§ 216 Ladung des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2008 – 1 StR 653/07
- OLG Rostock, 29.02.2008 – I Ws 60/08Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.09.2013 – 2 Ws 502/13
- KG, 15.04.2013 – (1) 3 StE 6/11 - 1 (3/11)
- OLG Köln, 18.10.2005 – 2 Ws 488/05Zitiert von 1
- BGH, 07.07.1964 – 5 StR 217/64Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.01.2026 – StB 1/26Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines Angeklagten
- OLG Dresden, 07.10.2025 – 1 Ws 317/25
- LG Essen, 02.10.2025 – 64 Qs-72 Js 1031/21-23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/216#abs-1 (1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/216#abs-2 (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.