§ 304 Zulässigkeit
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 1.647
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 25.08.2025 – 25 A 107/22.B
- OLG Thüringen, 26.10.2020 – 1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20Zitiert von 2
- BGH, 03.05.1989 – 1 BJs 72/87Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.03.1994 – 2 Ws 64/94
- BVerfG, 21.06.1977 – 2 BvR 308/77Bestimmtheit der Strafvorschriften über Landesverrat; Verwerfung der auf unrichtige Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs gestützten Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines OberlandesgerichtsZitiert von 33
- BGH, 10.12.2025 – StB 61/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
- BGH, 04.08.2026 – StB 45/26Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung: Voraussetzungen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und der groben Pflichtverletzung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.07.2026 – StB 35/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/304#abs-1 (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/304#abs-2 (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/304#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/304#abs-4 (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/304#abs-5 (5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.