Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 4 StR 503/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
2242 008 y [
ImNanen desVolkes
In der Strafsache gegen
den Tonfilmtechniker Heinz-Günther J aus EB geboren am GEREREND 1928 In - I
Zu, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Rückfallbetruges pp;
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 7, März 1957, an der teilgenommen haben;
Sensatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
überstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Dr ED .:;,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Juli 1956 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
‘ Von Rechts wegen
tr . [2 . Dr 7) r
-2-
Gründe3z
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rück-
. fallbetrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-
einheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu Gelästrafen von 50,- DM, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus, für jeden Rückfallbetrug verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für die Dauer von drei Jahren aberkannt worden,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichem Recht,
Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Der Angeklagte beanstandet, ihm sei die Anklageschrift nicht zugestellt worden. Nach Blatt 50 der Akten erfolgte die Zustellung am 10. April 1956 in der Wohnung des Angeklagten zu Händen seiner Ehefrau. Damals befand er sich jedoch nach der Mitteilung des Oberstaatsanwalts in Bochum vom 8. Januar 1957 bereits im Strafgefängnis in Hagen in Strafhaft. Die Anklageschrift hätte ihm daher persönlich in der Strafanstalt ausgehändigt werden
müssen. Die Zustellung an die Ehefrau ersetzt die Mit-
teilung nicht (BGH NJW 1951, 931).
Die hiernach sich ergebende Verletzung der Vorschrift des § 201 StPO kann eine Beschränkung der Verteidigung ent-
Kama Aha S
halten, auf der das Urteil beruht, Die Frage eines Verzichts des Angeklagten auf die Einhaltung dieser Vorschriften (vgı
Rest 58, 125 /127 £7) konnte unerörtert bleiben, da das Ur-
teil wegen eines anderen Verfahrensverstoßes aufgehoben werden muß,
b) Der Angeklagte rügt weiter, ihm seien der Eröffnungsbeschluß und die Terminsladung für die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 erst am Abend des 5. Juli 1956 in der Strafanstalt ausgehändigt worden.
Nach § 216 Abs 2 StPO wird der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 StPO geladen. Dabei ist er zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. Diese Befragung und ihr Ergebnis sind zu beurkunden. Beides ist nicht geschehen. Außerdem ist die Wochenfrist des § 217 Abs 1 StPO nicht eingehalten, wie die Zustellungsurkunde Bl 61 d.A. ergibt, nach welcher die Zustellung an den Angeklagten erst am 6.7.1956 erfolgt ist. Dem Angeklagten hätte daher das Recht zugestanden, bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 217 Abs 2 StPO).
Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht und auch sonst eine Rüge nicht erhoben. Auch hier bedurfte die Frage eines Verzichts (vgl RGSt 48, 3865 KMR StPO 1954, § 217 Anm 4; Schwarz StPO 19. Aufl § 217 Anm 25; BGH 5 StR 619/55 vom 24. April 1956) aus dem gleichen Grunde wie zu a) keiner Erörterung.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 1956 (Bl 64 ff 4.A,) ergibt sich ferner nicht, daß der Angeklagte auf die Be-
ana nur a men
fugnis, Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, vom Vorsitzenden hingewiesen worden ist (§ 228 Abs 3 StPO). Eine Verletzung dieser Bestimmung könnte jedoch die Revision nicht begründen, da es sich nur um eine Orädnungsvorschrift handelt (BGH bei Dallinger WDR 52, 532).
ce) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, die Bestellung. eines Verteidigers zu beantragen. Diese Rüge mußte gemäß 8 140 Abs 2 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.
Allerdings lag entgegen der Ansicht der Revision ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Aks 1 Nr 2
StPO nicht vor, da die dem Angeklagten zur last gelegten
Taten nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, Auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 140 Abs 1 Nr 5 StPO sind nicht gegeben. Zwar hat er sich bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 länger als drei Monate in Haft befunden, jedoch ist unter "Haft" im Sinne von § 140 Abs 1 Nr 5 StPO nur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen (vgl Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 4,
308), '
Für den Tatrichter hätte aber nach der gegebenen Sachlage Anlaß bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO zu erwägen. Danach hat der Vorsitzende auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine Mitwirkung geboten erscheint. § 140 Abs 2 StPO stellt zwar eine derartige Erwägung in das pflichtgemäße Ermessen des Vor-
u
j
-5-
sitzenden. Es bedeutet aber einen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Verstoß gegen Sinn und Zweck der dem Schutz des Angeklagten dienenden Vorschrift, wenn der Vorsitzende diese Frage überhaupt nicht geprüft hat. (Vgl RG 68, 35; 74, 3043; BGH NJW 53, 116). Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß dies hier geschehen ist, obwohl die Umstände des Falles eine solche Prüfung nahelegten.
Wie ausgeführt, war dem Angeklagten die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß zugeslellt worden. Den Eröffnungsbeschluß erhielt er erst 6 Tage vor der 'Hauptverhandlung. Aus ihm konnte er aber das für seine Verteidigung Erforderliche nicht ersehen, weil er entgegen der Vorschrift des § 207 StPO die dem Angeklagten zur Iast gelegte Tat nicht bezeichnet, sondern nur ihre allgemeinen gesetzlichen Merkmale unter Angabe der verletzten Vorschriften des Strafgesetzbuchs enthält. Dazu kam noch, daß der Angeklagte sich mindestens seit dem 10. April 1956 nicht mehr auf freiem Fuß befand:
Alle jene Umstände waren dem Vorsitzenden aus den Akten erkennbar. Er hätte daher von Amts wegen in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts der durch die erhebliche Anzahl der vorangegangenen Verfahrensverstöße besonders erschwerten lage des nicht in Freiheit befindlichen Angeklagten .seire ordnungsmäßige Verteidigung die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO notwendig machte.
Somit liegt ein Verstoß gegen § 140 Abs 2 StPO vor. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß der Vorsitzende bei Prüfung der Verfahrenslage einen Verteidiger be-
wrin e Dnt Dammume mmmaunnı ande men un ebd are rm mar"
-6 -
stellt haben würde und das Urteil bei dessen Mitwirkung anders ausgefallen wäre. Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß die allgemeine Sachrüge der Prüfung bedurfte.
Rotberg Krumme Seibert
Hoepner lIang-Hinrichsen -