Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-1 (1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-3 (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-4 (4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-5 (5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/258#abs-6 (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.