§ 217 Ladungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/217#abs-1 (1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/217#abs-2 (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/217#abs-3 (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.