterbrochen worden. Dieser Fall war, wie die "Akten ergeben, in dem Zeitpunkte,.in dem die beiden Entscheidungen ergingen, noch nicht Gegenstand des Ermittiungsverfahrens.

Der Auffassung der Revision, daß die Entscheidungen richterliche Handlungen seien, die wegen sämtlicher vom Angeklagten b;:gangener Straftaten arfolgten, kann nicht

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zugestimmt worden. Die richturliche Handlung muB, soll

sie gemäß § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen, vine bestimmte Tat des Angeklagten betreffen, gegen den sie sich richtet. Das trifft hier hinsichtlich des Falles DEE der im Zeitpunkte der Entscheidungen noch nicht Gegenstand des Ernittlun’sverfahrens und demgemäß dem Amtsgericht noch gar nicht bekannt war, nicht zu.

Es ist zwar richtig, daß unter "Tat!" im Sinne des § 68 StGB nicht der strafrschtliche Tatbestand zu verstehen ist, den verwirklicht zu haben der Beschuldigte verdächtig erscheint. "Tat" im Sinne der Vorschrift ist das geschichtliche Ereignis, auf das sich der Verdacht der Strafbarkeit gründet (vgl RG HHR 1940 Nr 118). Das beieutet aber nicht, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem ein Rechtsanwalt verdachtig ist, Gelder eines oder einzelner Mandanten veruntreut oder sich auf betrügerische Wise verschäfft zu haben, das gesamte Verhalten dieses Rechtsanwalts gegenüber allen seinen Handanten das geschichtliche Ereignis wäre, das sich als "Tat" im Sinne des § 68 StGB darstellt. Eine so weitgehende Auslegung dieses Begriffs ist nicht angängig.

Die richterliche Handlung muß, wie bereits oben ausgeführt worden ist, eine bestimmte Tat betreffen. Daraus folgt, daß in Fallen der hier in Rede stehenden Art als seschichtliches Ercignis, auf das sich der Verdacht der Strafbarkeit gründet und das sich als "Tat" darstellt, nur Ereignisse in Betracht kommen, die unter anderem durch die Person des geschädigten Mandanten und die Sache, in der der für ihn tätige Rechtsanwalt ihn geschädigt hat, hinreichend bestimmt sind. Daß das strafbare Verhalten, dessen der Rechtsanwalt in den so bestimmten Fällen verdächtig ist, zugleich den Verdacht begründet, er habe sich möglicherweise auch gegenüber anderen unbestimmten Mandanten und in unbestimmten Sachen strafbar gemacht, rechtfertigt nicht, auch diese unbestimmten Fälle als "Taten" im Sinne des § 68 StGB anzusehen.

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Im Falle DWist ü.her dis Verjährung durch den Strafbcsichl vom 2.Juli 1951 und den Beschluß vom 3.Juli 1951 nicht unterbrochen worden. Ob der Baschluß vom 14.Mai 1955, durch den der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist, hierzu geeignet gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil die Strafverfolgung wegen des Falles DW zu dieser Zeit bereits verjährt war.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit es

. die Fälle WED, ED und He etrifrt.

Sarstedt Dr.Augustin, 2 Schmidt Schmitt BEE Börker Be